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Staatsanwaltschaft Dresden

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Staatsanwaltschaft Dresden

Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Dresden, Az. 130 Js 62544/18, wegen
gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs

gegen Ruppel, Dimitri
geb. am 30.12.1985 in Zelinograd

Nach dem Ergebnis der Ermittlungen wird dem Angeschuldigten folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

Der Angeschuldigte Ruppel betätigte sich im System Exemption als sogenannter „Stuffer“ unter dem Nicknamen „service“. Er erhielt vom Angeschuldigten Popan zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 25.07.2016 die Stuffer-ID 974 als service zuerkannt.

In 383 Fällen bestellte der Angeschuldigte Ruppel die jeweilige Ware. Er besorgte sich die benötigten Zahlungsdaten von Paypalkonten durch käuflichen Erwerb im Netz, u.a. bei dem Händler „deepg“. Bei dem Bestellprozess setzte er als Zahlungsmittel die zuvor erlangten Daten von Paypalkonten ihm fremder Personen ein. Als Lieferadresse benannte er jeweils einen der vom anderweitig Verfolgten Popan über das Panel zur Verfügung gestellten Warenagenten.

Er legte E-Mail-Konten an, die suggerierten, dass sie von der Lieferadresse, also den Warenagenten stammten. Dabei verwendete er vom anderweitig Verfolgten Malcev entwickelte Werkzeuge und VPN-Tunnel. Außerdem nutzte er das Programm VIP72 Socks, mit dem er die IP-Adresse manipulierte und so gestaltete, dass sie scheinbar aus der Region des verwendeten Paypalaccounts stammte. So getäuscht bzw. durch die Datenmanipulation beeinflusst, lieferten die Versandhändler die einzelnen Waren an die Warenagenten aus. Dies hätten sie nicht getan, wenn Ihnen bewusst gewesen wäre, dass der Angeschuldigte die Paypalkonten unberechtigterweise zur Bezahlung verwendet hatte. Bei den Bestellungen nahm der Angeschuldigte an, dass die Versandhändler seine Bestellungen in einem automatisierten Prozess bearbeiten würden, nahm aber auch in Kauf, einen Menschen bei der Bestellung über die Berechtigung der Verwendung der Zahlungsmittel zu täuschen.

Insgesamt tätigte er so im Zeitraum vom 25.07.2016 bis 16.10.2017 von seinem heimischen Computer aus in Würzburg 383 Bestellungen in einem Gesamtwert von mindestens 193.430,99 EUR. Er erhielt dafür einen prozentualen Anteil in Höhe von 40.591,- EUR in Bitcoin ausbezahlt. Nach dem Bestellvorgang trug er die wesentlichen Daten in das Panel des anderweitig Verfolgten Popan ein, wobei er den Nicknamen service verwendete.

Gemäß § 111l Abs. 1 und 3 StPO wird den Verletzten hiermit die Vollziehung des Vermögensarrestes bekannt gemacht. Sollten Sie in dem genanntem Zeitraum durch oben dargestellte Verfahrensweise einen Schaden erlitten haben, können Sie unter Umständen aus dem gesicherten Vermögen zumindest einen Teil Ihrer Forderung zurück erhalten.

Falls Sie zu dem oben genannten Kreis der Verletzten gehören und über die entsprechenden Informationen verfügen, werden Sie hiermit aufgefordert zu erklären, ob und in welcher Höhe Sie einen Anspruch, der Ihnen aus der von den Angeschuldigten begangenen Tat erwachsen ist, geltend machen wollen.

Beachten Sie auch nachfolgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Zwangsvollstreckungen in die im Wege der Arrestvollziehung gepfändeten Gegenstände sind während der laufenden Arrestvollziehung nicht zulässig (§ 111h Abs. 2 Satz 1 StPO).

Gibt es mehrere Tatverletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft während des laufenden Ermittlungsverfahrens fest, dass der Wert der gesicherten Vermögenswerte oder der durch deren Verwertung erzielte Erlös nicht ausreicht, um die von den Verletzten angemeldeten Ansprüche vollständig zu befriedigen (sogenannter Mangelfall), kann die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Angeschuldigten stellen (§ 111i Abs. 2 StPO).

Wird über das Vermögen der Angeschuldigten das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die Sicherungsrechte an den gesicherten Werten. Die gepfändeten Vermögenswerte werden dann an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO). Den Gläubigern wird der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens besonders zugestellt. In diesem Fall muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO geltend machen.

Sofern die Angeschuldigten verurteilt werden und das Gericht zugleich die Einziehung des Wertes der von ihnen erlangten Beträge anordnet, gilt Folgendes:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Gegenstände wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den Verletzten (oder an seinen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen 6 Monaten nach der Mitteilung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in §§ 44, 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel (vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 ZPO oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO) vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO). Einem vollstreckbaren Endurteil gemäß § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des vom Verletzten (oder des Rechtsnachfolgers) angemeldeten Anspruchs eindeutig aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Verletzten ausgekehrt.

Anderenfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO).

Reichen die gesicherten Vermögenswerte nach Rechtskraft der Einziehungsanordnung nicht aus, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzten zu befriedigen, prüft die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde erneut, ob sie einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt.

Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, so bleibt die Staatsanwaltschaft gemäß § 459m Abs. 1 Satz 4 StPO für die Verteilung zuständig. Der Verletzte kann Leistungen aus der Vermögensmasse in diesem Fall nur gegen Vorlage eines Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO erhalten. Legen mehrere Geschädigte entsprechende Titel vor, so entscheidet hinsichtlich der Reihenfolge der Verteilung der Eingang des zivilrechtlichen Titels bei der Staatsanwaltschaft. Rangwahrend sind auch vorläufig vollstreckbare Titel.

Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn nach Nichteröffnung oder nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit der Benachrichtigung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung (im Fall des Absehens von der Insolvenzantragstellung) zwei Jahre verstrichen sind.

Bitte haben Sie Verständnis, dass es der Staatsanwaltschaft Dresden über diese Bekanntmachung hinaus nicht erlaubt ist, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie daher von schriftlichen oder mündlichen Anfragen ab und lassen Sie sich gegebenenfalls von einem Rechtsanwalt beraten.

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