Staatsanwaltschaft Duisburg141 Js 87/16 V Mit Urteil vom 16.04.2019 hat das Amtsgericht Duisburg – 92 Ls 25/18 – die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 453.608,90 € gegen den Verurteilten Michael Fuß, geb. am 19.08.1974 in Düsseldorf, wohnhaft Blumenstraße 77, 47057 Duisburg, angeordnet. Die Entscheidung ist seit dem 24.04.2019 rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft Duisburg, Koloniestraße 72, 47057 Duisburg, ist nunmehr gehalten, die Einziehungsentscheidung zu vollstrecken. Soweit bislang Sicherungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden bzw. erfolglos geblieben sind, schließt dies die zukünftige Durchsetzung der Einziehungsanordnung mittels Zwang bzw. aufgrund freiwilliger Leistungen des Betroffenen nicht aus. Die Mitteilung nach § 459i StPO soll die Tatverletzten über ihre gesetzlich normierten Möglichkeiten, die Herausgabe bzw. Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände zu erreichen bzw. eine Entschädigung in Höhe des Wertes des Taterlangten zu erlangen, hiermit in Kenntnis setzen. Auf das anliegende Merkblatt, in welchem die verschiedenen Entschädigungsverfahren und die sich hieraus ergebenden Anforderungen für eine Befriedigung von Verletzten dargestellt sind sowie das vorbereitete Antwortschreiben wird hingewiesen.
Verlande, Rechtspflegerin |
Kommentar hinterlassen