Sicherungsmaßnahmen

Staatsanwaltschaft Berlin

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Staatsanwaltschaft Berlin

Az.: 247 AR 117/​19 = (212 Ls) 272 Js 625/​17 (11/​18)

Durch das Amtsgericht Tiergarten ist am 11.07.2018 gegen Tobias Liebetrau ein Urteil ergangen, da er am 11. April und dem 03. November 2016 an Dritte adressierte Briefe, die sich im Übermittlungsvorgang an Ihre Adressaten befanden, um Kredit- und Debitkarten, dazugehörige PIN sowie Überweisungsträger zu entwenden. Aufgrund von weiteren 73 selbständigen Tatentschlüssen tätigte der Angeklagte in der Absicht sich unberechtigt Bargeld zu verschaffen, unter Verwendung der Kredit- und Debitkarten sowie der dazugehörigen PIN zum Nachteil der jeweils geschädigten Kontoinhaber insgesamt 65 Abhebungen an Geldautomaten im Berliner Stadtgebiet, wodurch ihm eine Summe von 48.675,00 Euro ausgezahlt wurde. Der Verurteilte handelte hierbei in der Absicht, das erlangte Geld für sich zu verwenden und in dem Bewusstsein über die Geldbeträge nicht verfügen zu dürfen. Er wollte das Geld insbesondere zur Finanzierung seines Betäubungsmittelkonsums verwenden. In 8 weiteren Fällen kam es nicht zu einer Auszahlung des angeforderten Betrages.

Das Urteil ist seit dem 19.07.2018 rechtskräftig. In dieser Entscheidung wurde die (erweiterte) Einziehung folgender Gegenstände ausgesprochen: Die Einziehung des sichergestellten Bargeldes in Höhe von 8.680,00 Euro und darüber hinaus eines weiteren Geldbetrages (Einziehung Wertersatz) von 57.495,00 Euro wird angeordnet. Es besteht bei mehreren Geschädigten ein Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe, § 459h StPO.

Dieser Anspruch auf Rückübertragung/​Herausgabe kann innerhalb von 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Berlin angemeldet werden, § 459j Abs. 1 StPO:

Sofern der Anspruch auf Rückübertragung/​Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft Berlin binnen der o. g. Frist angemeldet wird, kann eine Rückübertragung/​Herausgabe an die (den) Verletzte(n) nur dann erfolgen, wenn sich der Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, anderenfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Auch unabhängig von der o. g. Frist kann der Anspruch auf Rückübertragung/​Herausgabe b. d. Staatsanwaltschaft Berlin angemeldet werden. In diesen Fällen wird auf die Vorschriften der §§ 704, 794 ZPO und §§ 111j Abs. 5, 459l Abs. 1 S. 1 StPO verwiesen.

Eine ausführliche Belehrung erfolgt nach Anmeldung des/​der Verletzten.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass ein(e) Rechtsnachfolger(in) des/​der Verletzten (z. Bsp. bei Erbschaft) an seine/​ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, einen o. g. Antrag zu stellen.

Der/​Die Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Berlin, Turmstraße 91, 10559 Berlin zum Aktenzeichen 247 AR 117/​19 schriftlich in Verbindung setzen.

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