Staatsanwaltschaft Dresden
Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung
Az: R026 VRs 308 Js 43179/15
Gegen Kai-Uwe Köppe, geb. am 22.10.1970 in Dresden, wohnhaft in Suhl, wurde durch Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 09.08.2018, rechtskräftig seit dem 17.08.2018 die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 34.500,00 € angeordnet.
Dem genannten Urteil lag zugrunde, dass der Verurteilte am 19.03.2015 ein Sparbuch des Geschädigten Heinrich Brüßler aus dessen Wohnung entwendete und unter weisungswidriger Ausnutzung einer Generalvollmacht des Geschädigten von dem Sparbuch einen Betrag in Höhe von 36.500,00 € abhob, um sich daran zu bereichern.
Der Verletzte ist am 08.04.2017 in Dresden verstorben. Die Erben sind unbekannt.
Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Verletzten konnten bislang Vermögenswerte von derzeit 291,26 € gesichert werden.
Die Erben des Verletzten oder sonstige Rechtsnachfolger können den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Dresden kostenlos und formfrei anmelden, § 459k Abs. 1 StPO. Sie mögen sich hierzu bitte mit der Staatsanwaltschaft Dresden, Lothringer Straße 1, 01069 Dresden unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich in Verbindung setzen.
Hinweis: Die genannte 6-Monatsfrist läuft, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne Weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne Weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO. Hierzu sind Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Stellung als Erbe bzw. Rechtsnachfolger des Verletzten ergibt.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.
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