Staatsanwaltschaft Dresden
Mitteilung an Geschädigte im Ermittlungsverfahren
130 AR 1507/19
In einem Großkomplex bei der Staatsanwaltschaft Dresden wird gegen ein System von organisierten Warenbestellungen unter Einsatz von fremden Kreditkartendaten oder Daten von Paypalkonten ermittelt. Dabei besteht zwischen Deutschland, hier der Staatsanwaltschaft Dresden, und der Generalstaatsanwaltschaft Litauen eine gemeinsame Ermittlungsgruppe zur Aufdeckung grenzüberschreitender Taten.
In Litauen wurden Personen identifiziert, die diese Waren im Zeitraum von 2011 bis 2014 entgegen genommen und verwertet haben. Diese Personen sollen nunmehr zur Anklage gebracht werden. Es handelt sich u.a. um
Jevgenij Michailiuk
Alexandr Vasilevskij
Alexandrs Mirakovskis
In Litauen werden die Ermittlung zum dortigen Aktenzeichen 10-1-00938-13 wegen folgender Straftaten geführt: Art. 258 Abs. 1, 182 Abs. 2, 214 – 216, 302 Abs. 1 und 2, 249 Abs. 1, 300 Abs. 1 189 Abs. 1, 202 Abs. 1, 222 Abs. 1, 259 Abs. 2, 189 Abs. 1 Strafgesetzbuch der Republik Litauen. Es handelt sich um den Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung, Betrug, unrechtmäßiges Verfügen über echte elektronische Zahlungsmittel oder über deren Daten, Legalisierung von unrechtmäßig erlangtem Geld oder Vermögenswerten, unrechtmäßige Bereicherung, Erwerb und Veräußerung von durch Straftaten erlangten Vermögens sowie weitere Straftaten nach litauischem Recht.
Nach litauischem Recht kommen deutsche Kreditkarteninhaber möglicherweise als Geschädigte dieser litauischen Personen und ihrer Straftaten in Betracht. In der Anlage befindet sich daher ein Ausdruck der Rechte, die einem Geschädigten in Litauen zustehen (Anlage 1).
Als Anlage 2 wird zudem ein Schreiben über die Rechte und Pflichten eines Zeugen im Strafverfahren nach litauischem Recht zur Kenntnis eingestellt.
In Litauen wurden unter anderem Vermögenswerte gesichert. Sollten Geschädigte im genannten Zeitraum Opfer eines Missbrauchs von Kreditkartendaten geworden sein und haben die Ermittlungen einen Versand der bestellten Ware nach Litauen ergeben, können sie sich an die Staatsanwaltschaft Dresden zu obigem Aktenzeichen melden. Dabei kann die Anfrage jedoch nur bearbeitet werden, wenn mindestens folgende Angaben enthalten sind:
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Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum |
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Kreditkartennummer, die missbraucht wurde |
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Betrag |
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Angabe, ob der Schaden evt. ersetzt wurde, z.B. durch die kartenausgebende Bank |
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Angabe, um welche Bank es sich handelt |
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ggf. polizeiliches oder staatsanwaltschaftliche Aktenzeichen einer Strafanzeige |
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Datum des Missbrauchs |
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Angabe, ob ein Schaden in Litauen geltend gemacht werden soll. |
Meldungen werden bei der Staatsanwaltschaft Dresden bis zum 31. März 2020 entgegen genommen. Von weiteren Anfragen bitte ich abzusehen. Bitte haben Sie Verständnis, dass ein Rechtsrat nicht erteilt werden kann.
gez. Schreitter-Skvortsov, Oberstaatsanwältin
Anlage 1
ERKLÄRUNG DER RECHTE EINES GESCHÄDIGTEN
Der Geschädigte ist eine natürliche Person, die eine körperliche Schädigung bzw. einen Vermögens- bzw. Nichtvermögensschaden, als direkte Folge einer Straftat erlitten hat oder der Familienangehörige bzw. naher Verwandte einer Person, deren Tod infolge einer Straftat eingetreten ist, und die durch den Tod dieser Person eine körperliche Schädigung bzw. einen Vermögens- bzw. Nichtvermögensschaden erlitten hat. Auf Verfügung des Ermittlers, Staatsanwalts bzw. Beschluss des Gerichts kann eine Person als Geschädigter anerkannt werden.
Gemäß Artikel 28 Abs. 2 der Strafprozessordnung der Republik Litauen (StPO) und sonstigen Rechtsakten hat der Geschädigte folgende Rechte:
1. Informationen über die Verfahren, die im Zusammenhang mit der Erstattung der Strafanzeige stehen, und über die Stellung als Geschädigter in solchen Verfahren zu erhalten.
Eine natürliche Person, die einen Schaden durch eine Straftat erlitten hat, hat das Recht, sich mündlich bzw. schriftlich an eine Ermittlungsbehörde bzw. an einen Staatsanwalt mit der Bitte auf Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu wenden. Nach dem Erhalt einer Beschwerde, Antrages bzw. Anzeige leitet der Ermittlungsbeamte bzw. Staatsanwalt ein Ermittlungsverfahren ein und informiert darüber in schriftlicher Form jene Person, die die o.g. Beschwerde, den Antrag bzw. die Anzeige gestellt hat. Der Staatsanwalt bzw. Ermittlungsbeamter kann die Einleitung des Ermittlungsverfahrens nur dann verweigern, wenn die angeführten Angaben über die Straftat offensichtlich fehlerhaft sind oder die in Artikel 3 Abs. 1 der StPO genannten Umstände vorhanden sind, die dazu geführt haben, dass ein Strafprozess unmöglich ist. Bei der Verweigerung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erlässt der Staatsanwalt bzw. Ermittlungsbeamter eine begründete Verfügung und schickt diese an jene Person, die die o.g . Beschwerde, den Antrag bzw. die Anzeige gestellt hat. Die vom Ermittlungsbeamten ausgestellte Verfügung über die Ablehnung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist beim Staatsanwalt, die staatsanwaltschaftliche Verfügung ist beim Ermittlungsrichter anzufechten.
2. Informationen über die Lage des Strafverfahrens, das den o.g. Geschädigten betrifft, zu erhalten.
Die Person, die sich an eine Ermittlungsbehörde bzw. an einen Staatsanwalt mit Bitte auf
Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gewandt hat bzw. der Geschädigte hat das Recht, sich mündlich bzw. schriftlich an eine Ermittlungsbehörde bzw. an einen Staatsanwalt, der das Ermittlungsverfahren durchführt, organisiert und leitet, zu wenden und zu bitten, Informationen über die Lage des Strafverfahrens, das die o.g. Personen betrifft, zu bekommen.
3. Anträge zu stellen.
Der Geschädigte hat das Recht, Anträge bzgl. des Ermittlungsverfahrens an den Ermittlungsbeamten, Staatsanwalt bzw. Ermittlungsrichter zu richten. Die vorliegenden Anträge werden zuständigkeitshalber gemäß der StPO und der entsprechenden sonstigen Rechtsvorschriften sowie nach den festgestellten Terminen behandelt.
4. Ablehnungen zu beantragen.
Der Geschädigte hat das Recht, die Ablehnung von Ermittlungsbeamten, Staatsanwalt, Ermittlungsrichter, Dolmetscher, Sachverständige und Fachmann aufgrund der in der StPO festgelegten Grundlage und Ordnung zu beantragen.
Die Ablehnung muss begründet sein und in schriftlicher Form eingereicht werden.
Über die Ablehnung eines Dolmetschers, eines Sachverständigen und Fachmanns entscheidet der Ermittlungsbeamte bzw. Staatsanwalt, der die Ermittlungen durchführt. Über die Ablehnung eines Ermittlungsbeamten entscheidet der Staatsanwalt. Der Ermittlungsrichter entscheidet über die Ablehnung eines Staatsanwalts, Rechtsanwalts und Assistent des Rechtsanwalts. Über die Ablehnung eines Ermittlungsrichters entscheidet der Vorsitzende am Amtsgericht.
5. Einsicht in die Akten des Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Ermittlungsverfahrens und vor Gericht zu nehmen.
Der Geschädigte und sein Vertreter haben im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu jeder beliebigen Zeit das Recht auf Zugang zu den Daten des Ermittlungsverfahrens, mit Ausnahme der Daten von Prozessbeteiligten, die gesondert von anderen Ermittlungsverfahrensakten aufbewahrt sind , sowie während der Einsichtnahme in die Akten Kopien bzw. Auszüge anzufertigen.
Der Antrag über Einsichtnahme in die Ermittlungsverfahrensakten bzw. Anfertigung von Kopien bzw. Auszügen (während der Einsichtnahme in die Akten des Ermittlungsverfahrens) ist in schriftlicher Form an den Staatsanwalt zu richten. Der Staatsanwalt hat das Recht, die Einsicht in alle Ermittlungsverfahrensakten bzw. ihrer Teile sowie die Anfertigung von Kopien bzw. Auszügen des Ermittlungsverfahrens abzulehnen, wenn die Einsichtnahme nach Auffassung des Staatsanwaltes den Erfolg laufender Ermittlungsmaßnahmen gefährden würde.
Der Staatsanwalt hat kein Recht, die Einsicht in alle Ermittlungsverfahrensakten abzulehnen, wenn das Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist und eine Anklageschrift verfasst wird.
Während der Einsichtnahme in die Ermittlungsverfahrensakten ist die Anfertigung von Kopien der Ermittlungsverfahrensakten verboten, wenn die Daten Bereiche betreffen, die in den nachstehend genannten Fällen aufgeführt sind: 1) Minderjährige verdächtige Personen und Geschädigte; 2) Privatleben von Prozessbeteiligten; 3) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Unverletzlichkeit der Person; 4) wenn die Daten in Protokollen der Prozesshandlungen (Anlagen) aufgenommen sind und wenn die Informationen unter Anwendung von Methoden und Maßnahmen des Geheimdienstes gesammelt wurden sowie wenn die Informationen nach der Durchführung von verdeckten Ermittlungshandlungen und nach der Ausübung durch den Staatsanwalt selbst in Ausübung des Rechtes auf Einsichtnahme in die Informationen gemäß der in der StPO festgelegten Ordnung erhalten wurden; 5) Informationen, die als Staats-, Dienst-, Berufs,- bzw. Geschäftsgeheimnis zu bezeichnen sind. In diesem Fall ist auch die Anfertigung von Auszügen aus den Akten des Ermittlungsverfahrens verboten.
Wird die Strafsache mit der Anklageschrift dem Gericht übermittelt, hat der Geschädigte ab dem Tag des Eingangs der Sache beim Gericht das Recht auf Einsichtnahme in die Akten der Sache, die nach (Erhebung der Anklage) zusätzlich eingegangen sind, sowie Einsichtnahme in die sonstigen Akten der Sache innerhalb der vom Richter festgesetzten Frist sowie Anfertigung von Kopien und Auszügen aus den Akten.
6. Handlungen und Entscheidungen des Ermittlungsbeamten, Staatsanwalts, Ermittlungsrichters und des Gerichts anzufechten.
Der Geschädigte hat das Recht, Prozesshandlungen und Verfügungen des Ermittlungsbeamten vor dem Staatsanwalt, der das Ermittlungsverfahren organisiert und leitet, anzufechten. Lehnt der Staatsanwalt die Beschwerde ab, dann kann diese staatsanwaltschaftliche Verfügung beim Ermittlungsrichter angefochten werden.
Der Geschädigte hat das Recht, Prozesshandlungen und Verfügungen des Staatsanwalts vor dem oberen Staatsanwalt anzufechten. Im Falle der Ablehnung der Beschwerde durch den oberen Staatsanwalt kann die Entscheidung des o.g. oberen Staatsanwalts vor dem Ermittlungsrichter angefochten werden.
Der Geschädigte hat das Recht, die vom Ermittlungsrichter vorgenommenen Prozesshandlungen und gefassten Beschlüsse, mit Ausnahme jener, die unanfechtbar sind, vor einem Gericht höherer Instanz nach der in der StPO festgelegten Ordnung anzufechten.
7. Beweise beizubringen.
Der Geschädigte hat das Recht, auf seine eigene Initiative dem Ermittlungsbeamten, Staatsanwalt oder vor Gericht Gegenstände und Unterlagen vorzulegen, die für die Ermittlungen der Straftat und für die Verhandlung von Bedeutung sind, oder gemäß den Bestimmungen der StPO bei einem Ermittlungsbeamten bzw. Staatsanwalt einen Antrag über die Anforderung von solchen Gegenständen und Unterlagen zu stellen.
8. Erstattung der Kosten, die dem Geschädigten aufgrund seiner Teilnahme am Strafverfahren entstanden sind.
Den Geschädigten, die durch Beamten einer Ermittlungsbehörde, Staatsanwalt bzw. Richter vorgeladen sind und wenn der Ladungsort vom Wohnort der o.g. Geschädigten entfernt ist, sind die Kosten für die Reise hin und zurück vom Wohnort bis zum Ladungsort, sowie Kosten für die Miete von Unterkunftsräumen (zugleich wird Tagegeld gezahlt) zu erstatten. Dem Geschädigten wird der Arbeitslohn entschädigt oder er bekommt eine Auszahlung, die für die Nichtausübung des Berufs entsprechend der Zeitaufwendung für die Ankunft vor Beamten einer Ermittlungsbehörde, Staatsanwalt bzw. Richter bestimmt ist.
Die Prozesskosten sind dem Geschädigten aus den Kosten der Ermittlungsbehörden, der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichts auf Antrag der vorladenden Behörde zu entschädigen. Dem Antrag sind die Dokumente beizulegen, die die entsprechenden Kosten beweisen. Die Regelung und die Höhe einer solchen Entschädigung sind durch die Regierung der Republik Litauen bzw. durch eine von ihr bevollmächtigte Behörde festzulegen.
9. Kontaktdaten für die Kontakterhaltung in der entsprechenden Strafsache zu erhalten.
Der Geschädigte hat das Recht, die Kontaktdaten des Beamten, des Staatsanwalts zu erhalten, um Informationen von der Strafsache zu bekommen. Der Geschädigte ist von der Übergabe des Ermittlungsverfahrens an eine andere Ermittlungsbehörde oder Staatsanwaltschaft in Kenntnis zu setzen.
10. Eine mündliche und schriftliche Übersetzung zu erhalten.
Strafverfahren in der Republik Litauen verlaufen in der Staatssprache Litauisch. Dem Geschädigten, der die litauische Sprache nicht beherrscht, wird das Recht gesichert, in der Muttersprache oder in einer Sprache, die er beherrscht, Erklärungen abzugeben, Aussagen und Präzisierungen zu machen, Anträge und Beschwerden einzureichen, sich vor Gericht zu äußern. In all diesen Fällen sowie bei der Akteneinsicht, hat der Geschädigte das Recht, sich der Leistungen eines Dolmetschers bzw. eines Übersetzers nach der Regelung zu bedienen, die in der vorliegenden Prozessordnung vorgesehen wird.
Die Verfahrensdokumente, die dem Geschädigten nach der gesetzlich vorgesehenen Regelung ausgehändigt werden, sind entweder in die Muttersprache des Beschuldigten oder in eine andere Sprache, die er beherrscht, zu übersetzen.
Dem Geschädigten bzw. seinem Vertreter, der die litauische Sprache nicht beherrscht, wird das Recht gesichert, in der Muttersprache oder in einer Sprache, die er beherrscht, Beschwerden und Strafanträge einzureichen, oder es ist ihm das Recht zu sichern, sich der Leistungen eines Dolmetschers bei einer mündlichen Beschwerde zu bedienen.
11. Auf prozessuale Gleichberechtigung der ausländischen Staatsangehörigen und den Staatsangehörigen der Republik Litauen.
Der Geschädigte, der in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, als jenem, in dem die Straftat begangen wurde, verfügt über dieselben Rechte, wie die Personen, die in dem Staat wohnen, in dem die Straftat begangen wurde.
Wenn der Geschädigte keine Möglichkeit hat den Strafantrag in dem Mitgliedstaat einzureichen, in dem die Straftat begangen wurde, ist er berechtigt, sich an die zuständige Justizbehörde in dem Mitgliedstaat zu wenden, in dem er wohnt. Ein solcher Strafantrag ist in einer möglichst kürzeren Zeitspanne an die zuständige Justizbehörde in dem Mitgliedstaat zu übermitteln, in dem die Straftat begangen wurde.
12. Recht auf Entschädigung des in Folge der Straftat entstandenen Schadens.
Der Geschädigte, der in Folge der Straftat einen Vermögens -bzw. Nichtvermögensschaden erlitten hat, hat das Recht auf Entschädigung des in Folge der Straftat entstandenen Schadens, und in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen werden, auf Entschädigungsgeld aus dem Fondfür Straftatenopfer gemäß der im Entschädigungsgesetz des durch Gewalttaten zugefügten Schadens vorgesehenen Ordnung.
Der Geschädigte hat das Recht, im Strafverfahren eine Zivilklage gegen den Beschuldigten bzw. Angeklagten oder gegen die für die Taten des Beschuldigten bzw. Angeklagten materiell verantwortlichen Personen zu beantragen. Die Klage wird zusammen mit der Strafsache behandelt. Die Zivilklage wird beantragt, indem sie dem Ermittlungsbeamten, dem Staatsanwalt oder dem Gericht zu einem beliebige n Prozessmoment eingereicht wird, aber nicht später als vor Beginn der Beweisaufnahme vor Gericht.
13. Schutz zu erhalten.
Der Geschädigte hat das Recht, den Staatsanwalt bzw. den Ermittlungsbeamten auf Anwendung der Anonymität bzw. der teilweisen Anonymität zu beantragen. Diese prozessuale Schutzmaßnahme kann angewandt werden, wenn: 1) eine reale Gefahr für Leben, Leib, Freiheit oder Vermögen des Geschädigten, Zeugen, ihrer Familienangehörigen oder naher Verwandter oder auch für die dienstlichen, geschäftlichen bzw. andere berechtigte Interessen entsteht; 2) Aussagen des Geschädigten bzw. Zeugen für das Strafverfahren wichtig sind ; 3) der Geschädigte bzw. Zeuge an einem Verfahren wegen einer äußerst schweren, einer schweren oder einer recht schweren Straftat teilnehmen. Die teilweise Anonymität kann auch in anderen Fällen angewandt werden, wenn Angaben vorhanden sind, dass die Offenbarung bestimmter Daten des Geschädigten negative Auswirkungen für seine Rechte und berechtigten Interessen, die Rechte und berechtigte Interessen seiner Familienangehörigen oder naher Verwandter haben kann, und um Schutz dieser Rechte und Interessen zu sichern, lediglich die Geheimhaltung eines Teils der Daten des Geschädigten ausreicht.
In Hinsicht des Geschädigten können auch die Schutzmaßnahmen vor kriminellen Einwirkungen angewandt werden, die im Gesetz der Republik Litauen zum Schutz der Teilnehmer am Strafverfahren und an der Kriminalausspähung vor kriminellen Einwirkungen vorgesehen werden, wenn beim Ermittlungsverfahren oder bei Verhandlung der Strafsachen wegen äußerst schweren, schweren oder einer recht schweren Straftaten oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens geprüfte Angaben aus öffentlichen oder vertraulichen Quellen eingegangen sind, dass für Leib und Leben der Personen eine reale Gefahr entsteht, oder ihr Vermögen beschädigt bzw. vernichtet werden kann. In Hinsicht des Geschädigten können auch die Schutzmaßnahmen vor kriminellen Einwirkungen angewandt werden, wenn er aktiv mit den Justizbeamten zusammenarbeitet, bei der Aufdeckung der Straftat beigetragen bzw. andere wichtige Informationen erteilt hat.
14. Rechtshilfe zu erhalten.
Das Recht des Geschädigten auf primäre und sekundäre Rechtshilfe wird im Gesetz der Republik Litauen über die vom Staat gesicherte Rechtshilfe vorgesehen, der Bedingungen und Regelung der Erteilung einer solchen Hilfe festsetzt. Das Recht auf primäre kostenlose rechtliche Beratung im Umfang einer Stunde haben alle natürlichen Personen, die in Litauen und in der EU legitim wohnen.
Personen, die primäre Rechtshilfe benötigen, sind berechtigt, sich an die Vollzugsbehörde der Selbstverwaltung nach ihrem angemeldeten Wohnort zu wenden oder, wenn die Person keinen solchen Wohnort hat, sich an die Vollzugsbehörde der Selbstverwaltung nach ihrem faktischen Wohnort zu wenden.
Das Recht auf sekundäre Rechtshilfe haben nach dem Gesetz der Republik Litauen über die vom Staat gesicherte Rechtshilfe die Geschädigten in den Entschädigungsverfahren der in Folge der Straftat entstandenen Schadens, die Fälle miteingerechnet, wenn über die Entschädigung in einem Strafverfahren entschieden wird.
15. Eine Begleitperson zu haben.
Der Geschädigte kann beim Strafverfahren von einer Person begleitet werden, die er gewählt hat. Diese Person hat sich beim Ermittlungsverfahren und bei der Gerichtsverhandlung an die bestehende Ordnung zu halten. Die Teilnahme der Begleitperson des Geschädigten am Strafverfahren oder an dessen einzelnen Teilen kann auf Beschluss des Ermittlungsbeamten bzw. des Staatsanwalts oder des Ermittlungsrichters bzw. durch Verfügung des Gerichts begrenzt werden, wenn seine Teilnahme den Interessen des Geschädigte n widerspricht oder die Ermittlung bzw. Verhandlung der Strafsache hindert.
16. Bei der Einschätzung seiner speziellen Schutzbedürfnisse teilzunehmen und spezielle Schutzmaßnahmen zu erhalten.
Der Ermittlungsbeamte bzw. der Staatsanwalt, der die Ermittlungshandlungen erfüllt, unternimmt nicht später als bei der ersten Vernehmung die Einschätzung und stellt die speziellen Schutzbedürfnisse des Geschädigten fest, die angewandt werden, um die Einwirkung des Strafverfahrens bzw. einer anderen traumatischen Einwirkung auf ihn zu vermindern.
Die Regelung der Einschätzung wird in den durch den Befehl des Generalstaatsanwalts der Republik Litauen bestätigten Empfehlungen zur Einschätzung der speziellen Schutzbedürfnisse.
17. Das Gerichtsurteil und die Gerichtsverfügung anzufechten.
Der Geschädigte hat das Recht, si h des Rechtsbehelfsmittels Berufung zu bedienen, bevor das Urteil des Gerichts der ersten Instanz in Rechtskraft erwachsen ist, sowie Revision gegen die Urteile und Beschlüsse der Gerichte der ersten Instanz und der Berufungsgerichte zu erheben, die bereits in Kraft getreten sind.
18. Schlussvortrag zu halten.
Der Geschädigte hat das Recht, einen Schlussvortrag bei Gerichtsverhandlungen der ersten Instanz zu halten. Das Gericht beginnt mit dem Anhören der Schlussvorträge, nachdem die Beweisaufnahme geschlossen ist.
Anlage 2
Übersetzung aus dem
Litauischen ins Deutsche
STAATSANWALTSCHAFT REGION VILNIUS
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BELEHRUNG ÜBER DIE RECHTE UND PFLICHTEN EINES ZEUGEN (GESCHÄDIGTEN)
Artikel 31 Absatz 3 der Verfassung der Republik Litauen: Es ist verboten, jemanden zu Zeugenaussagen gegen sich, seine Familienmitglieder oder seine nahen Verwandten zu zwingen.
Artikel 82 Absatz 2 der Strafprozessordnung der Republik Litauen (im Folgenden – StPO): Ein Zeuge, der ein Familienmitglied bzw. ein naher Angehöriger des Verdächtigen und Beschuldigten ist, kann die Aussage verweigern oder braucht auf bestimmte, ihm gestellte Fragen keine Antwort zu geben.
Gemäß Artikel 183 der litauischen Strafprozessordnung werden hiermit dem Zeugen die Rechte und Pflichten und Verantwortung eines Zeugens erklärt, die in den Artikeln 81, 82 und 163 der litauischen StPO vorgesehen sind:
Der Zeuge hat das Recht:
1) seine Aussagen in seiner Muttersprache zu machen und die unentgeltliche Herzbeiziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn die Vernehmung in einer dem Zeugen unverständlichen Sprache durchgeführt wird;
2) Einsicht in das Protokoll seiner Aussagen zu nehmen und Änderungen und Korrekturen an dem o.g. Protokoll vorzunehmen;
3) Ton- und Bildaufnahmen von seinen Aussagen zu erbitten;
4) die Aussagen selbst aufzuschreiben;
5) auf gesetzlicher Grundlage und Ordnung zu bitten, ihm Schutzmaßnahmen gegen kriminelle Auswirkungen zuzubilligen;
6) eine Entschädigung für erlittene Aufwendungen zu erhalten;
7) einen Vertreter zu haben.
Pflichten und Verantwortung eines Zeugen:
1) jede als Zeuge eingeladene Person soll vor einem Beamten des Ermittlungsverfahrens, vor Staatsanwalt und vor Gericht erscheinen und die der Wahrheit entsprechenden Aussagen darüber machen, was ihm über den Sachverhalt bekannt ist, und für die Aufklärung der Sache von Bedeutung ist;
2) wenn der Zeuge ohne triftigen Grund vor Ermittler, vor Staatsanwalt und vor Gericht nicht erscheint oder ohne einen rechtlichen Grund die Aussagen verweigert oder vermeidet, können die im Artikel 163 der StPO bestimmten prozessualen Zwangsmaßnahmen angewandt werden;
3) wenn der Zeuge ohne triftigen Grund vor Ermittler, vor Staatsanwalt und vor Gericht nicht erscheint, kann er nach der im Artikel 142 der StPO bestimmten Ordnung abgeholt werden;
4) gemäß Artikel 235 des litauischen Strafgesetzbuches trägt der Zeuge die Verantwortung für die Falschaussage (ausschließlich des Falles, wenn der Zeuge ein Minderjähriger unter 16 Jahre alt ist).
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