Staatsanwaltschaft Essen
Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung von Wertersatz
und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)
15 Js 530/15
Durch Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 14.07.2021, Az.: 39 Ds 179/21, wurde die selbständige Einziehung des Wertersatzes gegen die Beschuldigten
a) |
Iosif Bekas, geb. am 25.04.1949, in Höhe von 2.366,20 EUR |
b) |
Charitomeni Beka, geb. am 08.11.1953 in Höhe von 999,46 EUR |
gemäß §§ 76a, 73c StGB i.V.m. §§ 435, 436 StPO angeordnet.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Es liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beschuldigten sind hinreichend verdächtig, in der Zeit vom 12.05.2015 bis zum 21.07.2015 in Essen gemeinschaftlich in mehreren hundert Fällen gewerbsmäßig betrogen zu haben. Der Einziehung von Wertersatz in einem Hauptverfahren steht aus Sicht des Gerichts mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit lediglich entgegen, dass die Verfolgung der Straftaten nach §§ 78ff StGB verjährt sind.
In Vollziehung eines dinglichen Arrestes konnten Vermögenswerte gesichert werden und stehen somit für die Entschädigung möglicher Verletzter zur Verfügung.
Diese Mitteilung erfolgt, um die Möglichkeit zu eröffnen, Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.
Hierzu müssen die Ansprüche binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Essen zu dem o.g. Aktenzeichen angemeldet werden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Werden die Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend gemacht, bleibt der Staat Eigentümer des Verwertungserlöses und des Wertersatzbetrags.
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).
Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in 6 Monaten und nur dann erfolgen, wenn der Einziehungsbetrag beigetrieben werden kann und alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, ist von Sachstandsanfragen abzusehen.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
gez. Moor, Rechtspfleger
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