Staatsanwaltschaft Bielefeld
601 Js 1013/21 V
Die Staatsanwaltschaft Bielefeld führt unter dem Aktenzeichen 601 Js 1013/21 V ein Strafvollstreckungsverfahren gegen Ernest Onyeneke, der durch Urteil des Amtsgerichts Minden (25 Ls 42/22) vom 14.10.2022 wegen Beihilfe zum 17-fachen Betrug verurteilt wurde.
Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist den Geschädigten aus den von dem Verurteilten begangenen Straftaten ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden, was der Verurteilte zu Unrecht erlangt hat.
Um dem Verurteilten das aus der Straftat zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Amtsgericht Bielefeld die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 80.737,04 Euro angeordnet.
Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 22.10.2022.
Gemäß § 459 i Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 111 l Absatz 4 Strafprozessordnung (StPO) erfolgt hiermit die Benachrichtigung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung.
Der Tat lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Verurteilte betätigte sich im Tatzeitraum 05.05.2020 bis 22.07.2021 als sogenannter Finanzagent. Hierbei vereinbarte er mit einer dritten Person, sein Konto zur Verfügung zu stellen, damit dort von den Geschädigten Gelder eingezahlt werden konnten, die er sodann zu einem Großteil, abzüglich einer Provision, weiterleitete.
Hintergrund der Haupttaten war, dass eine oder mehrere Täter die Geschädigten über die Internetplattform Instagram kontaktierten und gegenüber diesen wahrheitswidrig behaupteten, dass sie im Ausland stationierte amerikanische Soldaten seien. Darüber hinaus wurden finanzielle Notlagen vorgespielt, welche tatsächlich nicht existierten. Die Geschädigten vertrauten auf den Wahrheitsgehalt der Angaben und überwiesen daraufhin, teilweise mit Rückzahlungsvereinbarung und teilweise ohne, auf Anweisung der Haupttäter Gelder auf das Konto des Verurteilten.
Im Einzelnen lassen sich folgende Zahlungsvorgänge sicher nachhalten:
Tat | Datum | Schaden | |
1. | 05.05.2020 | 4.000,00 Euro | |
2. | 18.05.2020 | 40.000,00 Euro | |
3. | 17.07.2020 | 1.173,41 Euro | |
4. | 24.07.2020 | 962,54 Euro | |
5. | 28.07.2020 | 1.265,16 Euro | |
6. | 19.08.2020 | 523,23 Euro | |
7. | 24.08.2020 | 562,70 Euro | |
8. | 18.12.2020 | 2.400,00 Euro | |
9. | 23.12.2020 | 6.500,00 Euro | |
10. | 16.02.2021 | 550,00 Euro | |
11. | 01.03.2021 | 600,00 Euro | |
12. | 02.03.2021 | 3.500,00 Euro | |
13. | 27.04.2021 | 5.000,00 Euro | |
14. | 10.05.2021 | 5.000,00 Euro | |
15. | 11.05.2021 | 4.500,00 Euro | |
16. | 21.07.2021 | 2.500,00 Euro | |
17. | 22.07.2021 | 1.700,00 Euro |
Dem Verurteilten war bewusst, dass die Gelder aus Betrugstaten stammten. Dies war ihm jedoch jedenfalls gleichgültig, weil es ihm lediglich darauf ankam, sich auch selbst aus den wiederkehrenden Einzahlungen eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen.
Die Staatsanwaltschaft ist nunmehr gehalten, die Einziehungsentscheidung zu vollstrecken. Soweit bislang Sicherungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden bzw. erfolglos geblieben sind, schließt dies die künftige Durchsetzung der Einziehungsanordnung mittels Zwang bzw. aufgrund freiwilliger Leistungen des Betroffenen nicht aus.
Über die den Geschädigten zustehenden gesetzlich normierten Möglichkeiten, die Herausgabe bzw. Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände zu erreichen bzw. eine Entschädigung in Höhe des Wertes des Taterlangten zu erlangen, werden die Geschädigten hiermit in Kenntnis gesetzt.
Bielefeld, 21.04.2023
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