Staatsanwaltschaft Bochum
811 Js 61/17 V
Mit Urteil vom 15.03.2018 hat das Amtsgericht Herne-Wanne – 10 Ds 64/17 – hinsichtlich Cara Rettig, geboren am 03. 02.1992 in Ratingen, wohnhaft Martinistr. 24 a, 44652 Herne, die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 300 Euro angeordnet. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 23.03.2018.
Zur Sicherung der Vollstreckung dieser Einziehungsentscheidung konnte der einzuziehende Geldbetrag erfolgreich von der Verurteilten angefordert werden.
Gemäß § 459 i Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 111l Absatz 4 Strafprozessordnung (StPO) erfolgt hiermit die Benachrichtigung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung.
Der Geschädigte Stanley Marco Frotscher, zuletzt wohnhaft Bergstraße 16, 34385 Bad Karlshafen, ist am 03.02.2018 verstorben. Die Rechtsnachfolge konnte trotz der bis vor kurzem andauernden Ermittlungen von Amts wegen nicht geklärt worden.
Der bzw die unbekannte(n) Erbe(n) des Geschädigten kann bzw können sich gemäß § 459k Abs. 1 StPO innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Bekanntmachung den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses in einem einfachen und kostenlosen Verfahren gemäß § 459k Abs. 2 StPO geltend machen, indem er ihn bei der Staatsanwaltschaft lediglich anmeldet. Die Anmeldung ist auch dann erforderlich, wenn der Geschädigte bereits eine Mitteilung gemäß § 111l StPO erhalten und Ansprüche angemeldet hat.
Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist ist die Geltendmachung von Ansprüchen allein nach Vorlage eines vollstreckbaren zivilrechtlichen Vollstreckungstitels, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich oder wenn der Verletzte die Fristversäumnis gemäß §§ 44 und 45 StPO i. V. m. § 459k Abs. 4 StPO hinreichend entschuldigen kann.
Diese Veröffentlichung erfolgt gem. gemäß §§ 459 i Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 111l Absatz 4 Strafprozessordnung (StPO).
Franke, Rechtspfleger
Kommentar hinterlassen