Staatsanwaltschaft Bochum

Published On: Mittwoch, 22.07.2020By

Staatsanwaltschaft Bochum

Benachrichtigung der Verletzten über die Sicherstellung von Vermögenswerten
und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 111l StPO)

450 Js 30/17

Bei der Staatsanwaltschaft Bochum ist das Ermittlungsverfahren 450 Js 30/17 anhängig.

Gegenstand des Verfahrens ist der gewerbsmäßige Betrug in Form des Betreibens eines sogenannten „Fake-Shops“ im Internet, der im November 2017 unter der Domain www.jbonline.shop aktiv gewesen ist. Über diese Domain wurden diverse Waren angeboten, trotz Vorkasse-Zahlungen der Besteller jedoch nicht geliefert. Die Staatsanwaltschaft Bochum hat gegen die eingetragene Geschäftsführerin der den Shop (damals) betreibenden JB Online Shop GmbH (HRB 16875 Amtsgericht Bochum), Hauptstraße 40a, 58452 Witten, sowie gegen die JB Online Shop GmbH selbst einen Vermögensarrest des Amtsgerichts Bochum erwirkt und auf Grundlage dieses Vermögensarrests eine Pfändung des Kontoguthabens von 85.975,95 EUR der Kontoinhaberin JB Online Shop GmbH bezüglich des Geschäftskontos IBAN DE 55 4306 0129 0632 9106 00 bei der Volksbank Bochum/Witten e.G. ausgebracht.

Diese Mitteilung erfolgt, um Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, Rechte auf Entschädigung im Rahmen eines Verteilungsverfahrens nach einer rechtskräftigen Verurteilung in dieser Strafsache geltend machen zu können. Geschädigte können hierzu binnen einer Frist von sechs Monaten nach einer weiteren Mitteilung durch die Staatsanwaltschaft Bochum, die nach Rechtskraft einer Verurteilung des Beschuldigten erfolgt, Ansprüche anmelden. Die Anmeldung ist formlos möglich und kostenfrei. Hilfreich wäre, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen. Dies ist nicht notwendig, wenn sich die Ansprüche aus den Feststellungen im Strafurteil ergeben. Es erfolgt daher im Falle einer Verurteilung eine erneute Belehrung durch die Staatsanwaltschaft Bochum.

Machen die Geschädigten Ansprüche nicht geltend, verbleibt der Erlös für die sichergestellten Vermögenswerte im Eigentum des Staates.

Gemäß § 111l Abs. 3 S. 1 StPO ist der Staatsanwaltschaft Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, schriftlich mitzuteilen, ob und in welcher Höhe die Geschädigten Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Ersatz des entzogenen Wertes des Erlangten voraussichtlich geltend machen wollen.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine zwangsweise Pfändung von sichergestellten Vermögenswerten nicht mehr zulässig (§ 111h Abs. 2 S. 1 StPO) und auch nicht notwendig ist, da die jeweiligen Einziehungsbetroffenen nicht mehr darüber verfügen können (§ 111h Abs. 1 S. 1 StPO).

Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft Bochum an Geschädigte nach Rechtskraft einer Verurteilung in dieser Strafsache kann nur erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten die Ansprüche in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Einziehungsbetroffenen angemeldet werden. Hierzu werden die Geschädigten gegebenenfalls erneut von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, wird gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft Bochum ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Es wird deshalb gebeten, von telefonischen Rückfragen abzusehen und anheimgestellt, sich gegebenenfalls – unter Abwägung des Kostenrisikos – anwaltlich beraten zu lassen.

 

Dr. Fuhrmann
Oberstaatsanwalt

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