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247 AR 46/19 (252 Js 3542/17 (29102) V)

Durch das Landgericht Berlin ist am 29.06.2018 ein Urteil ergangen, welches seit dem 07.07.2018 rechtskräftig ist.

Gegen Obeida Chehade und die Cubus Internet Handels GmbH als Gesamtschuldner wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 878.915,26 Euro angeordnet. Gegen Obeida Chehade als Alleinschuldner wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.000,00 EUR angeordnet.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Zwischen Mai und Juli 2017 boten Unbekannte mit Wissen und Wollen des Angeklagten auf der zu diesem Zweck eingerichteten Webseite www.belaara.de diverse Waren zum Verkauf über einen Online-Shop an, wobei jeweils als Bezahlung Vorkasse verlangt wurde und in dem genannten Zeitraum Besteller nicht mehr beliefert werden sollten. Die Geschädigten bestellten Waren und zahlten den jeweils verlangten Kaufpreis an die Cubus Internet Handels GmbH in dem Vertrauen darauf, die Ware zu erhalten.

In allen Fällen wurde die Ware durch die unbekannten Täter, wie von vornherein beabsichtigt, nicht geliefert.

Es kam in 1.746 Betrugsfällen zu einem Gesamtschaden in Höhe von 878.915,26 Euro.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Berlin unter dem Az.: 247 AR 46/19 anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft Berlin binnen der o. g. Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, wenn sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, anderenfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Auch unabhängig von der o. g. Frist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459 k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden, legen Sie der Staatsanwaltschaft Berlin hierüber eine Quittung vor, da der/die Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft Berlin in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft Berlin verlangen,

– sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

– wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft Berlin im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459 m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

– wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft Berlin vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft Berlin allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft Berlin.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr/e Rechtsnachfolger/in (bei Erbschaft, Forderungsabtretung, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

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