Staatsanwaltschaft Bonn
900 Js 971/18 – 05.07.2021
An den
unbekannten Geschädigten
Ermittlungsverfahren gegen I. K.
Verfahren nach §§ 983, 979-981 BGB
Aufgefundenes Bargeld
In dem Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten I.K. sind bei einer Durchsuchung der Wohnung Chemnitzer Weg 3, 53119 Bonn, am 08.05.2018 u.a. 26.105,- € aufgefunden und sichergestellt worden. Die Ermittlungen haben ergeben, dass dieses Geld aus einer strafbaren Handlung stammen muss und nicht legal in das Eigentum des Beschuldigten gekommen sein kann. Ein Geschädigter konnte nicht ermittelt werden.
Mit dem Geld ist deshalb in entsprechender Anwendung von §§ 983, 979-981 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) – das sind die Vorschriften über Fundsachen – verfahren worden. Das Geld wird für den unbekannten Geschädigten drei Jahre lang verwahrt. Anschließend erwirbt das Land Nordrhein-Westfalen das Eigentum an dem Geld, wenn kein Anspruch anderweitig geltend gemacht worden ist.
Nach § 980 BGB habe ich in einer öffentlichen Bekanntmachung den Fund mitzuteilen, um dem Berechtigten die Möglichkeit zur Anmeldung seiner Rechte zu ermöglichen. Dies erfolgt auf diesem Weg. Dem Berechtigten wir eine Frist bis zum 31.12.2021 zur Anmeldung seines Anspruchs gesetzt.
Wilhelm
Oberstaatsanwalt
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