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Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung von Wertersatz
und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

21 Js 759/17

Durch Beschluss des Amtsgerichts Gladbeck vom 09.05.2018, Az.: 6 Gs 18/18, wurde die selbstständige Einziehung des Wertersatzes in Höhe von 1.465,03 EUR gegen den/die unbekannten Täter angeordnet.

Es lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die ehemals Beschuldigte beantragte am 13.06.2017 im PostIdent-Verfahren bei der norisbank GmbH die Eröffnung eines Online-Kontos. Antragsgemäß wurde das Konto am 22.06.2017 mit der IBAN: DE100777770419483300 eröffnet. Auf das Konto gingen in der Folgezeit Zahlungen in Höhe von insgesamt 3.410,00 EUR ein, bei denen der Verdacht besteht, dass sie aus Betrugstaten stammen. Durch unbekannte Täter wurden sodann insgesamt 1.930 EUR (zzgl. 15 EUR Abhebungsgebühren) an Geldautomaten in Berlin abgehoben.

Die Tat ist strafbar gemäß §§ 261 Abs. 1 Nr. 4, 263 Abs. 1, Abs. 3 StGB

Die Voraussetzungen einer Einziehung gemäß § 73 Abs. 1 StGB liegen vor.

Der Einziehung des Geldbetrages gemäß § 73 Abs. 1 StGB steht allein der Umstand entgegen, dass der ehemals Beschuldigten kein vorsätzliches oder leichtfertiges Handeln nachgewiesen werden kann und dass hinsichtlich der Betrugstaten die Täter nicht ermittelt werden können.

Ein Geldbetrag in Höhe von 1.354,43 Euro konnte gesichert werden und steht für die Entschädigung möglicher Verletzter bereit.

Diese Mitteilung erfolgt, um die Möglichkeit zu eröffnen, Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.

Hierzu müssen die Ansprüche binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Essen zu dem o.g. Aktenzeichen angemeldet werden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Werden die Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend gemacht, bleibt der Staat Eigentümer des Verwertungserlöses und des Wertersatzbetrags.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in 6 Monaten und nur dann erfolgen, wenn der Einziehungsbetrag beigetrieben werden kann und alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, ist von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

gez. Moor, Rechtspfleger

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