Staatsanwaltschaft Berlin
Az.: 241 AR 161/17 (247)
Durch das Amtsgericht Tiergarten ist am 06.11.2020 ein Beschluss ergangen, welcher seit dem 10.02.2021 rechtskräftig ist.
Gegen den/die unbekannten Erben der Dilek Utar wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.040,00 Euro angeordnet.
Dem genannten Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Verstorbene bot im Zeitraum 15.02.2017 bis 02.05.2017 auf den Internetplattformen Ebay-Kleinanzeigen und quoka.de jeweils eine Drohne DJI Mavic Pro unter den Verkäufer-Namen Nadine Seifert und Tom Uchar an. Auf Facebook inserierte sie unter dem Namen Melis Araz Bilder zum Verkauf. Durch die Geschädigten erfolgte jeweils die Zahlung des geforderten Kaufpreises, ohne dass die Ware von der Beschuldigten versandt wurde.
Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Berlin unter dem Aktenzeichen 241 AR 161/17 (247) anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft Berlin binnen der oben genannten Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, wenn sich Ihr Anspruch ohne Weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, anderenfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Auch unabhängig von der oben genannten Frist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft Berlin anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459 k Abs. 5 StPO.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden, legen Sie der Staatsanwaltschaft Berlin hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, § 4591 Abs. 2 5. 1, 2 StPO.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtsnachfolger (z. Bsp. bei Erbschaft, Forderungsübertragung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses zu verlangen.
Kommentar hinterlassen