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Staatsanwaltschaft Chemnitz

R018 VRs 680 Js 33466/18

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:

Verurteilte Person Michal Kotlar
Entscheidung Strafbefehl des Amtsgerichts Chemnitz vom 08.05.2019, Az: 18 Cs 680 Js 33466/18, rechtskräftig seit 10.10.2019
Einziehungsanordnung Einziehung (auch Erweiterte) von Taterträgen (§§ 73, 73a und 73b StGB)

Konkret eingezogen wurden folgende Gegenstände:

– Mountainbike der Marke „Hendricks“, FIN: Yj110814481, weitere Individualnummern: AA 21520, HEN28CN sowie

– Mountainbike der Marke „Cube“, FIN WOW60922FSLN

Nach der genannten Entscheidung könnte den hier unbekannten Verletzten aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) die Herausgabe der eingezogenen Gegenstände zustehen.

Nach dem strafrechtlichen Ermittlungsergebnis wurden den unbekannten Verletzten die genannten Gegenstände zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt am oder bereits vor dem 28.08.2018 von einer dritten Person, deren Identität nicht abschließend geklärt ist, entwendet. Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Verletzten konnten bislang beide Fahrräder sichergestellt werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um den unbekannten Verletzten die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft Chemnitz geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Chemnitz melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung im elektronischen Bundesanzeiger unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei möglich (§ 459j Abs. 1 StPO). Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer des eingezogenen Gegenstandes.

Bitte beachten Sie die nachfolgenden Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

In diesem Verfahren wurde ein Gegenstand eingezogen, hinsichtlich dessen Ihnen gegebenenfalls ein Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe erwachsen ist, § 459h Abs. 1 StPO. Eine etwaige Rückübertragung bzw. Herausgabe kann nur stattfinden, wenn der eingezogene Gegenstand durch die Vollstreckungsbehörde beigetrieben werden kann.

Sollten Sie bereits durch einen Dritten (z.B. eine Versicherung) entschädigt worden oder nicht mehr Inhaber des Anspruchs (z.B. aufgrund Abtretung) sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diesen Dritten oder den Anspruchserwerber als Rechtsnachfolger weiter. Sie werden darauf hingewiesen, dass der Rechtsnachfolger an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den im folgenden Abschnitt beschriebenen Antrag zu stellen und die Rückübertragung oder Herausgabe des Gegenstandes an sich zu verlangen (Anspruchsanmeldung).

Der Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe kann von Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger durch Anmeldung innerhalb von sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft geltend gemacht werden, § 459j Abs. 1 StPO.
Hinweis: Erfolgte die Veröffentlichung dieser Mitteilung im elektronischen Bundesanzeiger, läuft die genannte Frist ab dem Datum der Veröffentlichung.

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist unter den in den §§ 44, 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459j Abs. 4 StPO).
Zudem bleibt es Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger unbenommen, den Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem ein vollstreckbarer zivilrechtlicher Titel (vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 Zivilprozessordnung (ZPO) oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO) vorgelegt wird, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Ergibt sich die Berechtigung des Antragstellers hinsichtlich des angemeldeten Anspruchs eindeutig aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben.
Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, wenn der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO).
Vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe wird der von der Einziehung Betroffene – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO).

Eine Gewähr für den allgemeinen Zustand der durch die Staatsanwaltschaft sichergestellten Gegenstände kann nicht übernommen werden. Ansprüche des Verletzten aufgrund Wertverlusts bestehen gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht.

Bei Versäumung der 6-Monatsfrist wird die Verwertung der Gegenstände angeordnet. Eine Gewähr für wertgleiche Verwertungsergebnisse, welche bei späterer Anmeldung (§ 459j Abs. 5 StPO) an Stelle der Gegenstände treten, kann nicht übernommen werden.

 

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