Staatsanwaltschaft Bielefeld
601 Js 805/20
Die Staatsanwaltschaft Bielefeld führt unter dem Aktenzeichen 601 Js 805/20 ein Strafvollstreckungsverfahren gegen Omar Al Naili, der durch Urteil des Amtsgerichts Gütersloh (3 Ds 1286/20) vom 29.01.2021 wegen Beihilfe zum Betrug und Vortäuschen einer Straftat verurteilt wurde.
Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist den Geschädigten aus den von dem Verurteilten begangenen Straftaten ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden, was der Verurteilte zu Unrecht erlangt hat.
Um dem Verurteilten das aus der Straftat zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Amtsgericht Bielefeld die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 2.890,00 Euro angeordnet.
Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 06.02.2021.
Gemäß § 459 i Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 111 l Absatz 4 Strafprozessordnung (StPO) erfolgt hiermit die Benachrichtigung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung.
Der Tat lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Verurteilte stellte im Juni 2020, jedenfalls aber vor dem 18.06.2020 einem unbekannt gebliebenen Hintermann sein Bankkonto zur Verfügung, indem er diesem die dazugehörige EC-Karte nebst Pin übergab.
Im Einzelnen wurden sodann durch den unbekannten Hintermann folgende Warenverkäufe über das Internetportal Ebay-Kleinanzeigen abgewickelt, wobei der Hintermann jeweils zur Erfüllung der sich aus dem Kaufvertrag ergebenen Verbindlichkeiten weder willens noch in der Lage war:
Im Vertrauen auf die Leistungsbereitschaft des Hintermanns, überwiesen die Käufer den jeweiligen Kaufpreis auf das Bankkonto des Verurteilten.
Die Waren erhielten die Käufer–wie von dem Hintermann von Anfang an beabsichtigt – nicht.
Die Staatsanwaltschaft ist nunmehr gehalten, die Einziehungsentscheidung zu vollstrecken. Soweit bislang Sicherungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden bzw. erfolglos geblieben sind, schließt dies die künftige Durchsetzung der Einziehungsanordnung mittels Zwang bzw. aufgrund freiwilliger Leistungen des Betroffenen nicht aus.
Über die den Geschädigten zustehenden gesetzlich normierten Möglichkeiten, die Herausgabe bzw. Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände zu erreichen bzw. eine Entschädigung in Höhe des Wertes des Taterlangten zu erlangen, werden die Geschädigten hiermit in Kenntnis gesetzt.
Auf das nachstehende Merkblatt, in welchem die verschiedenen Entschädigungsverfahren und die sich hieraus ergebenden Anforderungen für eine Befriedigung von Verletzten dargestellt sind, wird hingewiesen.
Diese Veröffentlichung erfolgt gemäß § 459 i Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 111 l Absatz4 Strafprozessordnung (StPO).
Merkblatt für die Entschädigung von Verletzten von Straftaten im strafrechtlichen
Ermittlungs- und Strafverfahren:
Nach den geltenden strafrechtlichen bzw. strafprozessualen Regelungen besteht die Möglichkeit, dass die Strafverfolgungsbehörden Verletzte, soweit der Täter etwas aus der Tat erlangt hat, entschädigen. Über Ihre diesbezüglich bestehenden Rechte und Möglichkeiten setze ich Sie wie folgt in Kenntnis:
Grundsätzliche Formen der Entschädigung:
Soweit das durch die Tat Erlangte selbst noch vorhanden ist und es durch Beschlagnahme vorläufig gesichert bzw. nach Rechtskraft beigetrieben wird, besteht die Möglichkeit der Herausgabe bzw. Rückübertragung an den / die Verletzten (zu vgl. § 459h Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO)).
Soweit dies nicht mehr möglich ist und stattdessen sonstige – auch legal erworbene -Vermögenswerte des Betroffenen in Vollziehung eines Vermögensarrestes vorläufig gesichert bzw. nach Rechtskraft beigetrieben werden, kann der Verwertungserlös an den / die Verletzten ausgekehrt werden (zu vgl. § 459h Abs. 2 StPO).
Die Befriedigung der Verletztenansprüche erfolgt dabei grundsätzlich erst nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens (s. Ziffer II dieses Merkblatts), ist aber ausnahmsweise auch zu einem früheren Verfahrensstadium möglich (s. Ziffer I dieses Merkblatts).
I) Entschädigungsverfahren vor Rechtskraft der Einziehungsentscheidung:
Die Staatsanwaltschaft teilt dem Verletzten gem. § 111l StPO die Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrestes unter Verweis auf die bestehenden Entschädigungsmöglichkeiten mit. Eine Entschädigung vor Rechtskraft kommt allein in den nachbezeichneten Fällen in Betracht:
1) Rückgabe beweglicher Sachen gem. § 111n StPO:
Sind durch die Tat erlangte bewegliche Sachen noch vorhanden und können diese beschlagnahmt werden, ist gemäß § 111n Abs. 2 StPO die Herausgabe an den Verletzten möglich, wenn ein Anspruch des letzten Gewahrsamsinhabers oder eines Dritten nicht entgegensteht. Die Herausgabe erfolgt in diesem Verfahrensstadium jedoch nur, wenn ihre Voraussetzungen offenkundig sind. Dies ist der Fall, wenn der Verletzte seine Berechtigung nachweisen kann. in Zweifelsfällen kommt eine Herausgabe vor rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens nicht in Betracht.
2) Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO mit der Folge der Befriedigung der Gläubiger durch den Insolvenzverwalter im Falle antragsgemäßer Eröffnung:
Soweit eine Sicherung des durch die Tat Erlangten selbst nicht möglich ist und stattdessen Vermögenswerte des Betroffenen in Vollziehung eines Vermögensarrestes gesichert werden, ist eine Auskehr des Erlöses vor Rechtskraft der Einziehungsanordnung durch die Staatsanwaltschaft nicht zulässig. Die Staatsanwaltschaft prüft allerdings fortlaufend, ob die gesicherten Vermögenswerte ausreichen, um diejenigen Verletzten zu befriedigen, die tatsächlich Ansprüche angemeldet haben (s. unten zu Ziffer III).
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