Staatsanwaltschaft Erfurt
430 VRs 920 Js 5422/17 VA
Vollstreckungsverfahren gegen Janine Rother, geb. 30.01.93, wegen Betrugs
Mit Entscheidung des Amtsgerichts Arnstadt vom 25.04.18, AZ: 920 Js 5422/17 wurde d. o. g. Einziehungsbetroffene zur Zahlung von Wertersatz i. H. v. 8.323,12 €, davon gesamtschuldnerisch 6.672,17 €, rechtskräftig verurteilt.
Es könnten bisher Unbekannte gegen die Verurteilte einen Entschädigungsanspruch haben. Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Im Zeitraum vom 26.05.16 bis 17.08.17 verkaufte bzw. tauschte die Verurteilte Waren über diverse Internetplattformen, lieferte diese jedoch nicht.
Diese Mitteilung erfolgt, um den Verletzten die Möglichkeit zu eröffnen, Rechte auf Entschädigung mittels Nachweis geltend zu machen.
Hierzu melden Sie Ihre Ansprüche, unter Angabe der Anspruchshöhe, binnen 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Erfurt zu dem o. g. Aktenzeichen an. Die Anmeldung ist innerhalb der Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Werden Ansprüche nicht rechtzeitig geltend gemacht, bleibt der Staat Eigentümer des Wertersatzbetrags.
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass eine Entschädigung geltend gemacht werden kann. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).
Eine Erlösauszahlung kann nur erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können.
Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilten. Bitte lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten
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