Staatsanwaltschaft Dresden
Benachrichtigung gemäß § 459m Abs. 1 Satz 4 StPO über das Absehen von der Stellung eines Insolvenzantrags
R025 VRs 108 Js 40013/10
Mit Entscheidung des Amtsgerichts Dresden vom 08.08.2017, Az. 231 Ls 108 Js 40013/10 in Verbindung mit den Beschlüssen des Landgerichts Dresden vom 20.03.2018 und 19.10.2018, Az. 9 Ns 108 Js 40013/10, wurde der Einziehungsbetroffene Wolfgang Keiner zur Zahlung von Wertersatz in Höhe von insgesamt 62.700,00 EUR rechtskräftig verurteilt.
Es wird mitgeteilt, dass die von der Staatsanwaltschaft gesicherten Vermögenswerte nicht zur Befriedigung aller Verletzten ausreichen.
• Von der Stellung eines Insolvenzantrags wurde gemäß § 111i Abs. 2 Satz 2 StPO mit Verfügung vom 11.12.2019 abgesehen.
Sie können dennoch aus der zur Verfügung stehenden Masse befriedigt werden, wenn Sie einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel bei der Staatsanwaltschaft vorlegen. Bei Anwendung des Verfahrens gemäß § 459m StPO gilt allerdings eine Ausschlussfrist von zwei Jahren.
Legen mehrere Geschädigte einen solchen Titel vor, so gilt das Prioritätsprinzip, d. h. der Geschädigte, der zuerst einen entsprechenden Titel einreicht, wird vorrangig aus den zur Verfügung stehenden Mitteln befriedigt. Rangwahrend sind auch vorläufig vollstreckbare Titel.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.
Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
Kommentar hinterlassen