Staatsanwaltschaft Berlin
284 Js 2392/18 (288) – 22. September 2021
Herrn
Niels-Oliver Heinsberg
Strafverfahren gegen Sie
Sehr geehrter Herr Heinsberg,
das zuständige Gericht hat die Entschädigungspflicht der Staatskasse nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen am 02. Juli 2020 festgestellt. Die Entscheidung ist seit dem 20. August 2020 rechtskräftig.
Der Anspruch auf Entschädigung ist grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten seit Zustellung dieser Belehrung hier unter Angabe des obigen Aktenzeichens geltend zu machen. Er ist ausgeschlossen, wenn schuldhaft versäumt wird, ihn innerhalb der Frist zu stellen. Er ist ferner ausgeschlossen, wenn der Antrag nicht innerhalb eines Jahres nach rechtskräftiger Feststellung der Entschädigungspflicht gestellt worden ist (§ 12 StrEG).
Für den Fall, dass die Verfolgungsmaßnahme rentenversicherungsrechtliche Auswirkungen hatte, weise ich auf die Möglichkeit der Nachzahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung hin, die innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalendermonates des Eintritts der Rechtskraft der die Entschädigungspflicht der Staatskasse feststellenden Entscheidung zu beantragen ist (§ 205 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch).
Mit freundlichen Grüßen
Hubberten
Staatsanwältin
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