Staatsanwaltschaft Detmold
21 Js 730/17
Vollstreckungsverfahren gegen Tanya Kostova, geboren am 12.04.1976 sowie Mariyana Vasileva, geboren am 02.08.1994.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Im Urteil des Amtsgericht Detmold vom 13.2.2018 ( Az.: 4 Ls 3/18) hat das Gericht die
Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von insgesamt 7.425 EURO (berichtigt am 16.11.2020 vorher: 8.425 EURO) Euro gegen beide oben Genannten angeordnet. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Da der Geschädigte Peter Heinz Roman Bloch verstorben ist und von hieraus keine Erben ermittelt werden konnten, erfolgt die Belehrung über den Bundesanzeiger gemäß § 459k StPO öffentlich.
Über Ihre gesetzlich normierten Möglichkeiten, eine Entschädigung in Höhe des Wertes des Taterlangten zu erlangen, möchte ich Sie hiermit in Kenntnis setzen.
Hierzu müssen Ansprüche binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Münster zu dem o.g. Aktenzeichen angemeldet werden.
Innerhalb dieser Frist kann die Anmeldung form- und kostenlos erfolgen (§ 459 k Abs. 1 StPO).
Sofern keine Anmeldungen eingehen oder diese nicht fristgerecht verzeichnet werden, gehen die Anspruch auf den Staat über.
Wollen Sie nach Ablauf der o.g. Frist dennoch eine Anmeldung vornehmen, so ist von da an innerhalb einer Frist von 2 Jahren ein vollstreckbarer Titel vorzulegen (§ 459 k Abs. 5 StPO).
Die Erlösauskehr erfolgt frühestens nach Ablauf von 6 Monaten und erfolgt nur dann, wenn alle Geschädigten vollständig entschädigt werden können.
Sofern dies nicht möglich ist, müssten Ihre Ansprüche ggf. zu einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.
Dazu würden Sie jedoch durch einen Insolvenzverwalter aufgefordert werden.
Ich bitte von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Auskehr nicht möglich ist.
Sofern Sie rechtlichen Rat benötigen wird darum gebeten einen Anwalt aufzusuchen und von Anfragen an die Staatsanwaltschaft abzusehen.
Hochachtungsvoll
Trepper
Rechtspflegerin
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