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Staatsanwaltschaft Ellwangen

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Staatsanwaltschaft Ellwangen

51 VRs 31 Js 13767/​19

Vollstreckungsverfahren gegen Alfred Valentin Malarcsek

Mitteilung für Tatverletzte gem.§ 459i StPO

Durch das Amtsgericht Heidenheim an der Brenz ist am 19.07.2019 und 08.07.2020 eine Strafentscheidung unter dem Az: 8 Cs 31 Js 13767/​19 ergangen, welche seit 28.07.2020 rechtskräftig ist. Gegen o.g. Person Alfred Valentin Malarcsek wurde dabei u.a. die Einziehung (§§ 73, 73a StGB) folgender Gegenstände ausgesprochen:

Soundfire Gitarrentasche, Green Cell Powerbank, ATE Bremsbeläge, Fit bit Sportuhr, Music Man Lautsprecher, 1 Flasche Highland Park Whisky, HP USB, 1 Flasche Grüner Veltliner Weinbrand, Big Button Mobil Phone, Pickelentferner, Silverhint Batterie, Handyhülle Ibetter, Headset X8, Intenso Power Bank, 1 Flasche Hendrick´s Gin, Aker Power Bank, San Disk, TV Box, I 16 Headset, Slim Pack Powerbank.

Zusätzlich wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) in Höhe von 767,00 EUR angeordnet;

Der o.g. Strafentscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Verurteilte war als Paketfahrer beschäftigt bei der Firma HermannstadtTrans mit Sitz in Heidenheim-Schnaitheim. Am 20.05.2019 war der Verurteilte damit beauftragt, ein Paket der geschädigten Firma 1&1 Telecom AG mit Sitz in Montabaur mit einem für den in 86663 Asbach-Bäumenheim wohnhaften Empfänger Benedikt Stöckl bestimmten Mobiltelefon Samsung Galaxy S 10 im Wert von 767 EUR auszuliefern. Tatsächlich jedoch öffnete der Verurteilte das Paket in Heidenheim, entnahm – um es für eigene Zwecke zu behalten – das darin befindliche Mobiltelefon, legte stattdessen eine Packung Kaffeeweißer hinein und verschloss es anschließend wieder. Danach verbrachte der Verurteilte das Paket wieder zurück zum Sitz seiner Arbeitgeberin und ließ es in der EDV der Firma mit dem Vermerk „Annahme verweigert“ versehen.
Am 22.05.2019 konnten im Rahmen einer polizeilichen Nachschau in der Wohnung des Verurteilten im Gebäude Schnaitheimer Straße 1 in 89520 Heidenheim folgende, aus im einzelnen nicht näher bestimmbaren rechtswidrigen Straftaten erlangte Waren aufgefunden und sichergestellt werden:
Soundfire Gitarrentasche, Green Cell Powerbank, ATE Bremsbeläge, Fit bit Sportuhr, Music Man Lautsprecher, 1 Flasche Highland Park Whisky, HP USB, 1 Flasche Grüner Veltliner Weinbrand, Big Button Mobil Phone, Pickelentferner, Silverhint Batterie, Handyhülle Ibetter, Headset X8, Intenso Power Bank, 1 Flasche Hendrick´s Gin, Aker Power Bank, San Disk, TV Box, I 16 Headset, Slim Pack Powerbank.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf bei erfolgter Einziehung:

Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen als Verletzter aus der der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) die Herausgabe des eingezogenen Gegenstandes zustehen. Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft Ellwangen geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Ellwangen melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO).

Hinweis: Sollte diese Mitteilung mittels elektronischem Bundesanzeiger veröffentlicht sein, läuft die genannte Frist ab dem Veröffentlichungsdatum.

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer des eingezogenen Gegenstandes.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

Wichtige Hinweise für Verletzte bei erfolgter Einziehung von Taterträgen

Anspruch auf Rückgewähr nach § 459h StPO

In diesem Verfahren wurde ein Gegenstand eingezogen, hinsichtlich dessen Ihnen gegebenenfalls ein Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe erwachsen ist, § 459h Abs. 1 StPO.

Eine etwaige Rückübertragung bzw. Herausgabe kann nur stattfinden, wenn der eingezogene Gegenstand durch die Vollstreckungsbehörde beigetrieben werden kann.

Sollten Sie bereits durch einen Dritten (z.B. eine Versicherung) entschädigt worden oder nicht mehr Inhaber des Anspruchs (z.B. aufgrund Abtretung) sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diesen Dritten oder den Anspruchserwerber als Rechtsnachfolger weiter.

Sie werden darauf hingewiesen, dass der Rechtsnachfolger an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den im folgenden Abschnitt beschriebenen Antrag zu stellen und die Rückübertragung oder Herausgabe des Gegenstandes an sich zu verlangen (Anspruchsanmeldung).

Verfahren zur Rückübertragung oder Herausgabe nach § 459j StPO

Der Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe kann von Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger durch Anmeldung innerhalb von sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft geltend gemacht werden, § 459j Abs. 1 StPO.

Hinweis: Erfolgte die Veröffentlichung dieser Mitteilung im elektronischen Bundesanzeiger, läuft die genannte Frist ab dem Datum der Veröffentlichung.

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist unter den in den §§ 44, 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459j Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger unbenommen, den Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem ein vollstreckbarer zivilrechtlicher Titel (vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 Zivilprozessordnung (ZPO) oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO) vorgelegt wird, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Ergibt sich die Berechtigung des Antragstellers hinsichtlich des angemeldeten Anspruchs eindeutig aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben.
Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, wenn der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO).

Vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe wird der von der Einziehung Betroffene – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO).

Allgemeine Hinweise zu eingezogenen Gegenständen, soweit sie durch die Staatsanwaltschaft sichergestellt/​beigetrieben wurden

Eine Gewähr für den allgemeinen Zustand der durch die Staatsanwaltschaft sichergestellten/​beigetriebenen Gegenstände kann nicht übernommen werden. Ansprüche des Verletzten aufgrund Wertverlusts bestehen gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht.

Bei Versäumung der 6-Monatsfrist wird die Verwertung der Gegenstände angeordnet. Eine Gewähr für wertgleiche Verwertungsergebnisse, welche bei späterer Anmeldung (§ 459j Abs. 5 StPO) an Stelle der Gegenstände treten, kann nicht übernommen werden.

Bitte haben Sie Verständnis, dass es der Staatsanwaltschaft über diese Bekanntmachung hinaus nicht erlaubt ist, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie daher von schriftlichen oder mündlichen Anfragen ab und lassen Sie sich gegebenenfalls von einem Rechtsanwalt beraten

 

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