Staatsanwaltschaft DresdenBenachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der EinziehungsanordnungAz: R025 VRs 385 Js 7998/18 Durch das Landgericht Dresden ist am 14.05.2020 in Verbindung mit einem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 12.12.2018 in Verbindung mit einem Urteil des Landgerichts Dresden vom 06.08.2019 ein Urteil ergangen, welches seit dem 08.09.2020 rechtskräftig ist. Gegen Rafael Stein, geb. am 18.08.1990 in Duisburg, derzeit: JVA Castrop-Rauxel, Lerchenstraße 81, 44581 Castrop-Rauxel, wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 111.451,04 € angeordnet. Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1.
Entsprechend seines Tatplanes gelangte er jeweils auf diese Weise ohne Gegenleistung an die gezahlten Beträge, wobei er den entsprechenden Schadenseintritt bei den jeweils Geschädigten in allen Fällen vorhergesehen und zumindest billigend in Kauf genommen hatte und das Geld in der Folge für sich verwendete. Insgesamt erlangte der Verurteilte durch diese Handlungen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil in Höhe von 8.864,91 EUR. 2. Im Zeitraum vom 29.11.2017 bis 12.02.2018 täuschte der Verurteilte gemeinsam mit „Blocked“ jeweils unter Verwendung eines Fake-Shop bzw. sonstigen Internetangebot jeweils den Geschädigten den Verkauf sowie seine Lieferwilligkeit bzw. -fähigkeit verschiedener Waren über das Internet vor. Entsprechend ihrer Absicht bezahlten die jeweils Geschädigten im Vertrauen hierauf im Zeitraum vom 11.12.2017 bis 13.02.2018 die Ware durch Überweisung auf die vom Verurteilten benannten und von diesem unter fremden Personalien eröffneten Konten. Dabei handelte es sich um folgende Konten:
Entsprechend ihres Tatplanes gelangten der Verurteilte und „Blocked“ jeweils auf diese Weise ohne Gegenleistung an die gezahlten Beträge, wobei sie den entsprechenden Schadenseintritt bei den jeweils Geschädigten in allen Fällen vorhergesehen und zumindest billigend in Kauf genommen hatten und das Geld in der Folge für sich verwendeten. Insgesamt erlangten der Verurteilte und „Blocked“ durch diese 200 Handlungen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil in Höhe von 61.700,14 EUR. 3. Im Zeitraum vom 27.11.2017 bis 28.12.2017 verschaffte sich der Verurteilte unter Nutzung der vorgenannten 8 Konten Einzelbeträge, welche von den jeweils Geschädigten überwiesen wurden. Insgesamt erlangte der Angeklagte so 40.885,97 EUR. Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Verletzten konnten bislang Vermögenswerte von derzeit 111.451,04 EUR gesichert werden. Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Dresden kostenlos und formfrei anmelden, § 459k Abs. 1 StPO. Der Verletzte möge sich hierzu bitte mit der Staatsanwaltschaft Dresden, Lothringer Straße 1, 01069 Dresden unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich in Verbindung setzen. Hinweis: Die genannte 6-Monatsfrist läuft, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist. Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO. Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten – welche Ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft Dresden anmelden – ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert. Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO. Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO. Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,
In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich. In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft. Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen. Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen. Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab, und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten. |
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