Sicherungsmaßnahmen

Staatsanwaltschaft Bremen

Bremen | © SofiLayla / Pixabay
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Staatsanwaltschaft Bremen

341 Js 2003/18

Ermittlungsverfahren gegen Hikmet Selim Kekec u.a.

hier: Sicherung von Vermögenswerten zu Gunsten Verletzter

 

Sehr geehrte/r _____________________,

die Staatsanwaltschaft führt ein Ermittlungsverfahren gegen

Hikmet Selim Kekec,
geh. 15.02.1989 z.Zt. JVA Bremen

Seref Gündogan,
geh. 17.01.1994 z.Zt. JVA Bremen

Marco Brückner,
geh. 26.01.1990 wohnhaft: Bremer Breden 7, 28876 Oyten

Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist Ihnen aus der/den von d. Beschuldigten begangenen Tat(en) ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden, was d. Beschuldigte/n zu Unrecht erlangt hat.

Kl D. Beschuldigte steht darüber hinaus im Verdacht, weitere Straftaten zum Nachteil anderer Verletzter begangen zu haben.

Um d. Beschuldigten das durch die Straftat(en) zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat die Staatsanwaltschaft einen Vermögensarreste beim Amtsgericht Bremen in Höhe von

292.900 Euro gegen Selim Hikmet Kekec 278.850 Euro gegen Seref Gündogan und 209.150 Euro gegen Marco Brückner

erwirkt. Es konnten auch Vermögenswerte gesichert werden. Wegen der Einzelheiten nehme ich auf die anliegenden Übersichten über den Stand der Vollziehung Bezug.

Gemäß §1111 Abs. 1 und Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO) benachrichtige ich Sie hiermit über die Vollziehung des Vermögensarrestes.

Sie werden zugleich aufgefordert, binnen 2 Wochen nach Erhalt dieses Schreibens mitzuteilen, ob und in welcher Höhe Sie einen Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten, der Ihnen aus der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat erwachsen ist, geltend machen wollen.

Bitte beachten Sie hierzu folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Zwangsvollstreckungen in die von der Staatsanwaltschaft gesicherten Vermögenswerte sind während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig (§ 111 h Abs. 2 StPO).

Die Vollziehung einer Arrestanordnung nach § 324 der Abgabenordnung bleibt unberührt, soweit der Arrestanspruch aus der Straftat erwachsen ist.

Wird über das Vermögen des Beschuldigten das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte; die gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111 i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Wert der in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Vermögenswerte oder des durch deren Verwertung erzielten Erlöses nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche zu befriedigen, kann die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschuldigten stellen (§111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).

Sofern d. Beschuldigte verurteilt wird und das Gericht zugleich die Einziehung des Wertes der von ihm/ihr zu Unrecht erlangten Beträge anordnet, gilt Folgendes:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten auskehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz, des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abqeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Mitteilung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzte unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6- Monatsfrist geltend zu machen, indem dieser ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung – soweit möglich – angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

Reichen die gesicherten Vermögenswerte nach Rechtskraft des Urteils nicht aus, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzten zu befriedrigen, prüft die Staatsanwaltschaft erneut, ob ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des von der Einziehungsanordnung Betroffenen zu stellen ist. Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, werden die gesicherten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder seinen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit der Benachrichtigung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung verstrichen sind.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und trägt daher keine Unterschrift.

Mit freundlichen Grüßen

 

Aktenzeichen: 344 Js 16676/18
Name: Brückner, Marco
Arrestsumme: 209.150,00 €

Übersicht über den Stand der Vollziehung

– SH Vollziehung –

Beschlagnahme/Pfändungen

Pfändung bei Gegenstand,
Forderung // Konto
Pfändung vom (Bl.) Drittschuldner-
erklärung vom // Bl.
Ergebnis Bemerkungen
Commerzbank AG Konten 20.09.2018
Bl. 6
21.09.2018
Bl. 13f.
244,84 € P-Konto;
Vorpfändung 2.752,13 €
Postbank AG Konten 20.09.2018
Bl. 10
22.09.2018
Bl. 18f.
0,50 €
Gesamt:

Aktenzeichen: 344 Js 16676/18
Name: Gündogan, Seref
Arrestsumme: 278.850,00 €

Übersicht über den Stand der Vollziehung

– SH Vollziehung –

Beschlagnahme/Pfändungen

Pfändung bei Gegenstand,
Forderung // Konto
Pfändung vom (Bl.) Drittschuldner-erklärung vom // Bl. Ergebnis Bemerkungen
Santander Consumer Bank AG Konten 21.09.2018
Bl. 6ff.
24.09.2018
Bl. 13
0,00 € Reine Finanzierung
Die Sparkasse Bremen AG Konten 21.09.2018
Bl. 10 ff.
21.09.2018
Bl. 14f.
0,00 € Vorpfändungen über 37.280,00 €
Beschuldigtem Bargeld 21.09.2018
Bl. 19, 20
— / — 200,00 €
Beschuldigtem Goldmünzen Groß (11 + 14) 21.09.2018
Bl. 19, 21 – 22
— / — Wert unbekannt
Beschuldigtem Goldbarren klein 21.09.2018
Bl. 19, 21
— / — Wert unbekannt
Beschuldigtem Diverser Schmuck 21.09.2018
Bl. 19, 22-25
— / — Wert unbekannt
Gesamt:

Aktenzeichen: 344 Js 16676/18
Name: Hikmet Selim Kekec
Arrestsumme: 708.714,80 €

Übersicht über den Stand der Vollziehung

– SH Vollziehung –

Beschlagnahme/Pfändungen

Pfändung bei Gegenstand,
Forderung // Konto
Pfändung vom (Bl.) Drittschuldner-erklärung vom // Bl. Ergebnis           Bemerkungen
Kreissparkasse Rotenburg-Osterholz DE59 2415 1235 1410 2388 00 (S Giro direkt) 21.09.2018
Bl. 9-11
21.09.2018
Bl. 74f (s. a. Bl. 77)
0,00 € 2.636,19 € Kontoguthaben werden durch Ansprüche der Bank aufgebraucht
Kreissparkasse Syke DE95 2915 1700 0111 3212 78 (Privatgiro mit Ehefrau) 21.09.2018
Bl. 13-16
21.09.20018
Bl. 36, 57f
100,09 € Gleichrangige Pfändung mit 172.700,00 €
Rückgewährsansprüche Grundschulden GB von HB Vorstadt R 289 und R 205 Bl. 23-25 21.09.2018 (Bl. 37, 38) &
25.09.2018 (Bl. 48, 49)
z. Zt. 0,00 € Pfändung läuft leer z.Z. da Grundschulden voll valutieren
Targobank AG a) Girokonto
b) Kreditkonto
21.09.2018
Bl. 18-21
24.09.2018
Bl. 52
a) 18.596,40 €
b) – 13.713,34€
Gleichrangige Vorpfändung i. H. v. 895.429,60 €
Barclays Bank PLC 21.09.2018
Bl. 27-29
21.09.2018
Bl. 50
z. Zt. 0,00 €
LBS Norddeutsche LBS a) 5 066 230 601 (Bausparvertrag) 21.09.2018
Bl. 31-33
27.09.2018
Bl. 56, 85
0,00 € Eigene Forderungen bestehen
b) 5 066 230 604
c) 3 004 197 012
(b)+c) =Bausparverträge)
199.000,00 €
390.000,00 €
Bausparsummen zu
b) + c) abgetreten an die Sparkasse Rotenburg-Osterholz
Wohnung Bargeld 21.09.2018
Bl. 40ff
243.750,00 €
Fahrzeug Audi R8 Siehe Übersicht zu Mex Logistics
Grundstücke
● VR 289, Bl. 10513
● VR 279, Bl. 2282
Sicherungshypothek
Sicherungshypothek
s. Grundbuchordner EN v. 08.10.18
EN v. 05.10.18
500.000,00 €
208.714,80

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