Staatsanwaltschaft Berlin
Az.: 247 Js 107/21 V
Durch das Amtsgericht Tiergarten ist am 07.09.2021 ein Beschluss ergangen, welcher seit dem 02.10.2021 rechtskräftig ist und in dem das Einziehungsverfahren gegen Andrea Yineh Chica Monlina mit dem Zweck der Einziehung des Auszahlungsanspruches der Betroffenen gegenüber der N26 Bank GmbH eröffnet wurde.
Dem o. g. Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Über einen Tatzeitraum vom 29.03.2021 bis 06.05.2021 wurde dem Konto bei der N26 Bank eine Vielzahl von Überweisungen gutgeschrieben, welche von Personen stammen, die Waren über den Internetshop „Technik Schnäppchen” bestellt haben. Es handelt sich dabei um den sog. Fakeshop „www.technik-schnaeppchen-shop.de“. Ermittlungen ergaben, dass der Shop im Impressum der Internetseite die Firma Technik Schnäppchen GmbH mit Sitz im Rotenhäuser Damm 5, 21107 Hamburg ausweist. Die Gesellschaft ist unter der Anschrift nicht auffindbar; die genutzte Email-Adresse kundenservice@technik-schnaeppchen-shop.de wurde über einen kostenfreien Mailanbieter angemeldet, der die bei der Anmeldung genutzten Daten nicht verifiziert.
Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung b. d. Staatsanwaltschaft Berlin unter dem Az.: 247 AR 380/21 anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses .b. d. Staatsanwaltschaft Berlin binnen der o. g. Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, wenn sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, anderenfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO. Auch unabhängig von der o. g. Frist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall wird auf die Vorschriften der §§ 704, 794 ZPO und § 459 k Abs. 5 StPO verwiesen.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden, legen Sie der Staatsanwaltschaft Berlin hierüber eine Quittung vor, da der/die Einziehungsbetroffene dann einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.
Weiterhin können Sie im Falle eines durchgeführten Insolvenzverfahrens eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft Berlin verlangen. Diesbezüglich wird auf die Vorschriften der §§ 459 m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist v. 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens), 111i Abs. 2 S. 2 StPO, 459 m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist v. 2 Jahren ab Absehen v. d. Antragstellung) und § 459m Abs. 2 StPO verwiesen.
In den Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft nur unter Vorlage eines Vollstreckungstitels (§§ 704, 794 ZPO), aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich. Die Auskehrung erfolgt nach Reihenfolge der Anmeldungen b. d. Staatsanwaltschaft Berlin.
Eine ausführliche Belehrung erfolgt nach Anmeldung Ihres Anspruches.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihre Rechtsnachfolger/in (z. Bsp. bei Erbschaft, Forderungsübertragung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses zu verlangen.
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