Sicherungsmaßnahmen

Staatsanwaltschaft Dresden

qimono / Pixabay
Teilen

Staatsanwaltschaft Dresden

Mitteilung an die Geschädigten gem. § 459i StPO

R025 VRs 414 Js 6229/​17

Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Dresden, Az. 414 Js 6229/​13, wegen Geldwäsche u.a. gegen Thomas Kujack, geb. am 07.04.1971

Gegen den o.g. wurde mit Urteil des Landgerichts Dresden vom 12.01.2018 die Einziehung von Wertersatz gemäß § 73c StGB in Höhe von 115.000,00 EUR rechtskräftig angeordnet. Der Verurteilung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Der o.G. nahm im Zeitraum vom 18.11.2011 bis 01.06.2015 über seine Bankkonten 621 Zahlungen von insgesamt 553 Cardsharing-Nutzern in Höhe von mindestens 181.030,20 EUR für den Verkauf von Receivern entgegen. In der Zeit zuvor hatte er schon weitere 43 Zahlungen über zusammen 12.644,00 EUR für entsprechende Verkäufe erhalten.
Für deren Beschaffung hatte er Kosten in Höhe von höchstens 113.981,98 EUR, sodass ihm ein Gewinn von mindestens 67.048,22 EUR verblieb.
Darüber hinaus hat der o.G. im Zeitraum vom 13.12.2010 bis 03.06.2015 über sein Pay-Pal-Konto mindestens 146 Zahlungen von 134 Cardsharing-Nutzern über insgesamt 41.867,80 EUR entgegengenommen. Hiervon hat er maximal 33.494,24 EUR für die Aufladung von ihm betrauter Nutzerkonten über sein Resellerkonto an den ebenfalls Verurteilten Ocheretyanyy weitergeleitet, sodass ihm mindestens weitere 8.373,56 EUR verblieben.

Der Wertersatzbetrag konnte vollständig beigetrieben werden.

Während des Ermittlungsverfahrens hat die Staatsanwaltschaft Dresden diverse Vermögenswerte sichergestellt, um dem Täter die durch die Tat erlangten Vermögensvorteile wieder zu entziehen. Nunmehr ist über die Verteilung des Verwertungserlöses zu befinden. Über ihre diesbezüglich bestehenden Rechte und Möglichkeiten werden die potenziellen Geschädigten hiermit gemäß § 459i Abs. 2 Satz 2 StPO wie folgt in Kenntnis gesetzt:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den Verletzten erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monats-Frist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44, 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monats-Frist geltend zu machen, indem er einen Vollstreckungstitel im Sinne der §§ 704, 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers ohne Weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrunde liegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Anderenfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO).

Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung – soweit möglich – angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

Wird über das Vermögen des von der Einziehungsanordnung Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte; die im Zuge des Ermittlungs- und/​oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO). Den Gläubigern wird der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gesondert zugestellt. In diesem Fall muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO im Insolvenzverfahren geltend machen.

Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzter zu befriedigen, so kann die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des von der Einziehungsanordnung Betroffenen stellen (§ 459h Abs. 2 StPO i. V. m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).

Sieht die Staatsanwaltschaft von der Beantragung eines Insolvenzverfahrens ab, oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, so wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte durch die Staatsanwaltschaft an denjenigen Verletzten ausgekehrt, der einen vollstreckbaren Titel im Sinne der §§ 704, 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Legen mehrere Verletzte entsprechende Titel vor, so entscheidet der Eingang des zivilrechtlichen Titels bei der Staatsanwaltschaft über die Reihenfolge der Verteilung. Rangwahrend sind auch vorläufig vollstreckbare Titel. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens bzw. seit der Feststellung, dass von der Antragstellung abgesehen wird, 2 Jahre verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 StPO).

Befriedigt der von der Einziehungsanordnung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.

Da nicht abzusehen ist, ob im Falle des Vorliegens eines Mangelfalls ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird, bleibt es Ihnen überlassen, Ihre Ansprüche unter Abschätzung der jeweiligen Risiken selbständig gegenüber dem Schuldner geltend zu machen. Eine dahingehende Rechtsberatung vermag jedoch weder die Staatsanwaltschaft, noch das mit der Sache befasste Strafgericht zu erteilen. Bitte nehmen Sie daher von diesbezüglichen Anfragen Abstand.

Sofern Ihr Anspruch zwischenzeitlich auf einen Rechtsnachfolger übergegangen sein sollte, gelten die vorbezeichneten Ausführungen für diesen.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Zudem ist es der Staatsanwaltschaft nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Sicherungsmaßnahmen

Staatsanwaltschaft Traunstein

Staatsanwaltschaft Traunstein 610 VRs 11973/​21 – 19.03.2024 An Alle Beteiligten Vollstreckungsverfahren gegen...

Sicherungsmaßnahmen

Staatsanwaltschaft München I

Staatsanwaltschaft München I Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und...

Sicherungsmaßnahmen

Staatsanwaltschaft Bielefeld

Staatsanwaltschaft Bielefeld 601 Js 1013/​21 V Die Staatsanwaltschaft Bielefeld führt unter dem...

Sicherungsmaßnahmen

Staatsanwaltschaft Augsburg

Staatsanwaltschaft Augsburg Benachrichtigung über die Entschädigung der Opfer einer Straftat und Information...