Staatsanwaltschaft Bielefeld
Az: 201 Js 1396/19
Die Staatsanwaltschaft Bielefeld führt unter dem Aktenzeichen 201 Js 1396/19 ein Strafvollstreckungsverfahren gegen Julian Ankudewicz, die durch Urteil des Amtsgerichts Gütersloh (8 Ls-201 Js 1396/19-159/20) vom 19.02.2021 wegen gewerbsmäßigen Betruges in 136 Fällen verurteilt wurde.
Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist den Geschädigten aus den von dem Verurteilten begangenen Straftaten ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden, was die Verurteilte zu Unrecht erlangt hat.
Um der Verurteilten das aus der Straftat zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Amtsgericht Gütersloh die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 53.938,56 Euro angeordnet.
Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 24.06.2021.
Gemäß § 459i Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 111 l Absatz 4 Strafprozessordnung (StPO) erfolgt hiermit die Benachrichtigung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung.
Den Taten lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
II.
1) Anklageschrift vom 21.07.2020 (Az.: 201 Js 1396/19)
Im Zeitraum vom 05.04.2019 bis zum 28.04.2020 bot der Angeklagte diverse Waren über Ebay-Kleinanzeigen an, obwohl er weder willens noch in der Lage war, die Waren zu liefern. Zahlreiche Geschädigte kauften daraufhin diese Ware bei ihm und überwiesen den jeweiligen Kaufpreis. Zu einer Lieferung der Waren kam es jeweils auch in der Folgezeit nicht. Der Angeklagte wollte sich durch die Vorgehensweise eine Einnahmequelle von einiger Dauer und Erheblichkeit verschaffen.
Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten:
Fallnummer | Akte | Tatzeit | Geschädigte(r) | Ware | Höhe der Zahlung (in Euro) |
1 | Hauptakte | 04.08.19 | Andreas Kuhn | Dohne DJI, Mavic Pro |
600,– |
2 | Fallakte 1 | 12.07.19 | Patrick Heyer | Jeti DS-16 Carbon Line |
630,– |
3 | Fallakte 2 | 25.08.19 | Wolfgang Gaußmann | C-Gleise von Märkling |
300,– |
4 | Fallakte 3 | 24.07.19 | Bernhard Goymann | Modeleisenbahn Hag S-16071-31 Re 436 Crossrail |
450,– |
5 | Fallakte 3 | 14.08.19 | Christin Rochlitz | Thermomix TM5 | 650,– |
6 | Fallakte 4 | 01.05.19 | Florian Adrian Zabava | Drohne der Marke Spark |
400,– |
7 | Fallakte 5 | 05.04.19 | Thomas Kaltschmidt | Objektiv der Marke Canon |
500,– |
8 | Fallakte 6 | 16.08.19 | Sabine Kornelia Klapper | Thermomix TM5 | 660,– |
9 | Fallakte 7 | 14.08.19 | Felix Köhler | Drohne DJI Mavic Air Combo White |
500,– |
10 | Fallakte 8 | 02.10.19 | Mario-Adrian Vieru | Kamera Sony A7R II |
950,– |
11 | Fallakte 9 | 21.09.19 | Dr. Hans-Philipp Veith | Märklin 60215 Central Station Digital |
375,– |
12 | Fallakte 10 | 21.09.19 | Kirill Roschupkin | Video-Kamera Blackmagic |
950,– |
13 | Fallakte 11 | 26.09.19 | Thomas Basche | Tonbandgerät Akai GX 747 mit Zubehör |
1000,– |
14 | Fallakte 12 | 15.09.19 | Mathias Bernhard Kulozik | Video-Kamera Blackmagic |
800,– |
15 | Fallakte 13 | 28.09.19 | Pedro Martin Krümmel | 67 Matchbox Autos |
800,– |
16 | Fallakte 15 | 30.09.19 | Salvatore Zuppieri | Turbine Jetcat 150 |
830,– |
17 | Fallakte 16 | 07.01.20 | Detlef Lerche | Digitales Steuermodul ESU Ecos |
350,– |
18 | Fallakte 17 | 06.12.19 | Marco Römer | LEGO-Set | 350,– |
18 | Fallakte 18 | 13.01.20 | Holger Frank Matthes | LEGO Eisenbahn | 725,– |
19 | Fallakte 19 | 22.11.19 | Rudolf Bailer | LEGO Eisenbahn | 300,– |
20 | Fallakte 20 | 22.01.20 | Karsten Hahn | Drohne Dji Mavic Air Fly |
450,– |
21 | Fallakte 21 | 10.09.19 | Christoph Raczek | C-Gleise von Märklin |
400,– |
22 | Fallakte 22 | 12.11.19 | Markus Böhme | LEGO Eisenbahn | 375,– |
23 | Fallakte 23 | 30.11.19 | Dagmar Regina Ludwig | Hilti Bohrmaschine und Winkelschleifer |
390,– |
24 | Fallakte 24 | 22.01.20 | Dennis Patrick Drewnowski | Drohne Dji Mavic Air Fly |
400,– |
25 | Fallakte 25 | 13.01.20 | Roland Trebuß | LEGO-Set | 450,– |
26 | Fallakte 26 | 21.02.20 | Elia Jonathan Polster | Sony Kopfhörer VH1000XM3 |
205,– |
27 | Fallakte 27 | 07.09.19 | Christian Lamare | Drohne Dji Mavic Air Fly |
650,– |
28 | Faltakte 28 | 04.03.20 | Milan Müller | Kamera Fuji X100F |
415,– |
29 | Fallakte 29 | 03.01.20 | Rainer Ernst | Drohne Dji Mavic Air Fly |
500,– |
30 | Fallakte 30 | 22.01.20 | Tilo Müller | Drohne Dji Mavic Air Fly |
465,– |
31 | Fallakte 31 | 22.02.20 | Laurin Muthesius | Kamera | 850,– |
32 | Fallakte 32 | 21.02.20 | Simon Göppert | Sony Kopfhörer VH1000XM3 |
175,– |
33 | Fallakte 33 | 28.04.20 | Greta Erhart | Nähmaschine Bernina Calypso |
250,– |
34 | Fallakte 34 | 20.04.20 | Daniel Aigner | Fahrzeugmodell Tamija LKW Scania R 620 |
300,– |
35 | Fallakte 35 | 02.03.20 | Peter Karl Schauberger | Digitales Steuermodul ESU Ecos |
360,– |
36 | Fallakte 36 | 18.01.20 | Oliver Ahrens | Drohne Dji Mavic Air Fly |
450,– |
37 | Fallakte 37 | 23.12.19 | Uwe Nordmann | Central Station Märkling |
350,– |
38 | Fallakte 38 | 30.09.19 | Jörg Vier | Nikon D 4 Body Kamera |
857,– |
39 | Fallakte 39 | 25.04.20 | Maximilian Hambalgo | Schnittwerkzeuge | 130,– |
2) Anklageschrift vom 21.01.2019 (Az.: 201 Js 166/18)
a) Fälle 1.-40.; 45.-63.; 69.-73.; 76.;79.-80.:
Der Angeklagte bestellte über verschiedenste Internetseiten immer wieder Waren und bezahlte keine der Waren, wie er von Anfang an beabsichtigt hatte. Dabei bestellte er teilweise Waren auf seinen eigenen Namen und an seine eigene Anschrift, teilweise verwendete er andere Namen und Anschriften. Durch die Taten hat sich der Angeklagte eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Umfang verschafft.
Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten:
Faltakte 1 (Fälle 1-5):
Unter seinem eigenen Namen und Verwendung der eigenen damaligen Anschrift Am Bahndamm 11 in Rheda-Wiedenbrück bestellte er zwischen dem 18.04.2017 und dem 04.07.2017 in 5 Fällen bei der Conrad Electronics SE Ware, und zwar
1. am 12.04.2017 PC-Zubehör im Wert von 84,39 €,
2. am 18.04.2017 ein Headset im Wert von 69,99 €,
3. am 18.04.2017 Kopfhörer im Wert von 92,99 €,
4. am 04.07.2017 PC-Zubehör im Wert von 93,65 € und
5. am 05.07.2017 PC-Zubehör im Wert von 134,93 €.
Fallakte 3 (Fälle 6-13):
Unter Verwendung des Namens Kai Schmits und unter Angabe der damaligen eigenen Anschrift bestellte er bei diversen Anbietern Ware, und zwar
6. am 18.07.2017 bei der Firma Otto Kopfhörer im Wert von 361,94 €,
7. am 18.07.2017 bei der Firma H&M Bekleidung im Wert von 165,88 €,
8. am 20.07.2017 bei der Firma mytoys Ware im Wert von 1.025,77 €,
9. am 20.07.2017 bei der Firma aboutyou Ware im Wert von 300,44 €,
10. am 21.07.2017 bei der Firma oboy Bekleidung im Wert von 162,30 €,
11. am 23.07.2017 bei der Frima Conrad PC-Zubehör im Wert von 109,87 €,
12. am 24.07.2017 bei der Firma Conrad PC-Software im Wert von 178,85 €,
13. am 27.07.2017 bei Esprit Bekleidung im Wert von 217,76 €.
Fallakte 4 (Fälle 14-20):
Unter Verwendung des Namens Michael Pölz und unter Angabe der damaligen eigenen Anschrift bestellte er bei diversen Anbietern Ware, und zwar
14. am 16.07.2017 bei der Firma Otto Handy und Zubehör im Wert von 299,99 €,
15. am 17.07.2017 bei der Firma Esprit Bekleidung im Wert von 262,89 €,
16. am 19.07.2017 bei der Firma Ostermann Bürosessel im Wert von 199,00 €,
17. am 24.07.2017 bei der Firma Conrad PC-Software im Wert von 162,93 €,
18. am 24.07.2017 bei der Firma Conrad Kopfhörer im Wert von 191,85 €,
19. am 27.07.2017 bei aboutyou Bekleidung lm Wert von 255,88 €,
20. am 28.07.2017 bei der Firma Otto einen Kühlschrank im Wert von 269,00 €.
Fallakte 6 (Fälle 21-28):
Unter Verwendung des Namens Klaus Röttger und unter Verwendung der Lieferanschrift Am Holzbach 34 in Rheda-Wiedenbrück bestellte er bei diversen Anbietern Ware, und zwar
21. am 25.09.2017 bei der Firma Conrad PC-Software im Wert von 223,93 €,
22. am 25.09.2017 bei der Firma Zalando 2 Paar Sneaker im Wert von 219,90 €,
23. am 25.09.2017 bei der Firma Defshop Bekleidung im Wert von 414,59 €,
24. am 25.09.2017 bei amorelie Sextoy im Wert von 262,40 €,
25. am 25.09.2017 bei Douglas Parfum im Wert von 140,93 €,
26. am 25.09.2017 bei der Firma Conrad Ware im Wert von 279,90 €,
27. am 26.09.2017 bei der Firma Esprit Bekleidung im Wert von 289,73 €,
28. am 26.09.2017 bei der Firma Point-Rouge Parfüm im Wert von 210,50 €.
Fallakte 8 (Fall 29):
Am 07.10.2017 bestellte er auf den Namen Arnold Dees und unter Angabe der Adresse Schafstallstraße 46 in Rheda-Wiedenbrück bei der Tabakbörse 24 Zigaretten im Wert von 200,00 €.
Fallakte 9 (Fall 30):
Am 15.10.2017 bestellte er unter Verwendung des Namens Matthias Irrgang und unter Angabe der Adresse Wösteweg 11 in Rheda-Wiedenbrück bei der Firma Conrad eine Grafikkarte im Wert von 336,95 €.
Fallakte 10 (Fälle 31-35):
Unter Verwendung des Namens Paul Nitzke und unter Angabe der Anschrift Wösteweg 11 in Rheda-Wiedenbrück bestellte er am 12.10.2017 bei diversen Anbietern Ware, und zwar
31. bei der Firma Esprit Bekleidung im Wert von 309,97 €,
32. bei der Firma Conrad PC-Zubehör im Wert von 337,95 €,
33. bei der Firma Conrad ein Handy im Wert von 233,90 €,
34. bei der Tabakbörse 24 Zigaretten im Wert von 400,00 €,
35. bei der Firma Chanel 21 Parfüm im Wert von 213,82 €.
Fallakte 12 (Fall 36):
Am 16.10.2017 bestellte er unter dem Namen Michael Hartmann bei Conrad einen Monitor im Wert von 337,95 €.
Fallakte 13 (Fälle 37 und 38):
Am 23.10.2017 bestellte er in zwei Fällen unter Angabe des Namens Thorsten Meyer, Ostring 6 PC-Zubehör bei der Firma Conrad im Wert von 272,00 € sowie 398,99 €.
Fallakte 24 (Fälle 39 und 40):
Am 12.12.2017 bestellte er unter Angabe des Namens Petra Steinhoff, Am Bahndamm 2 in Rheda-Wiedenbrück bei Real Ware im Wert von 80,79 € und in einem Fall Ware im Wert von 295,00 €.
Fallakte 29 (Fälle 45-55):
Der Angeklagte bestellte in 11 Fällen bei der Firma Rewe Ware, und zwar
45. am 21.03.2018 unter Verwendung des Namens Ortkras Ware im Wert von 117,23 €,
46. am 05.04.2018 unter dem Namen im Wert von 125,50 €,
47.und 48. am 26.03.2018 unter dem Namen Moustakas Ware im Wert von 137,87 € und am 05.04.2018 im Wert von 185,43 €,
49.-51. unter Verwendung des Namens Flötotto am 27.01.2018 Ware im Wert von 185,33 €, am 02.02.2018 im Wert von 166,02 € und am 10.02.2018 im Wert von 146,93 €.
52. und 53. unter dem Namen Marco Schmidt am 22.04.2018 Ware im Wert von 175,33 € und am 04.05.2018 im Wert von 180,41 €.
54. und 55. unter Verwendung des Namens Thorsten Kühler am 23.06.2018 Ware im Wert von 276,90 € und am 27.06.2018 Ware im Wert von 193,85 €.
Fallakte 30 (Fälle 56 bis 63):
In der Zeit vom 08.12.2017 bis zum 23.02.2018 bestellte der Angeklagte in 8 Fällen LEGO-Ware bei der Firma Galeria Kaufhof unter Angabe verschiedener Namen, und zwar
56. am 12.12.2017 unter Verwendung des Namens Petra Steinhoff Ware im Wert von 359,98 €,
57. am 08,12.2017 unter Verwendung des Namens Andreas Lemme Ware im Wert von 349,98 €
58. am 09.12.2017 unter Verwendung des Namens Franz Barkhaus Ware im Wert von 399,98 €,
59. am 23.02.2018 unter dem Namen Klaus Leier Ware im Wert von 499,98 €,
60. am 29.01.2018 unter dem Namen Detley Kahmen Ware im Wert von 229,99 €,
61. am 29.01.2018 unter dem Namen Markus Winkens Ware im Wert von 189,99 €,
62. am 24.01.2018 unter dem Namen Julian Liebetanz Ware im Wert von 417,59 €,
63. am 29.01.2018 unter dem Namen Frank Möller Ware im Wert von 179,99 €.
Fallakte 35 (Fälle 68-73):
Der Angeklagte bestellte bei der Firma real unter Angabe verschiedener Namen Waren, ließ sich diese liefern und zahlte -wie von Anfang an geplant- nicht.
68. am 19.05.2018 unter Angabe des Namens Nils Unverhau Software und eine Playstation im Wert von 233,91 €,
69. am 21.05 einen Fernseher zum Preis von 398,00 €,
70. am 20.03.2018 unter Angabe des Namens Stefan Prunzel Handy und Zubehör zum Preis von 370,06 €,
71. am 12.03.2018 unter Angabe des Namens Tobias Ortkrasein Handy mit Speicherkarte zum Preis von 425,47 €,
72. am 28.05.2018 unter dem Namen Michael Absolon PC-Zubehör zum Preis von 236,83 €,
73. am 24.01.2018 unter dem Namen Alexander Serge eine Grafikkarte zum Preis von 739,00 €,
Fallakte 38 (Fall 76):
Am 10.10.2017 bestellte er bei der Firma Esprit unter dem Namen Arnold Dees Ware im Wert von 280,36 €, ohne diese zu bezahlen.
Fallakte 41 (Fälle 79 und 80)
Der Angeklagte bestellte auf der Internetseite zigarettenkönig.de Waren, und zwar
79. am 25.05.2018 unter dem Namen Tobias Ortkras im Wert von 92,70 € und
80. unter dem Namen Thorsten Kühler im Wert von 278,85 €.
b.) Fälle 41.-44.; 64.-67.; 74.-75., 77.-78.
Vom 22.08.2017 bis zum 30.12.2017 bot der Angeklagte diverse Waren über Ebay-Kleinanzeigen an, obwohl er weder willens noch in der Lage war, die Waren zu liefern. Zahlreiche Geschädigte kauften daraufhin diese Ware bei ihm und überwiesen den jeweiligen Kaufpreis. Zu einer Lieferung der Waren kam es jeweils auch in der Folgezeit nicht. Der Angeklagte wollte sich durch die Vorgehensweise eine Einnahmequelle von einiger Dauer und Erheblichkeit verschaffen.
Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten:
Fallakte 25 (Fall 41):
Am 26.12.2017 verkaufte der Angeklagte dem Zeugen Hengst über Ebay-Kleinanzeigen einen Lego-Bausatz zum Preis von 125,00 € und lieferte die Ware -wie von Anfang an beabsichtigt- nicht.
Fallakte 26 (Fall 42):
Am 05.11.2017 verkaufte er dem Zeugen Tobias Schwämmle über Ebay-Kleinanzeigen ein Handy zum Preis von 125,00 € und lieferte dies -wie von Anfang an beabsichtigt- nicht.
Fallakte 27 (Fall 43):
Am 30.12.2017 verkaufte der Angeklagte dem Zeugen Ernst über Ebay-Kleinanzeigen einen Lego-Bausatz zum Preis von 130,00 € und lieferte die Ware -wie von Anfang an beabsichtigt- nicht.
Fallakte 28 (Fall 44):
Am 22.08.2017 verkaufte der Angeklagte dem Zeugen Schäfer über Ebay-Kleinanzeigen Legospielzeug zum Preis von 150,00 € und lieferte die Ware -wie von Anfang an beabsichtigt- nicht.
Faltakte 31 (Fall 64):
Am 08.04.2018 verkaufte er dem Zeugen Schulze über Ebay-Kleinanzeigen Lego zum Preis von 105,00 € und lieferte die Ware, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht.
Fallakte 32 (Fall 65):
Am 12.04.2018 verkaufte er dem Zeugen Eversmann unter dem Namen Tobias Ortkras Lego zum Preis von 142,00 €, was er wie beabsichtigt nicht lieferte.
Fallakte 33 (Fall 66):
Am 17.06.2018 verkaufte der Angeklagte dem Zeugen Jens Fuß über Ebay-Kleinanzeigen Legospielzeug zum Preis von 180,00 € und lieferte die Ware -wie von Anfang an beabsichtigt- nicht.
Fallakte 34 (Fall 67):
Am 21.07.2018 verkaufte er dem Zeugen Wirag über Ebay-Kleinanzeigen eine Münze im Wert von 407,00 € und lieferte diese wie geplant nicht.
Fallakte 36 (Fall 74):
Am 04.07.2018 verkaufte er dem Zeugen Dornbusch über Ebay-Kleinanzeigen eine Modelleisenbahn zum Preis von 180,00 €, die er -wie von Anfang an beabsichtigt- nicht lieferte.
Fallakte 37 (Fall 75):
Am 07.04.2018 verkaufte er dem Zeugen Schütz Lego-Spielzeug zum Preis von 100,00 €, das er wie beabsichtigt nicht lieferte.
Fallakte 39 (Fall 77):
Am 07.10.2017 verkaufte er dem Zeugen Bumke unter dem Namen Julian A. über „Spock“ ein Parfüm zum Preis von 80,00 € und lieferte dieses nicht.
Fallakte 40 (Fall 78):
Am 04.07.2018 verkaufte er der Zeugin Wegener unter dem Namen Christian Dornbusch über Ebay-Kleinanzeigen einen Märklin Triebzug zum Preis von 160,00 €. Tatsächlich war er nie im Besitz eines solchen Zuges und lieferte ihn dementsprechend nicht.
3.) Anklageschrift vom 20.03.2019 (Az.: 201 Js 286/19)
Am 11.09.2018 veräußerte der Angeklagte über „Ebay“ unter dem Namen Frank Pelzhof dem Zeugen Alfredo Cappelino für 405,00 € ein Besteckservice, vereinnahmte den Geldbetrag mittels „Paypal“ und lieferte – wie von vornherein beabsichtigt – die veräußerte Ware nicht.
Durch diese Tat hat sich der Angeklagte eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Umfang gesichert.
4.) Anklageschrift vom 15.08.2019 (Az.: 201 Js 885/19)
Am 04.12.2019 veräußerte der Angeklagte über „Ebay“ unter dem Namen Julia Kotthaus dem Zeugen Bernd Schleh aus 72285 Pfalzgrafenweiler für 400,00 € eine LP – Sammlung „Pink Floyd“, vereinnahmte den Geldbetrag mittels „PayPal“ und lieferte – wie von vornherein beabsichtigt – die veräußerte Ware nicht.
Durch diese Tat hat sich der Anklagte – wie auch durch vorherige Taten – eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Umfang gesichert.
5.) Anklageschrift vom 25.10.2019 (Az.: 201 Js 1183/19)
Im Zeitraum vom 15.03.2019-11.07.2019 verschaffte sich der Angeklagte über das Internet billige goldlegierte Kupferbarren, welche auf den ersten Blick und vom Gewicht her mit echten Goldbarren verwechselt werden können.
Einige dieser Barren verkaufte der Angeklagte unter der erfolgreichen Vorspiegelung, dass es sich um massives Gold handele, in verschiedenen Goldankaufstellen.
Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten:
a) 1.-3.
Am 15.03.2019 verkaufte er einen Barren zum Preis von 995,00 €, am 09.04.2019 drei Barren zum Preis von 2.950,00 € und am 26.04.2019 zwei Barren für 1.850,00 € in der Filiale für Edelmetallhandel in der Marienstraße 1 in Rheda-Wiedenbrück. Den erhaltenen Verkaufspreis erhielt er für sich, die Fälschungen fielen dem Zeugen Vorwerk erst später auf.
b) 4. (Fallakte 1)
Am 03.05.2019 verkaufte der Angeklagte in dem Geschäft für Edelmetallhandel in der Poststraße 25 in Lippstadt sieben der falschen Barren zum Preis von 2.380,00 €
c) 5. (Fallakte 2)
Am 11.05.2019 folgte der Verkauf eines Barrens zum Kaufpreis von 1.049,00 € an den gutgläubigen Einkäufer Alex Gülünay in seinem Geschäft in der Capellstraße 41 in Lippstadt.
d) 6. (Fallakte 7, früher Az.: 201 Js 1310/19, StA Bielefeld)
Am 11.07.2019 veräußerte der Angeklagte über „Ebay-Kleinanzeigen“ zum Kaufpreis von 580,00 € an den Zeugen Michael Danger eine tatsächlich nicht existierende Drohne und erhielt den Kaufpreis via „PayPal“ gutgeschrieben. Eine Übersendung der Ware erfolgte nicht, vielmehr übersandte der Angeklagte dem Zeugen Danger wertlose Ware. Er handelte in der Absicht, sich durch die Taten eine auf Dauer angelegte nicht unbeträchtliche Einnahmequelle zu verschaffen.
6.) Anklageschrift vom 08.06.2020 (Az.: 201 Js 646/20)
Am 04.12.2019 veräußerte der Angeklagte über „Ebay“ unter dem Namen Julian dem Zeugen Jens Breitbach aus 56579 Rengsdorf für 450,00 € eine Modellflugfernsteuerung Futaba, vereinnahmte den Geldbetrag mittels Überweisung auf sein Konto bei der Kreissparkasse Wiedenbrück und lieferte – wie von vornherein beabsichtigt – die veräußerte Ware nicht.
Durch diese Tat hat sich der Anklagte – wie auch durch vorherige Taten – eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Umfang gesichert.
7.) Anklageschrift vom 26.10.2020 (Az.: 201 Js 1014/20)
Der Angeklagte bot erneut über das Internet Ware zum Verkauf an. In allen Fällen war der Angeklagte von Anfang an weder willens noch in der Lage, die angebotene Ware zu liefern und seine Verpflichtung aus den Kaufverträgen zu erfüllen.
Er handelte stets in der Absicht, sich durch die wiederholte Begehung von Betrugstaten eine nicht nur unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen.
Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten:
a) 1. (Hauptakte)
Der Angeklagte bot am 06.10.2019 über das Verkaufsportal Ebay-Kleinanzeigen einen historischen Bieröffner aus der Zarenzeit zum Verkauf an und einigte sich mit dem Zeugen Hoffmann über den Verkauf zu einem Preis von 700,00 Euro. Diesen Betrag zahlte der Zeuge Hoffmann in Erwartung des Erhalts der erworbenen Ware auf das PayPal-Konto des Angeschuldigten mit der E-Mail-Adresse Ankudewicz.julian92@gmail.com. Der vereinbarte Versand der Ware erfolgte nicht.
b) 2. (Fallakte 1)
Am 17.06.2020 bot der Angeklagte über das Verkaufsportal Ebay-Kleinanzeigen einen Vitamix mit ca. 10 Monaten Restgarantie zum Verkauf an. Er einigte sich mit der Zeugin Steinert-Knust über die Veräußerung zu einem Preis von 200,00 Euro, welche die Zeugin in Erwartung der des Erhalts der Ware am 18.06.2020 auf das PayPal-Konto des Angeschuldigten mit der E-Mail-Adresse Ankudewicz.julian92@gmail.com zahlte. Der vereinbarte Versand der Ware erfolgte nicht.
c) 3. (Fallakte 2)
Unter dem 27.03.2020 bot der Angeklagte Schienen für eine Modelleisenbahn zum Verkauf an. Der Zeuge Klinkhammer erwarb diese für einen Kaufpreis von 280,00 Euro. In Erwartung des Erhalts der Ware zahlte der Zeuge diesen Betrag auf das oben genannte PayPal-Konto. Eine Übersendung der Ware erfolgte nicht.
d) 4. (Fallakte 3)
Der Angeklagte einigte sich am 16.07.2020 mit dem Zeugen Lemke über den Verkauf eines Rasenmähroboters zum Preis von 400,00 Euro, welchen er über das Verkaufsportal Ebay-Kleinanzeigen zum Verkauf angeboten hatte. In Erwartung des Erhalts der Ware zahlte der Zeuge diesen Betrag auf das oben genannte PayPal-Konto. Eine Übersendung der Ware erfolgte nicht.
e) 5. (Fallakte 4)
Am 21.05.2020 einigte sich der Angeklagte mit der Zeugin Töpper über den Verkauf eines LEGO Hogwarts Castle zum Preis von 200,00 Euro, welches er über das Verkaufsportal Ebay-Kleinanzeigen zum Verkauf angeboten hatte. In Erwartung des Erhalts der Ware zahlte die Zeugin den Betrag von 200,00 Euro auf das oben genannte PayPal-Konto. Eine Übersendung der Ware erfolgte nicht.
8.) Anklageschrift vom 10.11.2020 (Az.: 201 Js 1727/20)
Am 01.07.2020 verkaufte der Angeklagte dem Zeugen Heidel über Ebay-Kleinanzeigen eine Lego-Eisenbahn zum Kaufpreis in Höhe von 400,00 €, obwohl er von Anfang an weder willens noch in der Lage war, diese zu liefern. Der Angeklagte wollte sich dadurch eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen.
9.) Anklageschrift vom 13.11.2020 (Az.: 201 Js 1750/20)
a) 1.
Am 14.07.2020 verkaufte der Angeklagte dem Zeugen Kaczmarek über Ebay-Kleinanzeigen einen Mähroboter zum Preis von 400,00 €. Obwohl der Zeuge den Betrag vereinbarungsgemäß auf das Konto des Angeschuldigten überwies, lieferte dieser -wie von Anfang an beabsichtigt – die Ware nicht. Der Angeklagte handelte, um sich eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen.
b) 2.
Am 31.08.2020 verkaufte der Angeklagte dem Zeugen Tsepas eine Thrustmaster T 300 zum Preis von 200,00 €. Obwohl der Zeuge den Betrag vereinbarungsgemäß über „PayPal friends“ an den Angeklagten sandte, lieferte dieser die Ware -wie von Anfang an beabsichtigt – nicht. Der Angeklagte handelte, um sich eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen.
Die Staatsanwaltschaft ist nunmehr gehalten, die Einziehungsentscheidung zu vollstrecken. Soweit bislang Sicherungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden bzw. erfolglos geblieben sind, schließt dies die künftige Durchsetzung der Einziehungsanordnung mittels Zwang bzw. aufgrund freiwilliger Leistungen des Betroffenen nicht aus.
Über die den Geschädigten zustehenden gesetzlich normierten Möglichkeiten, die Herausgabe bzw. Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände zu erreichen bzw. eine Entschädigung in Höhe des Wertes des Taterlangten zu erlangen, werden die teilweise unbekannten Geschädigten hiermit in Kenntnis gesetzt.
Auf das nachstehende Merkblatt, in welchem die verschiedenen Entschädigungsverfahren und die sich hieraus ergebenden Anforderungen für eine Befriedigung von Verletzten dargestellt sind, wird hingewiesen.
Diese Veröffentlichung erfolgt gemäß § 459 i Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 111 l Absatz 4 Strafprozessordnung (StPO).
Merkblatt für die Entschädigung von Verletzten von Straftaten im strafrechtlichen Ermittlungs- und Strafverfahren:
Nach den geltenden strafrechtlichen bzw. strafprozessualen Regelungen besteht die Möglichkeit, dass die Strafverfolgungsbehörden Verletzte, soweit der Täter etwas aus der Tat erlangt hat, entschädigen. Über ihre diesbezüglich bestehenden Rechte und Möglichkeiten setze ich Sie wie folgt in Kenntnis:
Grundsätzliche Formen der Entschädigung:
Soweit das durch die Tat Erlangte selbst noch vorhanden ist und es durch Beschlagnahme vorläufig gesichert bzw. nach Rechtskraft beigetrieben wird, besteht die Möglichkeit der Herausgabe bzw. Rückübertragung an den / die Verletzten (zu vgl. § 459h Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO)).
Soweit dies nicht mehr möglich ist und stattdessen sonstige – auch legal erworbene – Vermögenswerte des Betroffenen in Vollziehung eines Vermögensarrestes vorläufig gesichert bzw. nach Rechtskraft beigetrieben werden, kann der Verwertungserlös an den / die Verletzten ausgekehrt werden (zu vgl. § 459h Abs. 2 StPO).
Die Befriedigung der Verletztenansprüche erfolgt dabei grundsätzlich erst nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens (s. Ziffer II dieses Merkblatts), ist aber ausnahmsweise auch zu einem früheren Verfahrensstadium möglich (s. Ziffer I dieses Merkblatts).
I) Entschädigungsverfahren vor Rechtskraft der Einziehungsentscheidung:
Die Staatsanwaltschaft teilt dem Verletzten gem. § 111l StPO die Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrestes unter Verweis auf die bestehenden Entschädigungsmöglichkeiten mit. Eine Entschädigung vor Rechtskraft kommt allein in den nachbezeichneten Fallen in Betracht:
1) Rückgabe beweglicher Sachen gem. § 111n StPO:
Sind durch die Tat erlangte bewegliche Sachen noch vorhanden und können diese beschlagnahmt werden, ist gemäß § 111n Abs. 2 StPO die Herausgabe an den Verletzten möglich, wenn ein Anspruch des letzten Gewahrsamsinhabers oder eines Dritten nicht entgegensteht. Die Herausgabe erfolgt in diesem Verfahrensstadium jedoch nur, wenn ihre Voraussetzungen offenkundig sind. Dies ist der Fall, wenn der Verletzte seine Berechtigung nachweisen kann. In Zweifelsfällen kommt eine Herausgabe vor rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens nicht in Betracht.
2) Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO mit der Folge der Befriedigung der Gläubiger durch den Insolvenzverwalter im Falle antragsgemäßer Eröffnung:
Soweit eine Sicherung des durch die Tat Erlangten selbst nicht möglich ist und stattdessen Vermögenswerte des Betroffenen in Vollziehung eines Vermögensarrestes gesichert werden, ist eine Auskehr des Erlöses vor Rechtskraft der Einziehungsanordnung durch die Staatsanwaltschaft nicht zulässig. Die Staatsanwaltschaft prüft allerdings fortlaufend, ob die gesicherten Vermögenswerte ausreichen, um diejenigen Verletzten zu befriedigen, die tatsächlich Ansprüche angemeldet haben (s. unten zu Ziffer III).
Wenn die gesicherte Vermögensmasse nicht ausreicht, um alle angemeldeten und berechtigten Ansprüche von mindestens zwei Verletzten zu befriedigen (sog. Mangelfall), stellt die Staatsanwaltschaft gem. § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei dem zuständigen Insolvenzgericht, soweit sie die Voraussetzungen der Eröffnung für gegeben erachtet.
a)
Eröffnet das Gericht das Insolvenzverfahren – entsprechend des Antrags der Staatsanwaltschaft oder eines anderen Gläubigers –, wird der entsprechende Beschluss bekannt gemacht und den Gläubigern besonders zugestellt (§ 30 InsO). In diesem Fall muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen. Die Befriedigung der Gläubigeransprüche erfolgt dann grundsätzlich allein durch den Insolvenzverwalter.
b)
Die Staatsanwaltschaft ist mit der Entschädigung nur noch befasst, wenn
aa)
gemäß § 459m Abs. 1 Satz 1 StPO nach Abschluss des Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und die Staatsanwaltschaft gemäß § 111i Abs. 3 StPO hieran ein Pfandrecht erwirbt oder
(bb)
zwar nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ein Überschuss nicht verbleibt, es allerdings gemäß § 459m Abs. 2 StPO im Rahmen der weiteren Vollstreckung der Wertersatzeinziehung gelingt, einen Gegenstand zu pfänden.
Der Verletzte kann in beiden Fällen Leistungen aus der auszukehrenden Vermögensmasse nur gegen Vorlage eines Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, z. B. Urteil, Vergleich oder notarielles Schuldanerkenntnis, erhalten, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Legen mehrere Geschädigte entsprechende Titel vor, so entscheidet hinsichtlich der Reihenfolge der Verteilung der Eingang des zivilrechtlichen Titels bei der Staatsanwaltschaft.
Bei Anwendung des Verfahrens gemäß § 459m Abs. 1 Satz 1 StPO. also im Falle eines Überschusses nach Durchführung des Insolvenzverfahrens. gilt allerdings eine Ausschlussfrist von zwei Jahren ab der Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Für den Fall des § 459m Abs. 2 StPO, also bei nachträglichen Pfändungen zur Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung ist eine derartige Frist gesetzlich nicht vorgesehen.
II) Entschädigungsverfahren nach Rechtskraft der Einziehungsentscheidung:
Ist eine rechtskräftige Einziehungsanordnung getroffen worden, erhalten die Verletzten gem. § 459i StPO von der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine gesonderte Nachricht hierüber.
Der Verletzte kann sodann gemäß § 459j/k Abs. 1 StPO innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Zustellung der Mitteilung über die Rechtskraft seine Entschädigungsansprüche in einem einfachen und kostenlosen Verfahren gemäß §§ 459j/k Abs. 2 StPO geltend machen, indem er ihn bei der Staatsanwaltschaft lediglich anmeldet.
Wird die sechsmonatige Anmeldefrist verabsäumt, ist eine Entschädigung gleichwohl möglich. Der Verletzte muss dann allerdings einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, vorlegen oder die Fristversäumnis gemäß §§ 44 und 45 StPO i. V. m. § 459j/k Abs. 4 StPO hinreichend entschuldigen.
1) Rückgabe / Herausgabe eingezogener Gegenstände (§ 459h Abs. 1 StPO i. V. m. § 459j StPO):
Nach Eingang der Anmeldung ergeht eine Entscheidung über die Herausgabe bzw. die Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände, soweit diese selbst vorläufig gesichert bzw. beigetrieben werden konnten.
2) Entscheidungsvarianten bei der Wertersatzeinziehung (§ 459h Abs. 2 StPO i. V. m. § 111i Abs. 2 StPO, § 459k StPO bzw. § 459m Abs. 1 S. 4 StPO):
Soweit das ursprünglich durch die Tat Erlangte nicht mehr vorhanden ist und daher allein eine Auskehr des Verwertungserlöses in Betracht kommt (s. oben), prüft die Staatsanwaltschaft nach Ablauf der sechsmonatigen Anmeldefrist nunmehr abschließend, ob der Verwertungserlös ausreicht, um diejenigen Verletzten zu befriedigen, die auf die Mitteilung gem. 459i StPO tatsächlich berechtigte Ansprüche angemeldet haben. Aus der Prüfung können sich folgende Konstellationen ergeben:
a)
Wenn der Verwertungserlös nicht ausreicht, um alle angemeldeten und berechtigten Ansprüche von mindestens zwei Verletzten zu befriedigen (sog. Mangelfall), stellt die Staatsanwaltschaft – wie bereits dargestellt – einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 459h Abs 2 Satz 2 StPO i. V. m. § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO). Auf die hieraus resultierenden, unter Ziffer I) 2) dargestellten Folgen wird verwiesen.
b)
Sofern der Verwertungserlös ausreicht, wird dieser nach Rechtskraft der Einziehungsanordnung entsprechend dem vorstehend dargestellten Verfahren gemäß §§ 459k Abs. 1. Abs. 2 StPO an den / die Verletzten ausgekehrt. Eine Auskehr erfolgt auch dann, wenn der Verwertungserlös nicht ausreicht, jedoch nur ein Verletzter berechtigte Ansprüche angemeldet hat.
c)
Wird ein Insolvenzverfahren, obwohl nicht genügend Masse zur Befriedigung von mindestens zwei Verletzten zur Verfügung steht (sog. Mangelfall), nicht durchgeführt, bleibt die Staatsanwaltschaft gemäß § 459m Abs. 1 Satz 4 StPO für die Verteilung der Masse zuständig. Das Verfahren entspricht demjenigen des § 459m Abs, 1 Satz 1 bis 3 StPO. Eine Entschädigung erfolgt dann allein nach Vorlage eines Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung (s. oben) unter Beachtung der zweijährigen Ausschlussfrist, bei mehreren Verletzten in der Reihenfolge des Eingangs der Titel. Die Ausschlussfrist gilt ab der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht bzw. ab der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, von einem Insolvenzantrag mangels Erfolgsaussicht von vornherein abzusehen.
In den zuvor unter Ziffer II) 2) b) und c) geschilderten Fällen besteht nach Auskehr des Verwertungserlöses ebenfalls die Möglichkeit, dass es bei der weiteren Vollstreckung der Wertersatzeinziehung gelingt, einen Gegenstand zu pfänden. Die Entschädigung richtet sich dann nach dem bereits vorstehend beschriebenen Verfahren gemäß § 459m Abs. 2 StPO (s. oben Ziffer 1) 2) b) bb)).
III. Anspruchsanmeldung und allgemeine Hinweise:
Bitte teilen Sie alsbald mit, ob und in welcher Höhe Sie Ansprüche auf Entschädigung geltend machen wollen. Auf anliegendes Formblatt wird hingewiesen und um zeitnahe Rücksendung gebeten. Sie können jedoch nur Ansprüche geltend machen, soweit diese mit dem aus der Tat Erlangten korrespondieren (sog. Kehrseite des Erlangten). Nicht hierunter fallen daher beispielsweise bloße Beschädigungen Ihres Eigentums, Schmerzensgeld- und Zinsansprüche oder Kosten der Rechtsverfolgung.
Ich weise Sie überdies vorsorglich darauf hin, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens eine nicht unerhebliche Zeitspanne vergehen kann. Zudem können Sie im Laufe des Verfahrens aus prozessualen Gründen den Status des Verletzten verlieren, weswegen eine Auskehrung an Sie insbesondere nach dem vereinfachten Verfahren gemäß § 459k Abs. 1, Abs. 2 StPO nicht mehr in Betracht käme. Da überdies nicht abzusehen ist, ob letztlich eine der in § 459m StPO geregelten, die Vorlage eines Titels erfordernden Konstellationen Anwendung findet, bleibt es Ihnen insgesamt überlassen, unter Abschätzung der jeweiligen Risiken selbständig Ihre Ansprüche gegenüber dem Schuldner geltend zu machen. Eine dahingehende Rechtsberatung vermag jedoch weder die Staatsanwaltschaft noch das mit der Sache befasste Strafgericht zu erteilen. Bitte nehmen Sie daher von Anfragen Abstand. Es obliegt Ihrem Ermessen, anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen und bei berechtigtem Interesse Akteneinsicht zu beantragen.
Solange die Staatsanwaltschaft Gegenstände im Wege der Arrestvollziehung gepfändet hat, sind Zwangsvollstreckungen in diese Gegenstände unzulässig (§ 111h Abs. 2 Satz 1 StPO).
Sofern Ihr Anspruch zwischenzeitlich auf einen Rechtsnachfolger übergegangen sein sollte, gelten die Ausführungen in dem Merkblatt auch für diesen.
Kirsch, Rechtspflegerin
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