Staatsanwaltschaft Detmold
31 Js 162/21
Die Staatsanwaltschaft Detmold führt unter dem Aktenzeichen-31 Js 162/21-ein selbständiges Einziehungsverfahren.
Gemäß § 459 i Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 111 l Absatz 4 Strafprozessordnung (StPO) erfolgt hiermit die Benachrichtigung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 06.08.2021 – 2 Gs 1362/21 (31 Js 162/21) – wurde die Einziehung des Restkontoguthabens der folgenden, auf den Namen der Einziehungsbeteiligten Julia H. lautenden Bankkonten
Commerzbank DE71476400510190445700
Fidor Bank DE36700222000076908567
N26 Bank DE25100110012628136376
Solaris Bank DE09110101002038177766
Noris Bank DE88100777770668839400
BBBank eG DE88100777770668839400
angeordnet. Es konnten ca. 5.000 Euro gesichert werden.
Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Unbekannte Täter veranlassten die Einziehungsbeteiligte unter dem Vorwand, sie würde als „App-Testerin“ Videoidentifizierungsdienstleistungen testen, ab Februar 2021, sich im Videoidentifizierungsverfahren gegenüber den vorbezeichneten Banken mit Ihrem Ausweis zu legitimieren. Ohne Wissen der Einziehungsbeteiligten eröffneten die Täter unter deren Namen und mit Hilfe ihrer Identifizierung die o.a. Konten und nutzten diese sodann ausschließlich für die sich aus den Kontoverdichtungen ergebenden Betrugs-Vortaten, vor allem betrügerische Verkäufe aller Art über eBay Kleinanzeigen. Die Einziehungsbeteiligte ist jedenfalls dem Namen nach Kontoinhaberin und Forderungsinhaberin gegenüber der Bank. Die Personalien der handelnden Täter sind weder bekannt noch ermittelbar.
Diese Mitteilung erfolgt, um allen Geschädigten, welche einen Geldbetrag auf eines der genannten Konten überwiesen haben, die Möglichkeit zu eröffnen, Ihr Recht auf Entschädigung geltend machen zu können.
Der Verletzte kann gemäß § 459k Abs. 1 StPO innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Erhalt dieses Schreibens den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses in einem einfachen und kostenlosen Verfahren gemäß § 459k Abs. 2 StPO geltend machen, indem er ihn bei der Staatsanwaltschaft lediglich anmeldet. Die Anmeldung ist auch dann erforderlich, wenn der Verletzte bereits eine Mitteilung gemäß § 111l StPO erhalten und Ansprüche angemeldet haben hat.
Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist ist die Geltendmachung von Ansprüchen allein nach Vorlage eines vollstreckbaren zivilrechtlichen Vollstreckungstitels, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich oder wenn der Verletzte die Fristversäumnis gemäß §§ 44 und 45 StPO i. V. m. § 459k Abs. 4 StPO hinreichend entschuldigen kann.
Die Staatsanwaltschaft prüft nach Ablauf der vorbezeichneten Frist, ob die gesicherten Vermögenswerte ausreichen, um die nunmehr geltend gemachten Ansprüche der Verletzten zu befriedigen. Aus der Prüfung können sich folgende Konstellationen ergeben:
a)
Sofern die gesicherte Vermögensmasse ausreicht, wird diese an den / die Verletzten ausgekehrt.
b)
Sofern die gesicherte Vermögensmasse nicht ausreicht, um alle angemeldeten Ansprüche der Verletzten zu befriedigen, ist die Staatsanwaltschaft berechtigt, Insolvenzantrag zu stellen. Den Gläubigern wird der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens besonders zugestellt. In diesem Fall muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen.
c)
Wird ein Insolvenzverfahren, obwohl nicht genügend Masse zur Befriedigung der Verletzten zur Verfügung steht (sog. Mangelfall), nicht durchgeführt, bleibt die Staatsanwaltschaft gemäß § 459m Abs. 1 Satz 4 StPO für die Verteilung der Masse zuständig. Der Verletzte kann Leistungen aus der Vermögensmasse in diesem Fall nur gegen Vorlage eines Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, z. B. Urteil, Vergleich oder notarielles Schuldanerkenntnis, erhalten. Bei Anwendung des Verfahrens gemäß § 459m StPO gilt allerdings eine Ausschlussfrist von zwei Jahren. Legen mehrere Geschädigte entsprechende Titel vor, so entscheidet der Eingang des zivilrechtlichen Titels bei der Staatsanwaltschaft über die Reihenfolge der Verteilung. Rangwahrend sind auch vorläufig vollstreckbare Titel.
Bitte teilen Sie alsbald mit, wenn Sie Ansprüche auf Auskehrung des Verwertungserlöses geltend machen wollen.
Sie können jedoch nur Ansprüche geltend machen, soweit diese mit einem aus der Tat erlangten Vorteil korrespondieren. Nicht hierunter fallen daher grundsätzlich bloße Beschädigungen Ihres Eigentums, Schmerzensgeld- oder Zinsansprüche bzw. Kosten der Rechtsverfolgung.
Da nicht abzusehen ist, ob im Falle des Vorliegens eines Mangelfalls ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird, bleibt es Ihnen überlassen, Ihre Ansprüche unter Abschätzung der jeweiligen Risiken selbständig gegenüber dem Schuldner geltend zu machen. Eine dahingehende Rechtsberatung vermag jedoch weder die Staatsanwaltschaft noch das mit der Sache befasste Strafgericht zu erteilen. Bitte nehmen Sie daher von Anfragen Abstand. Es obliegt Ihrem Ermessen, anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen und bei berechtigtem Interesse Akteneinsicht zu beantragen.
Solange die Staatsanwaltschaft Gegenstände im Wege der Arrestvollziehung gepfändet hat, sind Zwangsvollstreckungen in diese Gegenstände unzulässig (§ 111h Abs. 2 Satz 1 StPO).
Sofern Ihr Anspruch zwischenzeitlich auf einen Rechtsnachfolger übergegangen sein sollte, gelten die vorbezeichneten Ausführungen für diesen.
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