Sicherungsmaßnahmen

Staatsanwaltschaft Bückeburg

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Staatsanwaltschaft Bückeburg

Benachrichtigung gemäß § 459 i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

Öffentliche Mitteilung

406 Js 6641/17

Die Staatsanwaltschaft Bückeburg vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Bückeburg wegen Betruges (Az. 66 Ls 202 Js 9117/18 (5/19), berichtigt auf 406 Js 6641/17 (16/18)) gegen P.-M. Schilling. Diese ist rechtskräftig seit dem 28.08.2019. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.

Dieser Einziehungsanordnung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeschuldigte verkaufte teilweise über Ebay, Ebay-Kleinanzeigen und über Facebook wie ein leistungsfähiger und leistungsbereiter Verkäufer in den nachfolgenden Fällen jeweils Waren. Im Vertrauen auf die Angaben des Angeschuldigten überwiesen die Zeugen jeweils den Kaufpreis auf die Konten IBAN DE33100110012622203906 bei der N26 Bank (Fälle 1-4, 6-10, 12-15 und 21), IBAN DE17700222000073648351 bei der Fidor Bank (Fälle 16 und 22) sowie IBAN NL16BUNQ2291436112 bei der Bunq Bank Niederlande (Fälle 11, 17-20 sowie 23-25), deren Inhaber der Angeschuldigte war. Der Angeschuldigte behielt die Beträge jeweils für sich, ohne die Waren, wie von vornherein beabsichtigt, zu versenden. Der Angeschuldigte handelte dabei in der Absicht, sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen.

Im Einzelnen:

1. am 13.03.2017 einen Verdampfer zum Preis von 30,00 Euro an den Zeugen Klaus Demirhan (Hauptakte),

2. am 05.06.2017 als „Mike Schulze“ über Ebay-Kleinanzeigen ein Handy Samsung S6 zum Preis von 125,00 Euro an den Zeugen Adama Stanislas Kone (Beiakte),

3. in der Zeit vom 25.05.2017 bis 06.06.2017 als „Mike Schötter“ über Ebay-Kleinanzeigen eine Playstation 4 zum Preis von 100,00 Euro an den Zeugen Tobias Lallmann (Fallakte 1),

4. am 09.06.2017 als „Marcel Gabriel“ über Ebay-Kleinanzeigen eine Spiegelreflex-Kamera zum Preis von 140,00 Euro an die Zeugin Sonja Dirmeier (Fallakte 2),

5. am 10.12.2017 als „Marcel Gabriel“ über Ebay-Kleinanzeigen eine Nintendo Switch zum Preis von 200,00 Euro an die Zeugin Juana Wodtke (Fallakte 3). Die Zeugin Wodtke sollte den Kaufpreis zunächst auf das Konto NL16BUNQ2291436112 überweisen, was jedoch aufgrund der Kontoeinstellungen der Zeugin nicht möglich war. Daraufhin überwies sie den Betrag auf das paypal-Konto mit der E-Mail-Adresse m.gabriel1921@web.de.

6. am 07.03.2017 einen Verdampfer zum Preis von 45,00 Euro an den Zeugen Benjamin Stuke (Fallakte 5),

7. am 07.03.2017 zwei Verdampfer zum Preis von 130,00 Euro an den Zeugen Patrick Fuchs (Fallakte 6),

8. am 16.06.2017 über Ebay-Kleinanzeigen eine Playstation zum Preis von 100,00 Euro an den Zeugen Thomas Weerts (Fallakte 7),

9. am 16.06.2017 über Ebay-Kleinanzeigen eine Playstation zum Preis von 105,90 Euro an den Zeugen Özgür Tuzun (Fallakte 8),

10. am 09.05.2017 eine Playstation-Network-Guthabenkarte zum Preis von 40,00 Euro an den Zeugen Mark Slabik (Fallakte 9),

11. in der Zeit vom 07.01.2018 bis zum 11.01.2018 als „Marcel Gabriel“ über Ebay-Kleinanzeigen eine Playstation 4 Pro zum Preis von 230,00 Euro an den Zeugen Sascha Fiack (Fallakte 10),

12. am 28.03.2017 Dampfzubehör zum Preis von 25,00 Euro an den Zeugen Massih Sader (Fallakte 11),

13. am 13.03.2017 Dampfzubehör zum Preis von 18,00 Euro an den Zeugen William Hofmann (Fallakte 12),

14. am 13.03.2017 Dampfzubehör zum Preis von 120,00 Euro an den Zeugen Fabien Breitling (Fallakte 13),

15. am 09.06.2017 Dampfzubehör zum Preis von 120,00 Euro an die Zeugin Christel Trost (Fallakte 14),

16. am 04.10.2017 eine Spielkonsole PS4 zum Preis von 100,00 Euro an den Zeugen Serdar Demirkiran (Fallakte 15),

17. am 23.01.2018 unter der E-Mail-Adresse patric.schuj@web.de über Ebay Sofortkauf eine Playstation 4 Pro zum Preis von 260,00 Euro an den Zeugen Tino Nattermüller (Fallakte 16),

18. am 26.01.2018 als „patrischllin0“ über Ebay Sofortkauf eine Playstation 4 Pro zum Preis von 250,00 Euro an den Zeugen Uwe Peters (Fallakte 17),

19. am 28.01.2018 als „patrischllin0“ über Ebay eine Spielekonsole Playstation 4 zum Preis von 240,00 Euro an die Zeugin Rosa Aksu (Fallakte 18),

20. am 30.01.2018 als „patrischllin0“ über Ebay eine Spielekonsole Playstation 4 zum Preis von 260,00 Euro an den Zeugen Muhammed Caliskan (Fallakte 19),

21. am 09.06.2017 als „Marcel Gabriel“ über Ebay eine Spiegelreflexkamera zum Preis von 125,00 Euro an den Zeugen Lars Oliver Sopart (Fallakte 20),

22. am 13.11.2017 als „Marcel Gabriel“ eine Playstation 4 zum Preis von 120,00 Euro an den Zeugen Lukas Eitz (Fallakte 21),

23. am 21.12.2017 als „Marcel Gabriel“ eine Playstation 4 zum Preis von 140,00 Euro an den Zeugen Markus Lange (Fallakte 22),

24. am 08.01.2018 als „Marcel Gabriel“ über Facebook eine Playstation 4 Pro zum Preis von 280,00 Euro an den Zeugen Denis Hessel (Fallakte 23),

25. am 12.01.2018 als „Marcel Gabriel“ über die Facebookgruppe „Nintendobörse (Kauf/Verkauf/Tausch)“ eine Nintendo Switch zum Preis von 260,00 Euro an die Zeugin Corinna Lindenberg (Fallakte 24),

26. am 21.01.2018 „als Marcel Gabriel“ über Ebay-Kleinanzeigen eine Nintendo Switch Konsole zum Preis von 206,90 Euro (inkl. Versand) an den Zeugen Tobias Meyer (Fallakte 25). Der Zeuge überwies den Kaufpreis via paypal an die E-Mail-Adresse m.g.1221@web.de.

Ferner bot der Angeschuldigte über das Online-Portal Ebay-Kleinanzeigen wie ein leistungsfähiger und leistungsbereiter Verkäufer in den nachfolgenden Fällen jeweils Spielkonsolen der Marke Sony Playstation 4 und im Fall 19 ein iPhone 6 S zum Verkauf an. Im Vertrauen auf die Angaben des Angeschuldigten zahlten die Zeugen jeweils den Kaufpreis per Überweisung auf ein Konto des Angeschuldigten. Der Angeschuldigte behielt die Beträge jeweils für sich, ohne die Waren, wie von vornherein beabsichtigt, zu versenden. Der Angeschuldigte handelte dabei in der Absicht, sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen.

Im Einzelnen:

1.

Am 22.05.2018 zahlte die Zeugin Köster 150 €.

2.

Am 27.08.2018 zahlte die Zeugin Dombrowski 130 €.

3.

Am 27.08.2018 zahlte der Zeuge Quint 150 €.

4.

Am 25.09.2018 zahlte die Zeugin Haase 135,99 €.

5.

Am 01.10.2018 zahlte der Zeuge Witczak 125,99 €.

6.

Am 10.11.2018 zahlte der Zeuge Schädler 130 €.

7.

Am 11.11.2018 zahlte die Zeugin Kolb 130 €.

8.

Am 11.11.2018 zahlte der Zeuge Fijalkowski 135,99 €.

9.

Am 11.11.2018 zahlte die Zeugin Zaccardi-Maihofer 135,99 €.

10.

Am 12.11.2018 zahlte der Zeuge Schumann 135,99 €.

11.

Am 13.11.2018 zahlte der Zeuge Singh Gozra 130 €.

12.

Am 13.11.2018 zahlte die Zeugin Mürre 130 €.

13.

Am 14.11.2018 zahlte der Zeuge Prdjun 130 €.

14.

Am 14.11.2018 zahlte der Zeuge Meliane 130 €.

15.

Am 14.11.2018 zahlte die Zeugin Prasa 130 €.

16.

Am 14.11.2018 zahlte die Zeugin Tischendorf 130 €.

17.

Am 03.12.2018 zahlte der Zeuge Bauer 145,99 €.

18.

Am 03.12.2018 zahlte die Zeugin Lange 135,99 €.

19.

Am 04.02.19 zahlte der Zeuge Klöcker 210 € für ein Apple iPhone 6s in silber.

Auf Grund dieser Entscheidung ist den Geschädigten aus den vorstehenden Straftaten ein Anspruch entstanden, den Sie nun geltend machen können.

Die folgenden Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf sind zu beachten:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459 h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459 k Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459 k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459 k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459 k Abs. 3 StPO).

In dem Fall einer Insolvenzeröffnung muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen.

Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte. Die im Zuge des Ermittlungs- und/oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111 i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzter zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen (§ 459 h Abs. 2 i.V.m. § 111 i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111 i Abs. 1 StPO).

Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459 m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459 m Abs. 1 S. 1 – 3 StPO).

Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Bückeburg, 14.02.2020

Rechtspflegerin

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