Staatsanwaltschaft Braunschweig
807 Js 47365/16
Unter dem Aktenzeichen 807 Js 47365/16 wird gegen Peter Armstrong Michael alias Angus Joseph Egbunonwor alias Michael Onocchie Arinze alias Smart Abiodun Kayode alias Patrick Onwuemene alias Benjamin Fumnanya Osedo alias Richard Mugade alias Banji Daramola wegen Geldwäsche ermittelt. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, auf diversen Bankkonten Überweisungsbeträge Geschädigter, die aus gewerbsmäßig begangenen Straftaten des Betruges, des Computerbetruges und der Urkundenfälschung stammen, entgegengenommen und weitergeleitet zu haben. In diesem Verfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 11.09.2017 ein Vermögensarrest in Höhe von 420.222,14 Euro erlassen. In Vollziehung dieses Vermögensarrestes wurden Kontoguthaben des Beschuldigten in Höhe von insgesamt 20.175,95 Euro sowie ein Fernseher Samsung Modell UE JU 6580 UXZG1 gepfändet. Gemäß § 111l Abs. 1 und Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO) sind die Geschädigten über die Vollziehung des Vermögensarrestes zu informieren. Diese Veröffentlichung erfolgt gem. § 111l Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Die Geschädigten Claudia Linderoth, Fernando de la Mora Götze Ingeneria S. A./Paraguay, S. Kimonas Water Punps Ldt./Zypern, Ljiljana Nikolic, Michaela Janke, Coes S. R. L/Italien, Byk Asia Pacific PTE Ltd./Mumbai (Indien), Diomedes Overseas S. A./Santo Domingo (Dom. Republik), Heidemarie Romberger, Marcus Reinardus Lobenstein, Evelina Lara, Jasmin Würker, Sunday Oliwaya, RA Interdtrading SA Rucci Jose Ignacio 3951/Argentinien, Olympia Synthetics Ltd./Lahore (Pakistan), Petra Wenig, Brigitta Csermak, Birgit Hoffelner und Christa Ballas werden aufgefordert, mitzuteilen, ob und in welcher Höhe sie einen Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten, der ihnen aus den dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten erwachsen ist, geltend machen wollen. Es sind folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf zu beachten:
Zwangsvollstreckungen in die von der Staatsanwaltschaft gesicherten Vermögenswerte sind während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig (§ 111h Abs. 2 StPO).
Die Vollziehung einer Arrestanordnung nach § 324 der Abgabenordnung bleibt unberührt, soweit der Arrestanspruch aus der Straftat erwachsen ist.
Wird über das Vermögen des Beschuldigten das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte; die gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).
Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Wert der in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Vermögenswerte oder des durch deren Verwertung erzielten Erlöses nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche zu befriedigen, kann die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschuldigten stellen (§ 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).
Sofern d. Beschuldigte verurteilt wird und das Gericht zugleich die Einziehung des Wertes der von ihm/ihr zu Unrecht erlangten Beträge anordnet, gilt Folgendes:
Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).
Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Mitteilung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).
Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).
Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem dieser ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.
Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung – soweit möglich – angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).
Reichen die gesicherten Vermögenswerte nach Rechtskraft des Urteils nicht aus, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzten zu befriedigen, prüft die Staatsanwaltschaft erneut, ob ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des von der Einziehungsanordnung Betroffenen zu stellen ist. Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, werden die gesicherten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder seinen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit der Benachrichtigung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung verstrichen sind.
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