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Benachrichtigung gemäß § 459m StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

R025 VRs 106 Js 57931/14

Mit Entscheidung des Amtsgerichts Dresden vom 18.08.2017, Az. 230 Ds 106 Js 57931/14 wurde gegen die Einziehungsbetroffene Malika Malloul die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von insgesamt 30.000,00 EUR rechtskräftig angeordnet.

Zwischen Februar und September 2008 wurden Anleger aus Deutschland sowie Anleger aus der Schweiz durch Telefonvermittler von Mallorca aus mit der wahrheitswidrigen Aussage, dass angeblich eine feindliche Übernahme der FP Freizeitprojekte AG durch einen namhaften Investor unmittelbar bevorstehen würde und demzufolge demnächst ein deutlicher Kursanstieg zu erwarten sei, zum Kauf von FP AG – Aktien veranlasst. Den Angeschuldigten war dabei jeweils bewusst, dass der Börsenkurs der vertriebenen Aktien weit über dem tatsächlichen (anteiligen) Wert der FP Freizeitprojekte AG lag, die Aktie ohne den mittels der vorgenannten, unrichtigen Angaben beförderten Telefonvertrieb illiquide sein und die Anleger somit letztlich nicht entsprechend werthaltige Unternehmensanteile erwerben würden. Erlöse in Höhe von 30.000,00 EUR aus den genannten Vortaten wurden auf das Konto der Malika Malloul überwiesen.

Der Wertersatzbetrag konnte bereits vollständig beigetrieben werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.

Bei der Einziehung von Vermögenswerten als Tatobjekt, sieht das Gesetz grundsätzlich keinen Entschädigungsanspruch vor. Im Falle einer Verurteilung wegen begangener Geldwäschetaten, widerspräche dies aber dem Anliegen des Gesetzgebers zur Opferentschädigung. Aus diesem Grund erfolgt das Entschädigungsverfahren hier in analoger Anwendung des § 459m StPO.

Sie können aus der zur Verfügung stehenden Masse befriedigt werden, wenn Sie einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel bei der Staatsanwaltschaft vorlegen. Bei Anwendung des Verfahrens gemäß § 459m StPO gilt allerdings eine Ausschlussfrist von zwei Jahren.

Legen mehrere Geschädigte einen solchen Titel vor, so gilt das Prioritätsprinzip, d. h. der Geschädigte, der zuerst einen entsprechenden Titel einreicht, wird vorrangig aus den zur Verfügung stehenden Mitteln befriedigt. Rangwahrend sind auch vorläufig vollstreckbare Titel.

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