Staatsanwaltschaft Dresden
Außenstelle Gutenbergstraße
Benachrichtigung über die Entschädigung der Opfer einer Straftat
und Information über deren Rechte (§ 459 i StPO)
R012 VRs 425 Js 30062/17
Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:
Verurteilte Person | Sindy Lichtner, geb. am 28.03.1988 |
Entscheidung | Urteil des Landgerichts Dresden vom 04.04.2019, Az: 8 Ns 425 Js 30062/17, rechtskräftig seit 04.04.2019 |
Einziehungsanordnung | Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) in Höhe von 3.000,00 EUR |
Es liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die oben genannte Person wurde wegen Hehlerei und Beihilfe zum gemeinschaftlichen Diebstahl verurteilt. Dieser Verurteilung lagen Taten zwischen dem 25.04.2012 und 16.02.2017 zugrunde, welche im Stadtgebiet von Dresden zu Lasten unbekannter sowie folgender bekannter Geschädigter begangen worden sind:
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Liebscher Blattgold GmbH, Dohnaer Straße 22 in Dresden |
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BMW Niederlassung Dohnaer Straße 99 in Dresden |
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Fotogeschäft Rasch, Neustädter Markt 12 in Dresden |
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PW Store Verwaltungsgesellschaft mbH, Wallstraße 11 in Dresden |
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Bautechnisches Prüflabor mbH, Würzburger Straße 14 in Dresden |
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Modegeschäft Häfner, An der Dreikönigskirche 10 in Dresden |
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Firma Sport Liegert, Niederwaldstraße 23b in Dresden |
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Fahrradgeschäft Waldschlösschenstraße 1 in Dresden |
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Fahrrad Online Versandhaus, Fischerstraße 15 in Dresden |
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Geschäft Navyboot, Jütenhof 8 in Dresden |
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Antiquitätenladen Venz, Obergraben 13 in Dresden |
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Geschäft Sneakerhelden, Bautzner Straße 45 in Dresden |
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Portrino GmbH, Könneritzstraße 3 in Dresden |
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Acontac Wilhelm und Julia Sasse GbR, Rähnitzgasse 24 in Dresden |
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Egoist GmbH, Wilsdruffer Straße 27 in Dresden |
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Firma Hörbar, Wiener Straße 43 in Dresden |
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Kafareno GmbH, Jagdweg 1-3 in Dresden |
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Ferbo Leder, Hauptstraße 1a in Dresden |
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DIS AG, Kreuzkirche 6 in Dresden |
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Träbert, Burgstraße 1 in Dresden |
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Polygon Vatro GmbH, Charlotte-Bühler-Straße 1 in Dresden |
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Alpenverein Sachsen e.V., Lingnerallee 3 in Dresden |
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Champagner Lounge, Frauenkirche 22 in Dresden |
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Cusati GmbH, Bernburger Straße 1 in Dresden |
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Café „Ins Grüne“, Schumannbau TU Dresden, Münchner Platz 3 in Dresden |
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Plain Vanilla GmbH, Töpferstraße 6 in Dresden |
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Kunstschmiedegeschäft Ehnert, Hauptstraße 13 in Dresden |
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Cocoon, Altmarktgalerie, Webergasse 1 in Dresden |
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Einrichtungshaus Avelis Exclusives Wohnen und Schlafen, Theaterstraße 6 in Dresden |
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Firma Ehrlich und Richter, Wallgässchen 5 in Dresden |
Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Verletzten konnten bislang 3.000,00 EUR gesichert werden.
Diese Mitteilung erfolgt, um den aus der Straftat möglicherweise Verletzten die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Dresden Außenstelle Gutenbergstraße geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob sie ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.
Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Dresden kostenlos und formfrei anmelden, § 459k Abs. 1 StPO. Der Verletzte möge sich hierzu bitte mit der Staatsanwaltschaft Dresden, Außenstelle Gutenbergstraße 5, 01307 Dresden, unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich in Verbindung setzen.
Hinweis: Die genannte 6-Monatsfrist läuft, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten – welche ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft Dresden anmelden – ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459I Abs. 2 S. 1, 2 StPO.
Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,
• sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),
• wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),
• wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO.
In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.
In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.
Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
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