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Staatsanwaltschaft Bonn

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Staatsanwaltschaft Bonn

668 Js 390/​17

An die
unbekannten Verletzten
des Ermittlungsverfahrens 668 Js 390/​17
der Staatsanwaltschaft Bonn

Vollstreckungssache gegen Milivoje Trivkovic
Hier: Sicherung von Vermögenswerten zugunsten Verletzter

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Staatsanwaltschaft führt nach Durchführung des selbständigen Einziehungsverfahrens ein Vollstreckungsverfahren gegen

Milivoje Trivkovic,
geboren am 21.06.1991 in Rijeka,
zurzeit unbekannten Aufenthalts,
bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 21.12.2020, rechtskräftig seit dem 10.02.2021, sind die nachfolgend aufgeführten Gegenstände, die unbekannten Verletzten zuzuordnen sind, nach § 73a des Strafgesetzbuchs (StGB) eingezogen worden:

Canon EOS 40D Individualnummer 1330723857 mit Objektiv 10-22 mm Individualnummer 14973534,

Canon EOS 500 D Individualnummer 2250771681 mit Objektiv 18-55 mm Individualnummer 5862561338,

Canon EOS 700 D Individualnummer 083031025991 mit Objektiv 50 mm ohne Individualnummer,

Canon-Objektiv 18-55 mm Individualnummer 5660504470,

Canon-Objektiv 18-55 mm Individualnummer 070204018763 mit Objektivblendrahmen,

Canon-Objektiv 18-55 mm Individualnummer 1867036820,

Canon-Objektiv 28 mm Individualnummer 181574,

Canon-Objektiv 55-250 mm

Objetivblendrahmen EW-83E,

Objektivblendrahmen Kaiser C 71,

zwei Canon-Akkus,

zwei Ladegeräte Canon ohne Netzkabel,

Fingerring, Silber, herausgebrochener Stein,

Fingerring, Silber, nicht umlaufend,

Fingerring, Silber, Kettengliedmuster,

Fingerring, Silber, verbogen, glatt,

Fingerring, Silber, glatt, 8 mm breit,

Fingerring, Silber, glatt, 4 mm breit,

Fingerring, Silber, Tauruskopf

Fingerring, Silber, Muster, 6 mm breit,

Fingerring, Silber, Muster, 7 mm breit, verbogen,

Paar Ohrringe Stecker, schwarz, rund, 10 mm Durchmesser,

Paar Ohrringe Stecker, schwarz, rund, 13 mm Durchmesser,

Paar Ohrringe Stecker, transparent, weiße Steine,

Paar Ohrringe Stecker, Frösche,

Ohrclip, Männchen,

Ohrclip, Kreuz,

Einzelkreole, Silber, glänzend,

Einzelkreole, Silber, glänzend,

Einzelkreole, Silber, glänzend,

Einzelkreole, Silber, matt,

Ohrring Einzelstecker, Silber, Stern,

Ohrring Einzelstecker, Silber, gelber Stern,

Ohrring Einzelstecker, Silber, Peace-Zeichen,

Ohrring Einzelstecker, Silber, rund, schwarz mit roter Flamme,

Ohrring Einzelstecker, Silber, mit Glitzertotenkopf,

Ohrring Einzelstecker, Silber, rund, schwarz mit umlaufendem Stein,

Ohrring Einzelstecker, Silber, viereckig mit Steinchen,

Ohrring Einzelstecker, Silber, Pyramide mit Steinchen,

Ohrring Einzelstecker, Silber, Ring mit Glitzer, defekt,

Ohrring Einzelstecker, Silber, geschwungenes Zeichen,

Ohrring Einzelstecker, Silber, Ministecker, rot,

Ohrring Einzelstecker, Silber, Ministecker, schwarz, verbogen,

Ohrring Einzelstecker, Silber, Ministecker,

Ohrring Einzelstecker, Silber, Segelboot, Jadefarben,

Ohrring Einzelstecker, Silber, transparenter Stein,

Ohrring Einzelstecker, Silber, transparenter Stein, grau,

Ohrring Einzelstecker, Silber, Glitzerinlay, rund,

Ohrring Einzelstecker, Silber, roter Stein,

diverse Kleinstteile wie kleines Kettenfragment, Schraube, Ohrsteckerverschlüsse und Steinchen.

Gemäß § 459i Absätze 1 und 2 der Strafprozessordnung (StPO) benachrichtige ich Sie hiermit über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459h Abs. 1 StPO).

Die Rückübertragung oder Herausgabe an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur dann, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet (§ 459j Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459j Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung [ZPO]) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrunde liegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO).

Sollten Sie von einer Versicherung in dieser Sache entschädigt worden sein, so leiten Sie dieses Schreiben bitte an Ihre Versicherung weiter und übersenden zum o.g. Aktenzeichen eine Ablichtung des Bescheids Ihrer Versicherung. Sollte eine Entschädigung durch Ihre Versicherung noch nicht erfolgt sein, teilen Sie bitte zum o.g. Aktenzeichen den Namen Ihrer Versicherung und Ihre Vertragsnummer nach hier mit.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich gegebenenfalls anwaltlich beraten.

Mit freundlichen Grüßen

 

Wilhelm
Oberstaatsanwalt

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