Staatsanwaltschaft Deggendorf
Benachrichtigung von Verletzten über die Sicherstellung von Vermögenswerten und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 111 l StPO)
2 Js 1854/20 – Köhler
Im gegenständlichen Ermittlungsverfahren AZ: 2 Js 1854/20 der Staatsanwaltschaft Deggendorf gegen Maika Köhler wurden Vermögenswerte zum Zwecke der Sicherung möglicher Ansprüche von Verletzten gesichert.
Den vorläufigen strafrechtlichen Ermittlungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
5) (Fall 17 der Ermittlungsakte, Paket 66)
Am 07.12.19 entwendeten die Angeschuldigten im bewussten und gewollten Zusammenwirken einen Laptop der Marke Lenovo Think Pad E595, LCFC im Wert von 565,81 €. Das Paket wurde mit der Sendungsnummer 1Z3V326E6773056927 von der Firma LCFC Electronics Technology, Firmensitz 230001 Hefei/China (Bl.461) an Klaus Tröster, Bischof-Landersdorfer Straße 78, in 94034 Passau versendet und von den Angeschuldigten im Verteilerzentrum Otzing entwendet. Der Schaden wurde von der Firma LCFC Electronics Technology übernommen, Die Firma UPS erstattete lediglich einen Betrag in Höhe von 87,03 €.
Den Verletzten könnte daher ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden sein, was zu Unrecht aus der Tat erlangt wurde.
Gemäß § 111l Abs. 1 und 3 Strafprozessordnung (StPO) wird hiermit den Verletzten die Sicherung von Vermögenswerten aufgrund Arrestvollziehung gegen die o.g. Person (Arrestschuldner) bekannt gemacht.
Gleichzeitig werden die Verletzten aufgefordert, möglichst zeitnah mittels des anliegenden Antwortschreibens zu erklären, ob und in welcher Höhe sie einen Anspruch auf Ersatz des Wertes geltend machen wollen bzw. ob sie ihre Ansprüche bereits anderweitig durchgesetzt haben/durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.
Die Anmeldung kann formlos erfolgen und ist kostenfrei.
Der Anmeldung sind – soweit möglich – Unterlagen beizufügen (z. B. Vertragsunterlagen, Kontoauszüge, Schriftverkehr, Lichtbilder, Versicherungsunterlagen, Rechnungen usw.), die geeignet sind, den Anspruch glaubhaft zu machen.
Bitte beachten Sie auch die weiteren Erläuterungen im anliegenden Merkblatt.
Im Falle einer zukünftigen rechtskräftigen Entscheidung, in der auf eine Einziehung von Wertersatz erkannt wird, ist dann im Rahmen eines Verteilungsverfahrens über den geltend gemachten Anspruch zu entscheiden.
In diesem Verteilungsverfahren kann eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft nur dann erfolgen, wenn alle anmeldenden Verletzten vollständig entschädigt werden können.
Dazu werden nach Rechtskraft die Verletzten nochmals nach § 459i StPO über die Möglichkeit zur Anmeldung ihrer Ansprüche gegen o. g. Person und über das Verfahren zur Auskehrung gesicherter und beigetriebener Vermögenswerte informiert.
Machen die Verletzten ihre Ansprüche dann nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.
Da eine Entschädigung vor der rechtskräftigen Entscheidung nicht möglich ist, wird gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.
Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab, und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
Wichtige Hinweise für Verletzte bei erfolgter Arrestvollziehung
nach § 111e Abs. 1 StPO
Hinweise bei (teilweisem) Erlöschen oder Übergang Ihres Anspruchs
Sofern Sie vom Arrestschuldner (teilweise) befriedigt werden/worden sind bzw. mit diesem einen Vergleich schließen/geschlossen oder auf die Geltendmachung Ihres Rückgewährsanspruches verzichten/verzichtet haben, teilen Sie dies bitte der Staatsanwaltschaft mit, da in diesem Fall die vermögenssichernden Maßnahmen ggf. (teilweise) aufzuheben sind.
Eine Einziehung des Wertersatzes in einer gerichtlichen Entscheidung ist in diesem Fall insoweit ausgeschlossen, § 73e Abs. 1 StPO.
Sollten Sie bereits durch einen Dritten (z. B. eine Versicherung) entschädigt worden oder nicht mehr Inhaber der Ansprüche sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diesen Dritten oder den Anspruchserwerber (Ihr Rechtsnachfolger) weiter.
Ausschluss der Zwangsvollstreckung außerhalb des Ermittlungsverfahrens
Während des Ermittlungsverfahrens sind alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Gegenstände, die im Wege der Sicherung aufgrund Arrestvollziehung gepfändet worden sind, unzulässig, § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO.
Ausgenommen von dieser Regelung ist die Vollziehung des steuerlichen Arrestes einer Finanzbehörde gemäß § 324 Abgabenordnung (AO), wenn der dem steuerlichen Arrest zugrundeliegende Anspruch aus der Straftat erwachsen ist.
Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners
Gibt es mehrere Tatverletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft während des laufenden Ermittlungsverfahrens fest, dass der Wert der in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Vermögenswerte oder der durch deren Verwertung erzielte Erlös nicht ausreicht, um die von den Verletzten angemeldeten Ansprüche vollständig zu befriedigen (sogenannter Mangelfall), kann die Saatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschuldigten stellen (§ 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht aufgrund dieses Antrags der Staatsanwaltschaft oder aufgrund eines Antrags eines anderen Gläubigers ein Insolvenzverfahren, erlöschen die aufgrund der Arrestvollziehung entstandenen Sicherungsrechte der Staatsanwaltschaft an den gesicherten Werten. Die gepfändeten Vermögenswerte werden dann an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).
Bei einem eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners können Sie Ihre Ansprüche nur noch beim Insolvenzverwalter – und nicht mehr bei der Staatsanwaltschaft – anmelden, § 174 InsO.
Ablauf eines späteren Verteilungsverfahrens
Im Falle einer zukünftigen rechtskräftigen Entscheidung, in der auf eine Einziehung von Wertersatz erkannt wird, ist dann im Rahmen eines Verteilungsverfahrens über Ihren geltend gemachten Anspruch zu entscheiden.
Für dieses gilt Folgendes:
Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an Sie ausgekehrt, sofern Ihnen ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).
Die Auskehrung an Sie (oder an Ihren Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn der Anspruch binnen 6 Monaten nach der Mitteilung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung angemeldet wird. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).
Sollte die Mitteilung nach Rechtskraft mittels elektronischem Bundesanzeiger veröffentlicht sein, läuft die genannte Frist ab dem Veröffentlichungsdatum.
Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann Ihnen unter den in §§ 44, 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (459k Abs. 4 StPO).
Zudem bleibt es Ihnen (oder Ihrem Rechtsnachfolger) unbenommen, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem ein vollstreckbarer zivilrechtlicher Titel (vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 Zivilprozessordnung (ZPO) oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO) vorgelegt wird, aus dem sich der Anspruch ergibt (§459k Abs. 5 StPO). Einem vollstreckbaren Endurteil gemäß § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.
Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs eindeutig aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Anspruch in diesem Umfang für die Auskehr des Verwertungserlöses berücksichtigt.
Anderenfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn die Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft gemacht wurde (§459k Abs. 2 StPO). Die von der Einziehung betroffene Person wird vor der Entscheidung über die Auskehrung – soweit möglich – angehört (§459k Abs. 3 StPO).
Reichen die gesicherten Vermögenswerte nach Rechtskraft der Einziehungsanordnung nicht aus, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzten zu befriedigen, prüft die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde erneut, ob sie einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt.
Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, werden die gesicherten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder an dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt.
Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn nach Nichteröffnung oder nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens zwei Jahre verstrichen sind.
Wird von der Stellung eines Insolvenzantrags abgesehen, ist die Auskehrung ebenfalls ausgeschlossen, wenn seit der Benachrichtigung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung zwei Jahre verstrichen sind.
Absender: _____________________________ _____________________________ _____________________________ |
Aktenzeichen: 2 Js 1854/20 |
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Staatsanwaltschaft Deggendorf
Graflinger Straße 34
94469 Deggendorf
Ermittlungsverfahren gegen | Maika Köhler |
Rückantwort zur Mitteilung der Staatsanwaltschaft nach § 111I StPO
☐ | Ich will folgenden Anspruch geltend machen: _________________________________ | ||
☐ | Ich verzichte auf die Geltendmachung von Ansprüchen. | ||
☐ | Mir stehen keine Ansprüche mehr zu, weil | ||
☐ | ich bereits von | ||
○ | d. oben genannten Person(en) | ||
○ | folgender in der Mitteilung der Staatsanwaltschaft genannten Person ______________________________________ (Bitte Namen eintragen) entschädigt wurde. | ||
☐ | ich nicht mehr Inhaber des Anspruchs bin (z. B. bei Entschädigung durch eine Versicherung, Abtretung des Anspruchs o. ä.)
Hier bitte die Daten des neuen Anspruchsinhabers (z. B. der Versicherung, des Inkassobüros, der Privatperson) und entsprechende Unterlagen aufführen und die Unterlagen bitte beifügen: Name: __________________________________________________________ Unterlagen: |
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☐ | Meine Ansprüche verfolge ich selbst bzw. durch folgende Stelle/Person: _____________________________________ (ggf. Az.: _______________________). Angabe der Art der Vollstreckung (z. B. Zahlungsvereinbarung o. ä.): |
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☐ | Es ist bereits ein Vollstreckungstitel vorhanden.
Hier bitte die Daten des Vollstreckungstitels und entsprechende Unterlagen aufführen und die Unterlagen beifügen: |
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☐ | Sonstige Angaben: _____________________________________________________________________ _____________________________________________________________________ |
_______________________ (Ort, Datum) |
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