Staatsanwaltschaft Berlin
Az.: 272 Js 3258/17 (29306) V
Durch das Amtsgericht Tiergarten ist am 07.02.2018 ein Strafbefehl ergangen, welcher seit dem 26.04.2018 rechtskräftig ist.
Gegen Loch, geb. Kugel, Adelheid Charlotte wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.984,80 Euro angeordnet.
Dem genannten Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 25.7.2015 eröffnete die Angeschuldigte das Konto Nr. DE 60310108339904418032 bei der Santander Consumer Bank AG. Dieses Konto und ihr Konto Nr.: 6016838924 bei der Berliner Sparkasse stellte sie anschließend unbekannten Tätern als Zielkonto für Geldüberweisungen zur Verfügung und verabredete mit den unbekannten Tätern, die Gelder nach Eingang abzuheben und an unbekannte Hintermänner weiterzuleiten.
Dabei war ihr bewusst, dass die Geldbeträge betrügerisch erlangt werden sollten und die unbekannten Täter sich durch die wiederholte Begehung von Straftaten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle erheblichen Umfangs verschaffen wollten. Entsprechend der getroffenen Vereinbarung schickten unbekannte Täter am 23.11.2015 der Firma FGC Ltd Medical Divison eine e-mail, wobei sie vorspiegelten, die e-mail sei von der Zeugin Schwark von der Firma Dioptex Medizinprodukte in Linz gesandt worden. Sie gaben vor, die Kontoverbindung der Firma Dioptex Medizinprodukte habe sich geändert und benannten als Zielkonto für Geldüberweisungen an die Firma Dioptex das Konto der Angeschuldigten Nr. 6016838924 bei der Berliner Sparkasse. Sie wiesen die Firma FGC LTd Medical Division an, einen ausstehenden Rechnungsbetrag in Höhe von 15.749,90 € auf das Konto der Angeschuldigten zu überweisen.
Die Mitarbeiter der FCG Ltd. Medical Divisionnahmen nahmen jedoch Kontakt zu der Zeugin Schwark auf, wodurch die Täuschung bemerkt wurde, so dass es nicht zur Überweisung des Geldbetrages kam.
Entsprechend der mit den unbekannten Tätern getroffenen Vereinbarung ging am 19.12.2016 eine Gutschrift in Höhe von 4.984,80 € von dem Konto Nr.: PL 311050195310000009031009237 bei der ING Bank Slaski SA der Firma KGH Polska Spolka z Ograniczone Odpowiedzialnoscia auf dem Konto der Angeschuldigten bei der Santander Consumer Bank AG ein.
Unbekannte Täter hatten die Überweisung, die für die Firma „Berry Plastics GmbH” bestimmt war durch Vorspiegelung, die Nummer des Zielkontos habe sich geändert, veranlasst.
Noch am gleichen Tag überwies die Angeschuldigte den Betrag auf ihr Konto Nr 6016838924 bei der Berliner Sparkasse.
Bis zum 22.1.2017 überwies die Angeschuldigte den eingegangenen Betrag in mehreren Teilbeträgen an unbekannte Hintermänner in Nigeria.
Durch die ihr zur Last gelegte Tat hat die Angeschuldigte einen Geldbetrag in Höhe von 4.984,80 € erlangt.
In Höhe dieses Betrages ist die Einziehung des Wertes des Erlangten anzuordnen.
Vergehen, strafbar nach §§ 263 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 22, 23, 27, 53, 73 Abs. 1, 73c, 73d StGB
Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Berlin unter dem Az.: 272 Js 3258/17 (29306) V anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft Berlin binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft Berlin anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459 k Abs. 5 StPO.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft Berlin hierüber bitte eine Quittung vor, da der/die Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft Berlin in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459I Abs. 2 S. 1, 2 StPO.
Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft Berlin verlangen,
→ sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),
→ wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft Berlin im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459 m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),
→ wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft Berlin vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO.
In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft Berlin allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.
In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft Berlin.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr/e Rechtsnachfolger/in (bei Erbschaft, Forderungsabtretung, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.
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