Staatsanwaltschaft Bonn
An die
Geschädigten des Verfahrens
664 Js 533/17 – 10.12.2020
Strafvollstreckungssache gegen Muhsin Yalcin, Erkan Atanaz und Ilhan Boynuince, Drittbeteiligte: Up You GmbH
Sonderheft Gewinnabschöpfung (bitte bei Antwort angeben)
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Staatsanwaltschaft führt ein Strafvollstreckungsverfahren gegen die vorgenannten Personen.
Diese sind durch Urteil des Landgerichts Bonn vom 06.06.2019 wegen gewerbsmäßigen Betruges verurteilt worden. Nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen ist Ihnen aus der/den von d. Verurteilten begangenen Tat(en) ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden, was d. Verurteilten zu Unrecht erlangt haben.
Um d. Verurteilten das aus der Straftat zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das o.g. Gericht die Einziehung des Wertes des von Ihnen Erlangten bzgl. Yalcin in Höhe von 75.192,24 Euro, bzgl. Atanaz in Höhe von 123.728,47 Euro, bzgl. Boynuince in Höhe von 1.300,00 Euro und bzgl. der Drittbeteiligten Up You GmbH in Höhe von 350.351,06 Euro angeordnet.
Gemäß § 459i Absätze 1 und 2 der Strafprozessordnung (StPO) benachrichtige ich Sie hiermit über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:
Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).
Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).
Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).
Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung [ZPO]) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.
Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrunde liegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung – soweit möglich – gehört (§ 459k Abs. 3 StPO).
Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte; die im Zuge des Ermittlung- und/oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte des Verurteilten werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).
Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzter zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verurteilten (§ 459h Abs. 2 StPO i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i StPO).
Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahren seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 459 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 StPO).
Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.
Sollten Sie von einer Versicherung in dieser Sache entschädigt worden sein, so leiten Sie dieses Schreiben bitte an Ihre Versicherung weiter und übersenden zum o.g. Aktenzeichen eine Ablichtung des Bescheids Ihrer Versicherung. Sollte eine Entschädigung durch Ihre Versicherung noch nicht erfolgt sein, teilen Sie bitte zum o.g. Aktenzeichen den Namen Ihrer Versicherung und Ihre Vertragsnummer nach hier mit.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich gegebenenfalls anwaltlich beraten.
Hochachtungsvoll
Esch
Rechtspflegerin
Des Weiteren weis ich auf Folgendes hin:
Merkblatt
für Opfer einer Straftat
Welche Rechte habe ich als Opfer einer Straftat?
Niemand ist darauf vorbereitet, Opfer einer Straftat zu werden. Egal, ob es um einen Taschendiebstahl, eine schwere Körperverletzung oder eine andere Straftat geht: Man ist durch die Straftat verletzt oder verstört und weiß danach oft nicht, was man machen soll. Dieses Merkblatt soll Ihnen einen ersten Überblick darüber geben, wo Sie in dieser Situation Hilfe finden und welche Rechte Sie haben.
Wer kann mir helfen?
Beratung und Hilfe bieten Opferhilfeeinrichtungen. In den Beratungsstellen arbeiten speziell ausgebildete Frauen und Männer, die viel Erfahrung mit Menschen in Ihrer Situation haben, Ihnen zuhören und helfen wollen. Sie können Ihnen je nach Schwere des Falles auch weitergehende Hilfe vermitteln, z.B. psychologische oder therapeutische Hilfe.
Einen Überblick, an wen Sie sich wenden können, finden Sie hier:
-> www.bmjv.de
Ansonsten kann Ihnen auch jede Polizeidienststelle oder eine Suche in der Online-Datenbank für Betroffene von Straftaten weiterhelfen.
-> www.odabs.org
Wie kann ich eine Straftat anzeigen und was passiert dann?
Wenn Sie eine Straftat anzeigen wollen, dann können Sie sich an jede Polizeidienststelle wenden. Wenn Sie eine Strafanzeige gestellt haben, können Sie diese nicht mehr einfach zurücknehmen, denn die Ermittlungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) müssen grundsätzlich jede angezeigte Straftat verfolgen.
Nur bei einigen weniger schwer wiegenden Straftaten (wie z. B. bei Beleidigung oder Sachbeschädigung) kann das Opfer darüber bestimmen, ob die Straftat verfolgt wird. Daher heißen diese Taten auch Antragsdelikte: Die Strafverfolgung findet in der Regel nur auf Antrag statt, also nur, wenn Sie als Opfer der Straftat dies ausdrücklich wünschen. Diesen Antrag müssen Sie innerhalb von drei Monaten stellen, nachdem Sie von der Tat und der Person des Täters erfahren haben.
Was ist, wenn ich die deutsche Sprache nicht oder nur schwer verstehe?
Das macht nichts. Wenn Sie eine Anzeige erstatten wollen, wird man Ihnen helfen. Wenn Sie als Zeugin oder Zeuge vernommen werden, haben Sie einen Anspruch darauf, dass eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher hinzugezogen wird.
Welche Informationen kann ich über das Strafverfahren erlangen?
Wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind, erhalten Sie Informationen zum Strafverfahren nicht immer automatisch. Sie müssen, am besten gleich bei der Polizei, sagen, ob und welche Informationen Sie haben möchten. Wenn Sie dies wünschen, werden Sie über Folgendes informiert:
-> | Sie erhalten eine kurze schriftliche Bestätigung Ihrer Strafanzeige. |
-> | Ihnen wird mitgeteilt, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hat, d. h. nicht zur Anklage vor Gericht gebracht hat. |
-> | Sie werden darüber informiert, wann und wo die gerichtliche Verhandlung stattfindet und was dem bzw. der Angeklagten vorgeworfen wird. |
-> | Ihnen wird das Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens mitgeteilt, d. h. ob es einen Freispruch oder eine Verurteilung gab oder ob das Verfahren eingestellt wurde. |
-> | Sie erhalten Informationen darüber, ob der bzw. die Beschuldigte oder Verurteilte in Haft ist. |
-> | Ihnen wird mitgeteilt, ob dem bzw. der Verurteilten verboten ist, Kontakt zu Ihnen aufzunehmen. |
Zusätzlich können Sie im Einzelfall beantragen, Auskünfte oder Kopien aus den Akten zu erhalten. Dies kann nach einem Verkehrsunfall beispielsweise eine Unfallskizze sein, die Sie benötigen, um Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu verlangen. Wenn Sie nicht nebenklageberechtigt sind (zur Nebenklage gleich weiter unten), müssen Sie den Antrag auch begründen, also erklären, warum Sie diese Informationen aus den Akten brauchen. Ausnahmen davon können im Einzelfall möglich sein.
Ihre Aussage als Zeugin oder Zeuge
Wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind, sind Sie als Zeugin oder Zeuge für das Verfahren sehr wichtig. In der Regel machen Sie Ihre Aussage bei der Polizei. In vielen Fällen müssen Sie später auch noch vor Gericht aussagen. Nur in Ausnahmefällen, z. B. wenn Sie mit der beschuldigten Person verheiratet oder verwandt sind, dürfen Sie eine Aussage verweigern, Sie müssen also nichts sagen.
Sie müssen aber bei Ihrer Vernehmung Ihren Namen und Ihre Adresse sagen. Es kann eine Ausnahme gemacht werden, wenn eine besondere Gefährdung vorliegt. Das kann z. B. der Fall sein, wenn Ihnen jemand Gewalt angedroht hat, weil Sie aussagen wollen. Dann müssen Sie Ihre private Anschrift nicht bekannt geben. Sie können stattdessen eine andere Anschrift mitteilen, über die Sie erreicht werden können. Das kann z. B. eine Opferhilfeeinrichtung sein, mit der Sie in Kontakt stehen.
Als Zeuge oder Zeugin auszusagen, ist für Sie sicherlich eine Ausnahmesituation, die sehr belastend sein kann. Daher können Sie zu der Vernehmung auch jemanden mitbringen. Das kann eine Verwandte oder ein Verwandter sein oder auch eine Freundin oder ein Freund. Diese Person darf bei der Vernehmung dabei sein und nur in Ausnahmefällen ausgeschlossen werden. Natürlich können Sie sich auch durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt begleiten lassen. In besonderen Fällen kann Ihnen sogar für die Dauer der Vernehmung eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt auf Staatskosten zur Seite gestellt werden. Wenn Sie der Ansicht sind, dass Sie für eine Vernehmung, egal ob durch die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht, einen solchen Beistand benötigen, fragen Sie vor Ihrer Vernehmung bei der Person nach, die die Vernehmung durchführt!
Ab 2017:
Sind Kinder oder Jugendliche Opfer einer Gewalt- oder Sexualstraftat geworden, gibt es die Möglichkeit einer professionellen Begleitung und Betreuung während des gesamten Verfahrens, die sogenannte psychosoziale Prozessbegleitung. Im Einzelfall können auch erwachsene Opfer schwerer Gewalt- oder Sexualverbrechen eine solche Betreuung benötigen und erhalten. Die psychosoziale Prozessbegleitung ist, wenn sie vom Gericht bestätigt worden ist, für die Opfer kostenlos. Fragen Sie bei der Polizei oder einer Opferhilfeeinrichtung nach. Diese können Ihnen weitere Informationen geben.
Kann ich mich dem Strafverfahren als Nebenklägerin bzw. Nebenkläger anschließen?
Wenn Sie Opfer bestimmter Straftaten geworden sind, können Sie im Verfahren als Nebenklägerin oder Nebenkläger auftreten. Dazu gehören z. B. Vergewaltigung, sexueller Missbrauch, versuchte Tötung oder eine Tat, die zur Tötung einer oder eines nahen Angehörigen geführt hat. In einem solchen Fall haben Sie besondere Rechte, z. B. können Sie, anders als die anderen Zeuginnen oder Zeugen, immer an der Gerichtsverhandlung teilnehmen.
Wer bezahlt meine Rechtsanwältin oder meinen Rechtsanwalt?
Wenn Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, können Ihnen Kosten entstehen. Wird der bzw. die Angeklagte verurteilt, muss er bzw. sie Ihre Rechtsanwaltskosten übernehmen. Allerdings sind nicht alle Verurteilten auch in der Lage, die Kosten tatsächlich zu bezahlen. Daher kann es vorkommen, dass Sie die Kosten selbst tragen müssen.
In besonderen Ausnahmefällen können Sie beim Gericht beantragen, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt auf Staatskosten zu bekommen. Das ist z. B. bei schweren Gewalt- oder Sexualstraftaten so oder wenn nahe Verwandte, z. B. Kinder, Eltern oder die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner durch eine Straftat ums Leben gekommen sind. In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob Sie Vermögen haben oder nicht.
Auch in anderen Fällen können Sie bei Gericht für anwaltliche Beratung finanzielle Hilfe beantragen. Das kann der Fall sein, wenn Sie ein zu geringes Einkommen haben und berechtigt sind, sich dem Verfahren als Nebenklägerin bzw. Nebenkläger anzuschließen.
Schadensersatz und Schmerzensgeld
Sie haben durch eine Straftat auch einen Schaden erlitten oder möchten Schmerzensgeld erhalten? Sie möchten diesen Anspruch gleich im Strafverfahren geltend machen? Das ist in der Regel möglich (sogenanntes Adhäsionsverfahren). Dazu müssen Sie aber einen Antrag stellen. Das können Sie bereits tun, wenn Sie die Straftat anzeigen.
Natürlich steht Ihnen auch der Weg offen, Schadensersatz oder Schmerzensgeldansprüche in einem anderen Verfahren, d. h. nicht vor dem Strafgericht, sondern vor dem Zivilgericht, geltend zu machen. Auch hier können Sie bei Gericht finanzielle Hilfe für anwaltliche Beratung beantragen, wenn Sie ein zu geringes Einkommen haben.
Welche Rechte habe ich sonst noch?
Sie haben durch eine Gewalttat gesundheitliche Schäden erlitten? Dann können Sie über das Opferentschädigungsgesetz staatliche Leistungen erhalten, etwa wenn es um ärztliche oder psychotherapeutische Behandlungen, Versorgung mit Hilfsmitteln (z. B. Gehhilfe, Rollstuhl) oder Rentenleistungen (z. B. zum Ausgleich von Einkommensverlust) geht. Einen Kurzantrag können Sie bereits bei der Polizei stellen.
Wenn Sie ein Opfer extremistischer Übergriffe oder terroristischer Straftaten sind, können Sie finanzielle Hilfe beim Bundesamt für Justiz beantragen. Dort erfahren Sie alles zu den Voraussetzungen und zum Verfahren: -> www.bundesjustizamt.de (Suchwort: Härteleistungen/Opferhilfe).
Als Opfer häuslicher Gewalt stehen Ihnen vielleicht weitere Rechte nach dem Gewaltschutzgesetz zu. Beispielsweise können Sie beim Familiengericht beantragen, das dem Täter bzw. der Täterin verboten wird, mit Ihnen Kontakt aufzunehmen. Das Gericht kann Ihnen unter besonderen Umständen erlauben, dass Sie eine bisher gemeinsam mit dem Täter bzw. der Täterin bewohnte Wohnung nun allein nutzen dürfen. Die erforderlichen Anträge können Sie entweder schriftlich beim Amtsgericht einreichen oder Ihre Anträge dort vor Ort aufnehmen lassen. Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 32a Strafprozessordnung nach näherer Maßgabe der Elektronische-Rechtsverkehr-Verordnung eingereicht werden (weitere Informationen erhalten Sie auf www.justiz.nrw). Sie müssen sich nicht durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Was ist ein Täter-Opfer-Ausgleich?
So wird ein Verfahren genannt, das vor allem dem Opfer einer Straftat dabei helfen soll, das erlittene Unrecht zu bewältigen. Anders als im normalen Strafverfahren muss sich ein Täter bzw. eine Täterin ganz konkret und direkt damit auseinandersetzen, welche Schäden und Verletzungen seine bzw. ihre Tat beim Opfer angerichtet hat. Das kann den materiellen Schaden betreffen, den ein Opfer durch eine Straftat erlitten hat, oder seelische Verletzungen, persönliche Kränkungen und durch die Tat hervorgerufenen Ängste. Ein Täter-Opfer-Ausgleich wird jedoch nie gegen den Willen des Opfers durchgeführt und auch nur dann, wenn der Täter bzw. die Täterin ernsthaft gewillt ist, die Verantwortung für die Tat zu übernehmen. In geeigneten Fällen kann ein Täter-Opfer-Ausgleich der selbstbestimmten Konfliktbewältigung des Opfers und der Wiederherstellung des Rechtsfriedens dienen. Oft wird dieses Verfahren daher schon von der Staatsanwaltschaft oder der Polizei angeregt. Es gehört jedoch nicht zum eigentlichen Strafverfahren und wird außerhalb des Strafverfahrens durchgeführt. Dafür gibt es besondere Stellen und Einrichtungen, die geschulte Vermittlerinnen und Vermittler einsetzen.
Weitere Informationen zum Täter-Opfer-Ausgleich und zu Einrichtungen, die ihn in Ihrer Nähe durchführen, finden Sie im Internet z. B. unter
-> www.toa-servicebuero.de/konfliktschlichter oder auch unter
-> www.bag-toa.de und unter
-> www.justiz.nrw.de
Broschüren und weiterführende Links
Informationen rund um den Opferschutz finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV). Dort finden Sie auch Links zu den jeweiligen Internetseiten der einzelnen Bundesländer (mit Hinweisen zu Opferhilfeeinrichtungen vor Ort) und Links zur Online-Datenbank für Betroffene von Straftaten (ODABS):
-> www.bmjv.de/opferschutz
Weitere hilfreiche Informationen finden Sie in u.a. folgenden Broschüren:
-> | Opferfibel |
-> | Ich habe Rechte |
-> | Mehr Schutz bei häuslicher Gewalt |
-> | Beratungs- und Prozesskostenhilfe alle unter www.bmjv.de/Publikationen |
-> | Hilfe für Opfer von Gewalttaten unter www.bmas.de (Suchwort: Hilfe für Opfer von Gewalttaten) |
Bitte geben Sie immer an:
Das Verfahren, in dem Ihnen dieses Merkblatt mitgeteilt wurde, wird geführt bei
der Staatsanwaltschaft
in Bonn
Herbert-Rabius-Straße 3
53225 Bonn
unter dem Aktenzeichen
664 Js 533/17
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