Sicherungsmaßnahmen

Staatsanwaltschaft Bielefeld

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Staatsanwaltschaft Bielefeld

Az: 676 Js 374/​18

Die Staatsanwaltschaft Bielefeld führt unter dem Aktenzeichen 676 Js 374/​18 ein Strafvollstreckungsverfahren gegen Cem Aliev, der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Gütersloh (8 Ls-676 Js 374/​18-112/​19) vom 11.03.2021 wegen Beihilfe zum Betrug in 128 Fällen sowie wegen Diebstahls verurteilt wurde.

Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist den Geschädigten aus den von dem Verurteilten begangenen Straftaten ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden, was der Verurteilte zu Unrecht erlangt hat.

Um dem Verurteilten das aus der Straftat zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Amtsgericht Gütersloh die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 23.258,00 € Euro angeordnet.

Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 07.04.2021.

Gemäß § 459 i Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 111l Absatz 4 Strafprozessordnung (StPO) erfolgt hiermit die Benachrichtigung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung.

Der Tat lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Aufgrund eines gemeinsam gefassten Tatplanes stellten Mitbeschuldigte Ihre Girokonten dem Verurteilten Aliev und einem weiteren bisher unbekannten Mittäter zur Verfügung, indem sie ihnen ihre Kontodaten mitteilten und dem Verurteilten Aliev die Debitkarte samt PIN übergaben.

Die Mitbeschuldigten stellten ab dem 16.01.2017 bis zum 21.04.2017 bei Ebay Kleinanzeigen unter anderem mit dem Namen „BMW 6 freak“ Verkaufsangebote ein und gaben im Falle eines Kaufvertragsschlusses die Kontonummer der Mitbeschuldigten als Empfangskonto an. Nachdem die Käufer die Kaufpreise auf das Konto der Mitbeschuldigten überwiesen hatten, hob der Angeschuldigte Aliev absprachegemäß die Gelder an verschiedenen Geldautomaten unmittelbar ab. Eine Lieferung der bei Ebay angebotenen Waren war wie von Anfang an nicht beabsichtigt und mangels tatsächlichen Besitzes der Ware auch nicht möglich. Die abgehobenen Gelder wurden unter dem Angeschuldigten und seinen Mittätern geteilt, die sich durch die Taten eine nicht nur unerhebliche Einnahmequelle von einiger Dauer verschafften.

Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten:

Tat Nr. Ware: Käufer: Preis
in EUR:
Eingang
Kaufpreis
1 (FA 01) Knarrenkasten Dragicevic, Simun 150,00 19.01.2017
2 (FA 02) Diamant Oldtimer Rad 30er Jahre Werner, Nils 255,00 19.01.2017
3 (FA 03) Schraubenschlüsselsatz Hoschke, Jens 75,00 19.01.2017
4 (FA 04) Diamant Rad Lippold, Steffen 255,00 20.01.2017
5 (FA 05) Hazet 5292 Schlüsselsatz Förster, Andreas 140,00 23.01.2017
6 (FA 06) Hazet Kasten 904 und 888 Meßmer, Ralf 260,00 20.01.2017
7 (FA 07) Hazet Kasten 888 und Schlüsselsatz 5292 Ehlen, Sven 280,00 20.01.2017
8 (FA 08) 2x Hazet Bley, Udo 300,00 19.01.2017
9 (FA 09) Hazet 882 Schlüsselsätze Klein, Jennifer 120,00 24.01.2017
10 (FA 10) Hazet 5292 Schlüsselsatz Schedlbauer, Alfred 150,00 23.01.2017
11 (FA 11) Hazet Kasten 3/​4 Zoll Leuze, Mathias 60,00 20.01.2017
12 (FA 12) Wera-Joker 11teilig Behnisch, Peter 75,00 19.01.2017
13 (FA 13) Hazet 882 Werkzeugkasten Nguyen, Quy 120,00 19.01.2017
14 (FA 14) Wera Ratschensatz 11teilig Clement, Marco 80,00 18.01.2017
15 (FA 15) Hazet 888 Aras, Ismail 130,00 20.01.2017
16 (FA 16) Hazet 5292 Dursun, Muhammet 150,00 20.01.2017
17 (FA 16) Hazet 3/​4 Knarrenkasten Dursun, Muhammet 67,00 20.01.2017
18 (FA 17) Hazet 3/​4 Knarrenkasten Jost, Matthias 67,00 19.01.2017
19 (FA 18) Hazet Ruhl, Marco 120,00 23.01.2017
20 (FA 19) Hazet Steckschlüsselsatz Frigge, Robert 150,00 23.01.2017
21 (FA 20) Hazet 882 Schlüsselsatz Lohmeyer, Dirk 110,00 23.01.2017
22 (FA 21) Wera Ratschenschlüssel Buhl, Florian 80,00 19.01.2017
23 (FA 22) Hazet 3/​4 Set, Wera Set Wirch, Arthur 140,00 20.01.2017
24 (FA 23) Hazet Knarrenkasten Körner, Manfred 50,00 19.01.2017
25 (FA 24) Hazet 904 Schlüsselsatz + Knarrenkasten Garscha, Andreas 170,00 20.01.2017
26 (FA 25) Hazet 5292 Schlüsselsatz Bobinger, Marius 160,00 23.01.2017
27 (FA 26/​27) Hazet 5292 Schlüsselsatz Goly, Frederik 240,00 20.01.2017
28 (FA 26/​27) Wera Joker Schlüsselsatz 11teilig Beißbarth, Daniel 70,00 20.01.2017
29 (FA 28) 2x Hazet 888 Kästen Demschik, Daniel 217,00 19.01.2017
30 (FA 29) Wera Joker Set 11teilig Abokhalaf, Mahdi 80,00 19.01.2017
31 (FA 30) Hazet 882 Kasten + Drehmomentkasten Basar, Hakan 240,00 20.01.2017
32 Diamant Fahrrad Rischmüller, Felix 240,00 18.01.2017
33 Wera Maulschlüssel Kahrimanovic, Vedad 75,00 19.01.2017
34 Wera Schraubenschlüssel Petry, Christian 80,00 19.01.2017
35 3/​4 Zoll Satz Sattelmayer, Christian 65,00 19:01:2017
36 Hazet + Wera Schlüsselsätze Herget, Ralf u. Jürgen 130,00 19.01.2017
37 Wera Joker Set 11teilig Roatsch, Wolfgang 80,00 19.01.2017
38 Hazet 0080 I love Beer Shop 170,00 19.01.2017
39 Hazet Kasten 3/​4 Zoll Frey, Wolfgang 60,00 20.01.2017
40 Hazet Bablick, Josef Ewald 130,00 20.01.2017
41 Hazet Ratschenkasten Brand, Jan 200,00 20.01.2017
42 Hazet 3/​4 Zoll Reindl, Helmut 75,00 20.01.2017
43 Hazet Schlüsselkastensatz Carle, Hans 75,00 20.01.2017
44 Hazet 882 Lissmann, Thomas 110,00 23.01.2017
45 Hazet 3/​4 Zoll 60 + Hazet 5292 20teilig Alb, Franz 200,00 23.01.2017
46 (FA 02) Stichsäge Steiner, Manuel Georg 140,00 20.02.2017
47 (FA 03) Stichsäge Bosch GST 14 Krenzer, Stefan 177,00 16.02.2017
48 (FA 04) Vario Topcase BMW R1200 Matis, Walter 160,00 15.02.2017
49 (FA 07) Fernglas Steiner 20×80 Zimmermann, Hans-Peter 160,00 20.02.2017
50 (FA 08) Zentrierständer u. Zubehör Trebeß, Torsten 240,00 16.02.2017
51 (FA 09) Orden Eisernes Kreuz Hinrichsen, Sven 165,00 10.02.2017
52 (FA 10) Distler Porsche Pieper, Bernd 260,00 10.02.2017
53 (FA 12) Stichsäge Bosch GST 14 Barz, Alexander 177,00 16.02.2017
54 (FA 13) Hazet Maulschlüsselsatz Rauscher, Robin 150,00 20.02.2017
55 (FA 14) Hoverboard 6,5 Zoll Lind, Christine 127,00 15.02.2017
56 (FA 15) Vario Topcase BMW R1200 Zechmann, Erhard 160,00 20.02.2017
57 (FA 16) Hoverboard weiß Tekin, Sükrü 130,00 15.02.2017
58 (FA 17) Bayerische Ordensspange Barthel, Georg 180,00 20.02.2017
59 (FA 18) Fernglas Svarovski Birner, Martin 190,00 20.02.2017
60 (FA 19) Fernglas Steiner Dörrich, Jürgen 170,00 21.02.2017
61 (FA 20) Fernglas Svarovski Frohne, Claus 185,00 20.02.2017
62 Distler Porsche Tippco Motorrad Colin, Raymond 460,00 10.02.2017
63 Porzellan Deutenberg, Margret 180,00 10.02.2017
64 Hilti TE76 Sönmez, Ercan 160,00 13.02.2017
65 Parktool
Zentrierständer
Heidi, Daniel 250,00 14.02.2017
66 BMW Top Case Goeppel, Stefan 160,00 14.02.2017
67 Bosch Baustellenradio GLM5 Goetz, Michael 150,00 15.02.2017
68 Zentrierständer Werner, Timo 260,00 15.02.2017
69 SATA 5000B RP
Digital
Lohner, Franz-Josef 180,00 15.02.2017
70 SATA 5000B RP
Lackierpistole
Kost, Matthias 165,00 16.02.2017
71 SATA Jet 5000RP
Digital
Brzezinski, Pawel 187,00 16.02.2017
72 SATA 5000RP
Lackierpistole
Weber, Marco 170,00 16.02.2017
73 Battery Charger Ferrari Rossetti, Maurizio 210,00 17.02.2017
74 Fernglas Dialyt 8×56 Nolte, Michael 180,00 20.02.2017
75 Fernglas Svarovski Blenk, Manfred 165,00 20.02.2017
76 Ordensspange Panz, Benedikt 250,00 20.02.2017
77 Hoverboard pink Bardan, Miloud 120,00 20.02.2017
78 unbekannt Knochmuss, Fred 180,00 21.02.2017
79 (HA) Drehbank 140×250 D Neubauer, Rüdiger 240,00 19.04.2017
80 (FA 03) Drehbank 140×250 D Ludmann, Benedikt 210,00 19.04.2017
81 (FA 04) Zeiss Fernglas Dialyt 8×56 Boedecker, Hein-Dirk 470,00 18.04.2017
82 (FA 04) Zeiss Fernglas Dialyt 8×56 Boedecker, Hein-Dirk 380,00 19.04.2017
83 (FA 04) Zeiss Fernglas m. Ledertasche Boedecker, Hein-Dirk 270,00 19.04.2017
84 (FA 05) Festtool Handkreissäge Liedke, Kevin 240,00 20.04.2017
85 (FA 06) Hilti Akkuschrauber und Bohrhammer Vinzens, Enrico 310,00 19.04.2017
86 (FA 09) Drehmaschine Pölking, Georg 260,00 19.04.2017
87 (FA 10) Makita Akku Winkelschleifer Klein, Adolf 200,00 18.04.2017
88 Zeiss Fernglas Mahd, Christian und Johannes 160,00 18.04.2017
89 2x Dewalt Wiezorek, Uwe 275,00 18.04.2017
90 unbekannt Voigt, Benjamin 230,00 18.04.2017
91 Akkuschrauber DCD790P2K Schoeffel, Michael 140,00 18.04.2017
92 Dewalt Winkelschleifer Cocina Dominguez, Marco 180,00 19.04.2017
93 unbekannt Dr. Göpel, Tobias 240,00 19.04.2017
94 Makita Schnellbauschrauber Dudda, Marius 160,00 19.04.2017
95 Akkuset, Schlagschrauber, Säbelsäge Märtens, Ulli 180,00 19.04.2017
96 Zeiss Fernglas Dialyt 8×56 Ratke, Tim 300,00 20.04.2017
97 Hilti Kreissäge Malinowska, Maria 200,00 20.04.2017
98 Handkreissäge Kroenauer, Sebastian 180,00 20.04.2017
99 Drehmaschine 6373652 Pölking, Georg 260,00 20.04.2017
100 Akku Hilti Handkreissäge Weber, Rainer 200,00 20.04.2017
101 Drehbank 140×250 D Wanke, Markus 250,00 21.04.2017
102 Fernglas Nemati, Mohammad 280,00 21.04.2017
103 Fernglas 10×50 B Dirnberger, Albert 300,00 21.04.2017
Anklage 676 Js 374/​18
1 (FA 16) Scheibenbremse Magura MT7 Scherbaum, Martin 160,00 03.03.2017
2 (FA 18) Phantom 2 + Zubehör Glöckner, Michael 190,00 03.03.2017
3 DJI Phantom 2 Corrado, Luca 180,00 03.03.2017
4 (FA 02) Makita Abbruchhammer Ochs, Christoph 150,00 03.03.2017
5 Bosch Winkelschleifer Dorscht, Dimitri 145,00 06.03.2017
6 (FA 01) Mafell Ksp 55f Ozkok, Ugur 210,00 06.03.2017
7 Mello Taschenuhr Tasel, Mevlüt 150,00 06.03.2017
8 Uhr Battermann, Ralf 200,00 06.03.2017
9 (FA 06) Festool Deckenschleifer, Bosch Winkelschleifer Özdemir, Ahmet 450,00 06.03.2017
10 (FA 09) Mafell KSP 55
5 DM Gedenkmünze 1952 und 24
Spranger, Michael 220,00 06.03.2017
11 (FA 04) Silberbarren, 999er Bazgier, Czeslaw 470,00 06.03.2017
12 (FA 15) Taschenuhr 585 Dießner, Andreas 185,00 06.03.2017
13 Bosch E-Bike Akku Wolf, Andreas Dieter 260,00 06.03.2017
14 (FA 03) Bosch GWS 18-125 LI Kneip, Dirk 150,00 06.03.2017
15 (FA 20) Drohne Phantom 2 Kampen, Viktor + Lena 185,00 06.03.2017
16 (FA 10) Tischuhr Nguyen, Duc Hai 160,00 07.03.2017
17 (FA 12) Magura MTT Bremse Bader, Thomas 160,00 07.03.2017
18 (FA 19) Plus x x Taschenuhren
585 Mello – K
Tasel, Mevlüt 180,00 07.03.2017
19 (FA 08) Taschenuhr Keller, Walter 190,00 07.03.2017
20 Winkelschleifer Poppe, Martin 155,00 07.03.2017
21 (FA 17) Amarell HKS Gebauer, Kilian 220,00 07.03.2017
22 (FA 07) Taschenuhr Gold Avance Hovinga, Thorsten 175,00 08.03.2017
23 (FA 11) Taschenuhren Volkheimer, Bruno 280,00 08.03.2017
24 (FA 13) altes Haustelefon Rumpler, Peter 150,00 08.03.2017
25 (FA 05) 24 Silberbarren Hartmann, Peter + Edeltraud 300,00 08.03.2017

Die Staatsanwaltschaft ist nunmehr gehalten, die Einziehungsentscheidung zu vollstrecken. Soweit bislang Sicherungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden bzw. erfolglos geblieben sind, schließt dies die künftige Durchsetzung der Einziehungsanordnung mittels Zwang bzw. aufgrund freiwilliger Leistungen des Betroffenen nicht aus.

Über die den Geschädigten zustehenden gesetzlich normierten Möglichkeiten, die Herausgabe bzw. Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände zu erreichen bzw. eine Entschädigung in Höhe des Wertes des Taterlangten zu erlangen, werden die teilweise unbekannten Geschädigten hiermit in Kenntnis gesetzt.

Auf das nachstehende Merkblatt, in welchem die verschiedenen Entschädigungsverfahren und die sich hieraus ergebenden Anforderungen für eine Befriedigung von Verletzten dargestellt sind, wird hingewiesen.

Diese Veröffentlichung erfolgt gemäß § 459 i Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 111 l Absatz 4 Strafprozessordnung (StPO).

Merkblatt für die Entschädigung von Verletzten von Straftaten im strafrechtlichen Ermittlungs- und Strafverfahren:

Nach den geltenden strafrechtlichen bzw. strafprozessualen Regelungen besteht die Möglichkeit, dass die Strafverfolgungsbehörden Verletzte, soweit der Täter etwas aus der Tat erlangt hat, entschädigen. Über Ihre diesbezüglich bestehenden Rechte und Möglichkeiten setze ich Sie wie folgt in Kenntnis:

Grundsätzliche Formen der Entschädigung:

Soweit das durch die Tat Erlangte selbst noch vorhanden ist und es durch Beschlagnahme vorläufig gesichert bzw. nach Rechtskraft beigetrieben wird, besteht die Möglichkeit der Herausgabe bzw. Rückübertragung an den /​ die Verletzten (zu vgl. § 459h Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO)).

Soweit dies nicht mehr möglich ist und stattdessen sonstige – auch legal erworbene Vermögenswerte des Betroffenen in Vollziehung eines Vermögensarrestes vorläufig gesichert bzw. nach Rechtskraft beigetrieben werden, kann der Verwertungserlös an den /​ die Verletzten ausgekehrt werden (zu vgl. § 459h Abs. 2 StPO).

Die Befriedigung der Verletztenansprüche erfolgt dabei grundsätzlich erst nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens (s. Ziffer II dieses Merkblatts), ist aber ausnahmsweise auch zu einem früheren Verfahrensstadium möglich (s. Ziffer I dieses Merkblatts).

1) Entschädigungsverfahren vor Rechtskraft der Einziehungsentscheidung:

Die Staatsanwaltschaft teilt dem Verletzten gem. § 111l StPO die Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrestes unter Verweis auf die bestehenden Entschädigungsmöglichkeiten mit. Eine Entschädigung vor Rechtskraft kommt allein in den nachbezeichneten Fällen in Betracht:

1) Rückgabe beweglicher Sachen gem. § 111n StPO:

Sind durch die Tat erlangte bewegliche Sachen noch vorhanden und können diese beschlagnahmt werden, ist gemäß § 111n Abs. 2 StPO die Herausgabe an den Verletzten möglich, wenn ein Anspruch des letzten Gewahrsamsinhabers oder eines Dritten nicht entgegensteht. Die Herausgabe erfolgt in diesem Verfahrensstadium jedoch nur, wenn ihre Voraussetzungen offenkundig sind. Dies ist der Fall, wenn der Verletzte seine Berechtigung nachweisen kann. In Zweifelsfällen kommt eine Herausgabe vor rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens nicht in Betracht.

2) Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO mit der Folge der Befriedigung der Gläubiger durch den Insolvenzverwalter im Falle antragsgemäßer Eröffnung:

Soweit eine Sicherung des durch die Tat Erlangten selbst nicht möglich ist und stattdessen Vermögenswerte des Betroffenen in Vollziehung eines Vermögensarrestes gesichert werden, ist eine Auskehr des Erlöses vor Rechtskraft der Einziehungsanordnung durch die Staatsanwaltschaft nicht zulässig. Die Staatsanwaltschaft prüft allerdings fortlaufend, ob die gesicherten Vermögenswerte ausreichen, um diejenigen Verletzten zu befriedigen, die tatsächlich Ansprüche angemeldet haben (s. unten zu Ziffer III).

Wenn die gesicherte Vermögensmasse nicht ausreicht, um alle angemeldeten und berechtigten Ansprüche von mindestens zwei Verletzten zu befriedigen (sog. Mangelfall), stellt die Staatsanwaltschaft gem. § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei dem zuständigen Insolvenzgericht, soweit sie die Voraussetzungen der Eröffnung für gegeben erachtet.

a)
Eröffnet das Gericht das Insolvenzverfahren – entsprechend des Antrags der Staatsanwaltschaft oder eines anderen Gläubigers -, wird der entsprechende Beschluss bekannt gemacht und den Gläubigern besonders zugestellt (§ 30 InsO). In diesem Fall muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen. Die Befriedigung der Gläubigeransprüche erfolgt dann grundsätzlich allein durch den Insolvenzverwalter.

b)
Die Staatsanwaltschaft ist mit der Entschädigung nur noch befasst, wenn

aa)
gemäß § 459m Abs. 1 Satz 1 StPO nach Abschluss des Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und die Staatsanwaltschaft gemäß § 111i Abs. 3 StPO hieran ein Pfandrecht erwirbt oder

(bb)
zwar nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ein Überschuss nicht verbleibt, es allerdings gemäß § 459m Abs. 2 StPO im Rahmen der weiteren Vollstreckung der Wertersatzeinziehung gelingt, einen Gegenstand zu pfänden.

Der Verletzte kann in beiden Fällen Leistungen aus der auszukehrenden Vermögensmasse nur gegen Vorlage eines Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, z. B. Urteil, Vergleich oder notarielles Schuldanerkenntnis, erhalten, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Legen mehrere Geschädigte entsprechende Titel vor, so entscheidet hinsichtlich der Reihenfolge der Verteilung der Eingang des zivilrechtlichen Titels bei der Staatsanwaltschaft.

Bei Anwendung des Verfahrens gemäß § 459m Abs. 1 Satz 1 StPO, also im Falle eines Überschusses nach Durchführung des Insolvenzverfahrens, gilt allerdings eine Ausschlussfrist von zwei Jahren ab der Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Für den Fall des § 459m Abs. 2 StPO, also bei nachträglichen Pfändungen zur Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung, ist eine derartige Frist gesetzlich nicht vorgesehen.

II) Entschädigungsverfahren nach Rechtskraft der Einziehungsentscheidung:

Ist eine rechtskräftige Einziehungsanordnung getroffen worden, erhalten die Verletzten gem. § 459i StPO von der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine gesonderte Nachricht hierüber.

Der Verletzte kann sodann gemäß § 459j/​k Abs. 1 StPO innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Zustellung der Mitteilung über die Rechtskraft seine Entschädigungsansprüche in einem einfachen und kostenlosen Verfahren gemäß §§ 459j/​k Abs. 2 StPO geltend machen, indem er ihn bei der Staatsanwaltschaft lediglich anmeldet.

Wird die sechsmonatige Anmeldefrist verabsäumt, ist eine Entschädigung gleichwohl möglich. Der Verletzte muss dann allerdings einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, vorlegen oder die Fristversäumnis gemäß §§ 44 und 45 StPO i. V. m. § 459j/​k Abs. 4 StPO hinreichend entschuldigen.

1) Rückgabe /​ Herausgabe eingezogener Gegenstände (§ 459h Abs. 1 StPO i. V. m. § 459j StPO):

Nach Eingang der Anmeldung ergeht eine Entscheidung über die Herausgabe bzw. die Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände, soweit diese selbst vorläufig gesichert bzw. beigetrieben werden konnten.

2) Entscheidungsvarianten bei der Wertersatzeinziehung (§ 459h Abs. 2 StPO i. V. m. § 111i Abs. 2 StPO, § 459k StPO bzw. § 459m Abs. 1 S. 4 StPO):

Soweit das ursprünglich durch die Tat Erlangte nicht mehr vorhanden ist und daher allein eine Auskehr des Verwertungserlöses in Betracht kommt (s. oben), prüft die Staatsanwaltschaft nach Ablauf der sechsmonatigen Anmeldefrist nunmehr abschließend, ob der Verwertungserlös ausreicht, um diejenigen Verletzten zu befriedigen, die auf die Mitteilung gem. § 459i StPO tatsächlich berechtigte Ansprüche angemeldet haben. Aus der Prüfung können sich folgende Konstellationen ergeben:

a)
Wenn der Verwertungserlös nicht ausreicht, um alle angemeldeten und berechtigten Ansprüche von mindestens zwei Verletzten zu befriedigen (sog. Mangelfall), stellt die Staatsanwaltschaft – wie bereits dargestellt – einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 459h Abs. 2 Satz 2 StPO i. V. m. § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO). Auf die hieraus resultierenden, unter Ziffer I) 2) dargestellten Folgen wird verwiesen.

b)
Sofern der Verwertungserlös ausreicht, wird dieser nach Rechtskraft der Einziehungsanordnung entsprechend dem vorstehend dargestellten Verfahren gemäß §§ 459k Abs. 1, Abs. 2 StPO an den /​ die Verletzten ausgekehrt. Eine Auskehr erfolgt auch dann, wenn der Verwertungserlös nicht ausreicht, jedoch nur ein Verletzter berechtigte Ansprüche angemeldet hat.

c)
Wird ein Insolvenzverfahren, obwohl nicht genügend Masse zur Befriedigung von mindestens zwei Verletzten zur Verfügung steht (sog. Mangelfall), nicht durchgeführt, bleibt die Staatsanwaltschaft gemäß § 459m Abs. 1 Satz 4 StPO für die Verteilung der Masse zuständig. Das Verfahren entspricht demjenigen des § 459m Abs. 1 Satz 1 bis 3 StPO. Eine Entschädigung erfolgt dann allein nach Vorlage eines Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung (s. oben) unter Beachtung der zweijährigen Ausschlussfrist, bei mehreren Verletzten in der Reihenfolge des Eingangs der Titel. Die Ausschlussfrist gilt ab der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht bzw. ab der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, von einem Insolvenzantrag mangels Erfolgsaussicht von vorneherein abzusehen.

In den zuvor unter Ziffer II) 2) b) und c) geschilderten Fällen besteht nach Auskehr des Verwertungserlöses ebenfalls die Möglichkeit, dass es bei der weiteren Vollstreckung der Wertersatzeinziehung gelingt, ein Gegenstand zu pfänden. Die Entschädigung richtet sich dann nach dem bereits vorstehend beschriebenen Verfahren gemäß § 459m Abs. 2 StPO (s. oben Ziffer I) 2) b) bb)).

III. Anspruchsanmeldung und allgemeine Hinweise:

Bitte teilen Sie alsbald mit, ob und in welcher Höhe Sie Ansprüche auf Entschädigung geltend machen wollen. Auf anliegendes Formblatt wird hingewiesen und um zeitnahe Rücksendung gebeten. Sie können jedoch nur Ansprüche geltend machen, soweit diese mit dem aus der Tat Erlangten korrespondieren (sog. Kehrseite des Erlangten). Nicht hierunter fallen daher beispielsweise bloße Beschädigungen Ihres Eigentums, Schmerzensgeld- und Zinsansprüche oder Kosten der Rechtsverfolgung.

Ich weise Sie überdies vorsorglich darauf hin, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens eine nicht unerhebliche Zeitspanne vergehen kann. Zudem können Sie im Laufe des Verfahrens aus prozessualen Gründen den Status des Verletzten verlieren, weswegen eine Auskehrung an Sie insbesondere nach dem vereinfachten Verfahren gemäß § 459k Abs. 1, Abs. 2 StPO nicht mehr in Betracht käme. Da überdies nicht abzusehen ist, ob letztlich eine der in § 459m StPO geregelten, die Vorlage eines Titels erfordernden Konstellationen Anwendung findet, bleibt es Ihnen insgesamt überlassen, unter Abschätzung der jeweiligen Risiken selbständig Ihre Ansprüche gegenüber dem Schuldner geltend zu machen. Eine dahingehende Rechtsberatung vermag jedoch weder die Staatsanwaltschaft noch das mit der Sache befasste Strafgericht zu erteilen. Bitte nehmen Sie daher von Anfragen Abstand. Es obliegt Ihrem Ermessen, anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen und bei berechtigtem Interesse Akteneinsicht zu beantragen.

Solange die Staatsanwaltschaft Gegenstände im Wege der Arrestvollziehung gepfändet hat, sind Zwangsvollstreckungen in diese Gegenstände unzulässig (§ 111h Abs. 2 Satz 1 StPO).

Sofern Ihr Anspruch zwischenzeitlich auf einen Rechtsnachfolger übergegangen sein sollte, gelten die Ausführungen in dem Merkblatt auch für diesen.

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