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Staatsanwaltschaft Dresden

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Staatsanwaltschaft Dresden

Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

R022 VRs 112 Js 16636/15

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:

verurteilte Person Fabian Kluge
Entscheidung Urteil des Landgerichts Dresden vom 19.02.2019, Az: 4 KLs 112 Js 16636/15, rechtskräftig seit 27.02.2019
Einziehungsanordnung Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) GSV in Höhe von 102368,36 EUR

Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen als Verletzter aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen den Verurteilten zustehen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Verurteilte entschloss sich spätestens ab März 2014 durch den scheinbaren Verkauf von Eintrittskarten zu Fußballspielen, Konzertkarten und anderen hochwertigen Waren bei Ebay und anderen Verkaufsportalen, sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu beschaffen.

Um die Zahlungsflüsse zu verschleiern, warb er über wechselnde Freemail-Adressen sogenannte Finanzagenten an. Der Verurteilte wies die Finanzagenten an, ein Geschäftskonto zu eröffnen, vorzugsweise bei der Fidorbank. Über die auf dem angeblichen Geschäftskonto eingehenden Gelder konnte er allein verfügen.

Der Verurteilte trat dann im Netz unter verschiedenen Aliaspersonalien auf. Er achtete darauf, Produkte zu verwenden, die sich leicht verkaufen lassen und bei denen die Erwerber bereit sein würden, Vorauszahlungen zu tätigen. Den Käufern spiegelte er jeweils vor, die Ware aus einem besonderen Grund verkaufen zu müssen. In der Regel bot der Verurteilte den weit entfernt wohnenden Käufern auch eine Abholung der angebotenen Ware an. Diese verzichteten dankend, worauf der Verurteilte auf einer Vorauszahlung bestand. Die Käufer leisteten diese Vorauszahlung in dem Glauben, anschließend die Ware zu bekommen. Sie zahlten die Vorauszahlung auf eines der zuvor eröffneten Bankdropkonten. Eine Lieferung der Ware erfolgte jedoch, wie vom Verurteilten von vorneherein beabsichtigt, nicht.

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Verletzten konnten bislang Vermögenswerte von derzeit 14.209,05 EUR gesichert werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Dresden geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Dresden melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an.

Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen anmeldenden Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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