Sicherungsmaßnahmen

Staatsanwaltschaft Bückeburg

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Staatsanwaltschaft Bückeburg

Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

304 Js 720/​16

Die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Rinteln wegen Betruges in 27 Fällen (Az. 20 Ls 4/​20) gegen Jörg Otto Robert Lehmann. Diese ist rechtskräftig seit dem 12.11.2020. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.

Der Einziehungsanordnung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, kurz vor dem 15.06.2015, lernte die Zeugin [ ] den Angeklagten [ ] kennen. […]. Er gab ihr wahrheitswidrig vor, Jochen Ackermann zu heißen […].

In der Zeit vom 15.06.2015 bis zum 30.07.2015, in welcher der Angeklagte bei der Zeugin wohnte, tätigte er verschiedene Einkäufe bzw. Bestellungen bei verschiedenen Unternehmen. Dabei verwendete er ganz überwiegend seinen fiktiven Namen Jochen Ackermann. […].

Im Einzelnen kam es zu folgenden Bestellungen/​Verträgen:

1. Am 05.07.2015 bei Ulla Popken GmbH für 115,79 €

2. Am 10.07.2015 bei Ulla Popken GmbH für 189,85 €

3. Am 12.07.2015 bei Ulla Popken GmbH für 125,84 €

4. Am 24.06.2015 bei Komfort Schuh GmbH für 377,90 €

5. Am 28.07.2015 bei Media Markt Porta Westfalica für 1.290,99 €

6. Am 06.07.2015 bei Graf-Waldschrat für 141,60 €

7. Am 28.06.2015 bei The Bradford Exchange für 466,35 €

8. Am 22.06.2015 bei Weltbild GmbH & Co. KG für 271,98 €

9. Am 24.06.2020 bei Weltbild GmbH & Co. KG für 152,99 €

10. Am 06.07.2015 bei Weltbild GmbH & Co. KG für 312,99 €

11. Am 09.07.2015 bei Weltbild GmbH & Co. KG für 162,97 €

12. Am 28.06.2015 bei Goldkontor für 24,90 €

13. Zwischen dem 15.06.2016 und dem 30.07.2015 bei Primus GmbH für 389,00 €

14. Am 25.06.2015 bei Avena GmbH & Co. KG für 295,35 €

15. Am 14.07.2015 bei Avena GmbH & Co. KG für 353,85 €

16. Am 27.06.2015 bei Douglas für 49,90 €

17. Am 30.06.2015 bei Douglas für 34,90 €

18. Am 27.06.2015 bei QVC Handel Llc. & Co. KG für 155,70 €

19. Am 06.07.2015 bei LR Health & Beauty Systems GmbH für 146,80 €

20. Am 15.07.2015 bei LR Health & Beauty Systems GmbH für 130,75 €

21. In der Zeit vom 30.06.2015 bis zum 21.07.2015 bei Wahlbusch für 1.341,30 €

22. Am 20.07.2015 bei Drillisch Telekom GmbH ein Telekommunikationsdienstleistungsvertrag mit einem Smartphone zu einem Wert von 209,24 € sowie eine Monatsrechnung in Höhe von 33,53 €

23. Am 12.07.2015 bei Pro Idee GmbH & Co. KG für 310,85 €

24. Am 06.07.2015 bei 4 Care GmbH für 479,98 €

25. Am 21.07.2015 bei Detlev Louis Motorrad-Vertriebsgesellschaft für 84,88 €

26. Am 24.07.2015 bei Leuchtturm Albensverlag GmbH & Co. KG für 45,85 €

27. Am 27.06.2015 bei Kimmich Modeversand GmbH & Co. KG für 207,30 €

Auf Grund dieser Entscheidung ist den Verletzten ein Anspruch auf Auskehr des Wertes des aus der Tat Erlangten entstanden, den diese nun geltend machen können.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

In dem Fall einer Insolvenzeröffnung muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen.

Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte. Die im Zuge des Ermittlungs- und/​oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzter zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen (§ 459h Abs. 2 i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).

Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459m Abs. 1 S. 1 – 3 StPO).

Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten

 

Bückeburg, 10.02.2021

Rechtspflegerin

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