Staatsanwaltschaft Deggendorf
Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)
4 Js 10338/18
Unter dem Aktenzeichen 4 Js 10338/18 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts Deggendorf vom 10.05.2019 der Einziehungsbetroffene Franz Xaver Kronschnabl wegen leichtfertiger Geldwäsche zur Zahlung von Wertersatz in Höhe von 1750,00 € rechtskräftig verurteilt.
Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Wertersatzeinziehung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Ein gewerbsmäßig handelnder, derzeit noch unbekannter Täter veranlasste unterschiedliche Geschädigte in betrügerischer Weise dazu, Geldbeträge an dritte Personen zu überweisen. Zu diesem Zweck erschlich er sich zunächst das Vertrauen der Geschädigten über das soziale Netzwerk „Facebook“. Anschließend spiegelte er diesen Personen gegenüber angebliche Notlagen vor, aus deren Anlass er die Geschädigten schließlich darum bat, Geld auf ein von ihm angegebenes Konto zu überweisen. Auch zu den Inhabern der Empfängerkonten hatte er zuvor über Facebook ein angebliches Vertrauensverhältnis aufgebaut, und diesen vorgetäuscht, er erwarte Geldzahlungen, die jedoch nicht über sein Konto abgewickelt werden könnten. Im Vertrauen darauf teilten die Getäuschten schließlich deren Kontodaten mit. Nach Eingang der Überweisungen der Geschädigten veranlasste der unbekannte Täter die Inhaber der Empfängerkonten dazu, das Geld auf von ihm angegebene weitere Konten bzw. über die Geldtransferdienste „Western Union“ bzw. „WorldRemit“ in das Ausland zu überweisen.
Dem Verurteilten gegenüber gab sich der unbekannte Täter als eine US-Soldatin namens Zinaida Büttner aus. Er veranlasste ihn dazu, den auf dem Konto des Verurteilten bei der Sparkasse Deggendorf am 05.12.2018 eingegangenen Geldbetrag in Höhe von 1.750,– EUR ins Ausland zu transferieren.“
Die Wertersatzeinziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.
Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf, Graflinger Straße 34, 94469 Deggendorf, zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Es erfolgt keine Empfangsbestätigung jeder einzelnen Anmeldung.
Da sich die konkrete Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen nicht ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Daher ist die Beigabe weiterer Unterlagen erforderlich, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.
Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich die Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).
Es konnten bislang keine Vermögenswerte zum Zwecke der Verwertung und Erlösverteilung an Geschädigte bei o.g. Einziehungsbetroffenen sichergestellt werden.
Für den Fall der Beitreibung kann eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.
Über eine etwaige Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfolgt durch die Staatsanwaltschaft keine gesonderte Mitteilung, hier wird auf die Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte verwiesen.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Bitte beachten Sie auch die weiteren Erläuterungen im anliegenden Merkblatt.
Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
Wichtige Hinweise für Verletzte bei erfolgter Einziehung des Wertes von Taterträgen
Anspruch auf Rückgewähr nach § 459h StPO
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In diesem Verfahren wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen eine Person (Verurteilter, Einziehungsbetroffener) angeordnet, hinsichtlich dessen Ihnen gegebenenfalls ein Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses der bei d. Verurteilten gepfändeten Vermögenswerte bzw. von diesem beigetriebenen Beträge zusteht, § 459h Abs. 2 StPO. |
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Sollten Sie bereits durch einen Dritten (z.B. eine Versicherung) entschädigt worden oder nicht mehr Inhaber des Anspruchs (z.B. aufgrund Abtretung) sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diesen Dritten oder den Anspruchserwerber als Rechtsnachfolger weiter. |
Verfahren zur Auskehrung des Verwertungserlöses nach § 459k StPO
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Der Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses ist von Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger innerhalb von sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anzumelden, § 459k Abs. 1 StPO. Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist unter den in den §§ 44, 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459k Abs. 4 StPO). Zudem bleibt es Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger unbenommen, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem ein vollstreckbarer zivilrechtlicher Titel (vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 Zivilprozessordnung (ZPO) oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO) vorgelegt wird, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO). Einem vollstreckbaren Endurteil gemäß § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. |
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Ergibt sich die Berechtigung des Antragstellers hinsichtlich des angemeldeten Anspruchs und die Anspruchshöhe eindeutig aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös soweit vorhanden an den Antragsteller ausgekehrt. Vor der Entscheidung über die Auskehrung wird der von der Einziehung Betroffene – soweit möglich – angehört (§ 459k Abs. 3 StPO). |
Insolvenzverfahren über das Vermögen des von der Einziehung Betroffenen
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Wird über das Vermögen des von der Einziehung Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen etwaige durch die Staatsanwaltschaft zuvor erlangten Sicherungsrechte an gesicherten Vermögenswerten. Die gepfändeten Vermögenswerte werden dann an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO). |
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Gibt es mehrere Verletzte aus d. der Einziehungsanordnung zugrunde liegenden Tat(en), die nach Rechtskraft der Einziehungsanordnung ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung etwaiger gesicherte Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche vollständig zu befriedigen (sogenannter Mangelfall), kann die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. von der Einziehung betroffenen stellen (§ 459h Abs. 2 StPO i. V. m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO). |
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Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nur an denjenigen Verletzten (oder an dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel (vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 ZPO oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO) vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO). Einem vollstreckbaren Endurteil gemäß § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn nach Nichteröffnung oder nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung (im Fall des Absehens von der Insolvenzantragstellung) zwei Jahre verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 StPO i. V. m. § 459m Abs. 1 S. 1 bis 3 StPO. |
Unmittelbare Befriedigung des Anspruchs durch den von der Einziehung Betroffenen
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Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der von der Einziehung Betroffene im Umfang der Befriedigung der Tatverletzten einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit dieser Verwertungserlös unter den genannten Voraussetzungen an den Tatverletzten auszukehren gewesen wäre (§ 459l Abs. 2 StPO). Die Befriedigung des Verletzten muss durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Zudem werden in einem solchen Fall der Tatverletzte (oder sein Rechtsnachfolger) – soweit möglich – vor der Entscheidung über einen Ausgleichsanspruch des von der Einziehung Betroffene angehört werden (§ 459l Abs. 2 Sätze 3, 4 StPO). |
Bitte haben Sie Verständnis, dass es der Staatsanwaltschaft über diese Bekanntmachung hinaus nicht erlaubt ist, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie daher von schriftlichen oder mündlichen Anfragen ab und lassen Sie sich gegebenenfalls von einem Rechtsanwalt beraten.
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_____________________________ | Aktenzeichen: 4 VRs 10338/18 |
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Staatsanwaltschaft Deggendorf
Graflinger Straße 34
94469 Deggendorf
Vollstreckungsverfahren gegen Franz Xaver Kronschnabl
Rückantwort zur Mitteilung der Staatsanwaltschaft nach § 459i StPO
Mir ist aus d. rechtskräftig abgeurteilten Tat(en) folgender Anspruch auf Entschädigung gegen d. Verurteilten entstanden:
_____________________ Euro
(Hinweis zur Angabe: Bitte nur den unmittelbaren Schaden aus der Tat angeben. Das Gericht hat diesen in seiner Entscheidung mit 1750,00 EUR festgestellt. Nebenforderungen wie bspw. Zinsen können nicht im Verteilungsverfahren berücksichtigt werden.)
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(Ort, Datum) | (Unterschrift) |
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