Staatsanwaltschaft Duisburg

Published On: Donnerstag, 19.08.2021By

Staatsanwaltschaft Duisburg

173 Js 83/​17

Die Staatsanwaltschaft Duisburg führt unter dem Aktenzeichen 173 Js-83/​17 ein Strafvollstreckungsverfahren gegen Hussein Zreik, der durch Urteil des Amtsgerichts Oberhausen (28 Ls 36/​19) vom 28.09.2020 wegen gewerbsmäßigen Betruges in 5 Fällen in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Urkundenfälschung, gewerbsmäßiger Urkundenfälschung in 2 Fällen, Diebstahls in 2 Fällen und versuchten Betruges in 2 Fallen verurteilt wurde.

Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist den Geschädigten aus den von der Verurteilten begangenen Straftaten ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden, was der Verurteilte zu Unrecht erlangt hat.

Um dem Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht erlangte wieder zu entziehen, hat das Amtsgericht-Duisburg die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 5.890,00 EUR angeordnet.

Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 06.10.2020.

Gemäß § 459 i Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 111 l Absatz 4 Strafprozessordnung (StPO) erfolgt hiermit die Benachrichtigung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung.

Den Taten lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Angeklagte und die anderweitig Verfolgten waren im Tatzeitraum (02.10.2015 – 29.11 2017) als Verkäufer bzw. Berater im O2 Vertriebspartnershop auf der Marktstraße 67 in 46045 Oberhausen angestellt. Aufgrund eigenen Tatentschlusses schlossen sie sich jeweils in unterschiedlicher Zusammensetzung ohne Vorplanung zur Begehung von selbstständigen Straftaten zusammen, um sich durch die fortgesetzte Begehung von Betrugstaten eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen, wobei die Absprache und Abstimmung des Angeklagten und seiner Mittäter keiner Bande im Rechtssinne entsprach.
Entsprechend ihres Tatplans schlossen sie – unter wechselnder Beteiligung – fiktive Mobilfunkverträge unter Nutzung der Daten abhandengekommener Personaldokumente oder schlossen mit den Daten „echter“ Kunden in deren Unkenntnis weitere Verträge ab. Dabei fälschten sie stets die Unterschrift der vermeintlichen Kunden auf den Vertragsunterlagen. Die Vertrage wurden sodann bei der Firma Telefonics eingereicht und die zu diesen Verträgen gehörende Hardware in Form von Mobiltelefonen oder Tablets gewinnbringend in dem An- und Verkaufsladen „Sevda Shop“ am Hauptbahnhof in Oberhausen verkauft. Teilweise wurden zur Finanzierung der betrügerischen Mobilfunkverträge zusätzlich Kreditverträge mit den falschen Daten bei der Targobank abgeschlossen.
Darüber hinaus händigten die Angeschuldigten bei einigen Verträgen im Rahmen der sog. „Tablet Bundle“-Aktion, im Rahmen derer die Kunden bei dem Abschluss eines Vertrages mit Mobiltelefon auch ein Tablet dazu erhalten sollten, die Tablets nicht an die Kunden aus, sondern verkauften diese ebenfalls im „Sevda Shop“
Nachdem der Angeschuldigte Zreik im O2-Shop gekündigt worden war, schloss er im Rahmen seiner neuen Tätigkeit für die Firma Unitymedia ebenfalls fiktive Verträge ab und buchte diese ein, um in den Genuss der Provisionen zu kommen.

Der Verletzte kann gemäß § 459k Abs. 1 StPO innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Erhalt dieses Schreibens den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses in einem einfachen und kostenlosen Verfahren gemäß § 459k Abs. 2 StPO geltend machen, indem er ihn bei der Staatsanwaltschaft lediglich anmeldet. Die Anmeldung ist auch dann erforderlich, wenn der Verletzte bereits eine Mitteilung gemäß § 111 l StPO erhalten und Ansprüche angemeldet haben hat.
Nach Ablauf der Frist ist die Geltendmachung von Ansprüchen allein nach Vorlage eines vollstreckbaren zivilrechtlichen Vollstreckungstitels, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich oder wenn der Verletzte die Fristversäumnis gemäß §§ 44 und 45 StPO i. V. m. § 459k Abs. 4 StPO hinreichend entschuldigen kann.

Die Staatsanwaltschaft prüft nach Ablauf der vorbezeichneten Frist, ob die gesicherten Vermögenswerte ausreichen, um die nunmehr geltend gemachten Ansprüche der Verletzten zu befriedigen. Aus der Prüfung können sich folgende Konstellationen ergeben:

a)
Sofern die gesicherte Vermögensmasse ausreicht, wird diese an den/​die Verletzten ausgekehrt.

b)
Sofern die gesicherte Vermögensmasse nicht ausreicht, um alle angemeldeten Ansprüche der Verletzten zu befriedigen, ist die Staatsanwaltschaft berechtigt, Insolvenzantrag zu stellen. Den Gläubigern wird der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens besonders zugestellt. In diesem Fall muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen.

c)
Wird ein Insolvenzverfahren, obwohl nicht genügend Masse zur Befriedigung der Verletzten zur Verfügung steht (sog. Mangelfall), nicht durchgeführt, bleibt die Staatsanwaltschaft gemäß § 459m Abs. 1 Satz 4 StPO für die Verteilung der Masse zuständig. Der Verletzte kann Leistungen aus der Vermögensmasse in diesem Fall nur gegen Vorlage eines Vollstreckungstitels mi Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung z. B. Urteil, Vergleich oder notarielles Schuldenerkenntnis, erhalten. Bei Anwendung des Verfahrens gemäß § 459m StPO gilt allerdings eine Ausschlussfrist von zwei Jahren. Legen mehrere Geschädigte entsprechende Titel vor, so entscheidet der Eingang des zivilrechtlichen Titels bei der Staatsanwaltschaft über die Reihenfolge der Verteilung. Rangwahrend sind auch vorläufig vollstreckbare Titel.

Bitte teilen Sie alsbald mit, wenn Sie Ansprüche auf Auskehrung des Verwertungserlöses geltend machen wollen.

Sie können jedoch nur Ansprüche geltend machen, soweit diese mit einem aus der Tat erlangten Vorteil korrespondieren. Nicht hierunter fallen daher grundsätzlich bloße Beschädigungen Ihres Eigentums, Schmerzensgeld- oder Zinsansprüche bzw. Kosten der Rechtsverfolgung.

Da nicht abzusehen ist, ob im Falle des Vorliegens eines Mangelfalls ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird, bleibt es Ihnen überlassen, Ihre Ansprüche unter Abschätzung der jeweiligen Risiken selbständig gegenüber dem Schuldner geltend zu machen. Eine dahingehende Rechtsberatung vermag jedoch weder die Staatsanwaltschaft noch das mit der Sache befasste Strafgericht zu erteilen. Bitte nehmen Sie daher von Anfragen Abstand. Es obliegt Ihrem Ermessen, anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen und bei berechtigtem Interesse Akteneinsicht zu beantragen.
Solange die Staatsanwaltschaft Gegenstände im Wege der Arrestvollziehung gepfändet hat, sind Zwangsvollstreckungen in diese Gegenstände unzulässig (§ 111h Abs. 2 Satz 1 StPO):

Sofern Ihr Anspruch zwischenzeitlich auf einen Rechtsnachfolger übergegangen sein sollte, gelten die vorbezeichneten Ausführungen für diesen.

Diese Veröffentlichung erfolgt gemäß § 459 i Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 111 l Absatz 4 Strafprozessordnung (StPO).

 

Kurscheit
Rechtspflegerin

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