Staatsanwaltschaft Bochum
Benachrichtigung der Verletzten über die Sicherstellung von Vermögenswerten
und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 111l StPO)
450 Js 9/19
Bei der Staatsanwaltschaft Bochum ist das Ermittlungsverfahren 450 Js 9/19 anhängig. Den Beschuldigten Miezal und Penkert wird zur Last gelegt, gutgläubige Personen mittels fingierter Stellenanzeigen zur Eröffnung von Konten bei der N26-Bank veranlasst und sich dann die Kontrolle über die von den getäuschten Personen eröffneten Konten verschafft zu haben. Diese Konten wurden dann zur Begehung von Betrugsstraftaten benutzt.
Unter anderem handelte es sich hierbei um die bei der N26-Bank geführten Konten
IBAN DE87 1001 1001 2627 2265 64 (lautend auf den Namen „Kristine Hollmann“)
und
IBAN DE73 1001 1001 2624 2068 18 (lautend auf den Namen „Jan Lukas Schütze“).
Überdies veranlassten die Beschuldigten nach dem derzeitigen Ermittlungsstand im Zeitraum vom 06.02.2019 bis 08.02.2019 unter missbräuchlicher Verwendung von Daten Geldtransfers in Höhe von mindestens 6.752,93 EUR von einem Account des Finanzdienstleisters „Skrill“ auf verschiedene unter ihrer Kontrolle stehende Konten/Accounts.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens konnten – nach derzeitigem Stand – folgende Vermögenswerte gesichert werden:
Beschlagnahme eines Guthabens von 456,10 EUR auf dem o.g. Konto IBAN DE87 1001 1001 2627 2265 64 (lautend auf den Namen „Kristine Hollmann“),
Beschlagnahme eines Guthabens von 775,49 EUR auf dem o.g. Konto IBAN DE73 1001 1001 2624 2068 18 (lautend auf den Namen „Jan Lukas Schütze“),
Pfändung zweier Guthaben von (voraussichtlich) 1.135,69 EUR und 3,88 EUR des Beschuldigten Penkert.
Diese Mitteilung erfolgt, um Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, Rechte auf Entschädigung im Rahmen eines Verteilungsverfahrens nach einer rechtskräftigen Verurteilung in dieser Strafsache geltend machen zu können. Geschädigte können hierzu binnen einer Frist von sechs Monaten nach einer weiteren Mitteilung durch die Staatsanwaltschaft Bochum, die nach Rechtskraft einer Verurteilung der Beschuldigten erfolgt, Ansprüche anmelden. Die Anmeldung ist formlos möglich und kostenfrei. Hilfreich wäre, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen. Dies ist nicht notwendig, wenn sich die Ansprüche aus den Feststellungen im Strafurteil ergeben. Es erfolgt daher im Falle einer Verurteilung eine erneute Belehrung durch die Staatsanwaltschaft Bochum.
Machen die Geschädigten Ansprüche nicht geltend, verbleibt der Erlös für die sichergestellten Vermögenswerte im Eigentum des Staates.
Gemäß § 111l Abs. 3 S. 1 StPO ist der Staatsanwaltschaft Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, schriftlich mitzuteilen, ob und in welcher Höhe die Geschädigten Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Ersatz des entzogenen Wertes des Erlangten voraussichtlich geltend machen wollen.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine zwangsweise Pfändung von sichergestellten Vermögenswerten nicht mehr zulässig (§ 111h Abs. 2 S. 1 StPO) und auch nicht notwendig ist, da die jeweiligen Einziehungsbetroffenen nicht mehr darüber verfügen können (§ 111h Abs. 1 S. 1 StPO).
Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft Bochum an Geschädigte nach Rechtskraft einer Verurteilung in dieser Strafsache kann nur erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten die Ansprüche in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Einziehungsbetroffenen angemeldet werden. Hierzu werden die Geschädigten gegebenenfalls erneut von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, wird gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Der Staatsanwaltschaft Bochum ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Es wird deshalb gebeten, von telefonischen Rückfragen abzusehen und sich ggf. anwaltlich beraten zu lassen.
Dr. Fuhrmann
Oberstaatsanwalt
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