Staatsanwaltschaft BremenAz.: 120 Js 36255/19 Die Staatsanwaltschaft Bremen führt ein Strafvollstreckungsverfahren gegen Patrick Horstmann, der durch Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 05.08.2020, rechtskräftig seit dem 27.08.2020, Az: 96 Cs 120 Js 36255/19, wegen Diebstahls verurteilt wurde. Nach den vom Gericht getroffenen Ermittlungen ist der Geschädigten aus der von dem Verurteilten begangenen Tat ein Anspruch auf Rückgewähr dessen entstanden, was der Verurteilte zu Unrecht erlangt hat. Um dem Verurteilten das durch die Straftat zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 1.500,00 EUR angeordnet. Auf der Grundlage der Feststellungen in den Urteilsgründen gibt es eine Person, die durch die Tat geschädigt worden ist und deren Anschrift hier nicht bekannt ist. Gemäß § 459i Abs. 1 und 2 Strafprozessordnung (StPO) wird die Geschädigte hiermit über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung benachrichtigt. Gleichzeitig wird sie aufgefordert, bis 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu erklären, ob sie Ihren Anspruch anmeldet. Bzgl. der der Verletzten zustehenden Rechte sei auf die nachfolgende Belehrung verwiesen.
Sollten Sie bereits im Ermittlungsverfahren Ansprüche angemeldet haben, hat diese Anmeldung weiterhin Bestand. Gegebenenfalls ist eine ergänzende Anmeldung möglich. Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.
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