Staatsanwaltschaft Dresden
Mitteilung für Geschädigte § 459i StPO über Bundesanzeiger
R025 VRs 130 Js 62544/18
Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Dresden, Az. 130 Js 62544/18, wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs oder gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs
gegen: | Ruppel, Dimitri |
geb. am 30.12.1985 in Zelinograd |
Mit Urteil des Amtsgerichts vom 03.02.2021, rechtskräftig seit 11.02.2021, Az. 216 Ls 130 Js 62544/18, die Einziehung von Wertersatz gemäß § 73c StGB rechtskräftig angeordnet.
Der Verurteilung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeschuldigte Ruppel betätigte sich im System Exemption als sogenannter „Stuffer“ unter dem Nicknamen „service“. Er erhielt vom Angeschuldigten Popan zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 25.07.2016 die Stuffer-ID 974 als service zuerkannt.
In 383 Fällen bestellte der Angeschuldigte Ruppel die jeweilige Ware. Er besorgte sich die benötigten Zahlungsdaten von Paypalkonten durch käuflichen Erwerb im Netz, u.a. bei dem Händler „deepg“. Bei dem Bestellprozess setzte er als Zahlungsmittel die zuvor erlangten Daten von Paypalkonten ihm fremder Personen ein. Als Lieferadresse benannte er jeweils einen der vom anderweitig Verfolgten Popan über das Panel zur Verfügung gestellten Warenagenten.
Er legte E-Mail-Konten an, die suggerierten, dass sie von der Lieferadresse, also den Warenagenten stammten. Dabei verwendete er vom anderweitig Verfolgten Malcev entwickelte Werkzeuge und VPN-Tunnel. Außerdem nutzte er das Programm VIP72 Socks, mit dem er die IP-Adresse manipulierte und so gestaltete, dass sie scheinbar aus der Region des verwendeten Paypalaccounts stammte. So getäuscht bzw. durch die Datenmanipulation beeinflusst, lieferten die Versandhändler die einzelnen Waren an die Warenagenten aus. Dies hätten sie nicht getan, wenn Ihnen bewusst gewesen wäre, dass der Angeschuldigte die Paypalkonten unberechtigterweise zur Bezahlung verwendet hatte. Bei den Bestellungen nahm der Angeschuldigte an, dass die Versandhändler seine Bestellungen in einem automatisierten Prozess bearbeiten würden, nahm aber auch in Kauf, einen Menschen bei der Bestellung über die Berechtigung der Verwendung der Zahlungsmittel zu täuschen.
Insgesamt tätigte er so im Zeitraum vom 25.07.2016 bis 16.10.2017 von seinem heimischen Computer aus in Würzburg 383 Bestellungen in einem Gesamtwert von mindestens 193.430,99 EUR. Er erhielt dafür einen prozentualen Anteil in Höhe von 40.591,- EUR in Bitcoin ausbezahlt. Nach dem Bestellvorgang trug er die wesentlichen Daten in das Panel des anderweitig Verfolgten Popan ein, wobei er den Nicknamen service verwendete.
Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Verletzten konnte Vermögen in Höhe von 34.957,29 EUR gesichert werden.
Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Dresden kostenlos und formfrei anmelden, § 459k Abs. 1 StPO. Der Verletzte möge sich hierzu bitte mit der Staatsanwaltschaft Dresden, Lothringer Straße 1, 01069 Dresden unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich in Verbindung setzen.
Hinweis: Die genannte 6-Monatsfrist läuft, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten – welche Ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft Dresden anmelden – ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.
Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,
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sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens), |
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wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung), |
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wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, §459m Abs. 2 StPO. |
In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.
In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.
Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
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