Staatsanwaltschaft Essen
18 Js 425/18
Die Staatsanwaltschaft Essen führt ein Strafvollstreckungsverfahren gegen Jennifer Scharf, geb. Miyanyedi, durch, die durch Urteil des Amtsgerichts Essen vom 22.03.2019, rechtskräftig seit 30.03.2019, Az: 38 Ds 18 Js 425/18 (681/18), wegen Betruges gem. § 263 StGB verurteilt wurde.
Nach den vom Gericht getroffenen Ermittlungen ist den Geschädigten aus den von der Verurteilten begangenen Taten vom 25.06.2015 bis 17.01.2018 ein Anspruch auf Rückgewähr dessen entstanden, was die Verurteilte zu Unrecht erlangt hat.
Um der Verurteilten das durch die Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 694,94 EUR angeordnet.
Gemäß § 459i Abs. 1 und 2 Strafprozessordnung (StPO) werden die Geschädigten hiermit über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung benachrichtigt.
Gleichzeitig werden Sie aufgefordert, binnen 4 Wochen, bis 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu erklären, ob Sie ihren Anspruch anmelden.
Sollten durch die Veruteilte bereits Zahlungen an Sie geleistet worden sein wird um Mitteilung gebeten, wann und in welcher Höhe diese Zahlungen erfolgt sind.
Zu beachten sind auch nachfolgende Hinweise zum weiteren Verlauf:
Der Erlös aus der Verwertung von eventuell gepfändeten Vermögenswerten wird an die Verletzten ausgekehrt, sofern diese ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459 h Abs. 2 StPO).
Auskehrung an die Verletzten (oder an ihre Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn diese ihren Anspruch binnen 6 Monaten nach der Mitteilung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).
Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist den Verletzten unter den §§ 44, 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459k Abs. 1 StPO).
Zudem bleibt es den Verletzten (oder deren Rechtsnachfolger) unbenommen, ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem sie einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel (vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 Zivilprozessordnung (ZPO) oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO) vorlegen, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459k Abs. 5StPO). Einem vollstreckbaren Endurteil gemäß § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.
Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des von den Verletzten (oder deren Rechtsnachfolgers) angemeldeten Anspruchs eindeutig aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an die Verletzten ausgekehrt.
Anderenfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn die Verletzten ihre Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Die von der Einziehung betroffene Person wird vor der Entscheidung über die Auskehrung – soweit möglich – angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).
Wird über das Vermögen des Verurteilten das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft zuvor erlangten Sicherungsrechte an den gesicherten Werten. Die gepfändeten Vermögenswerte werden dann an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).
Gibt es mehrere Tatverletzte, die nach Rechtskraft der Einziehungsanordnung ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die von den Verletzten angemeldeten Ansprüche vollständig zu befriedigen (sog. Mangelfall), kann die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der/des Verurteilten stellen (§ 459h Abs. 2 StO i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).
Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nur an denjenigen Verletzten (oder an dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel (vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 ZPO oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO) vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO). Einem vollstreckbaren Endurteil gemäß § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.
Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn nach Nichteröffnung oder nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung (im Fall des Absehens von der Insolvenzantragstellung) zwei Jahre verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 StPO i.V.m.§ 459m Abs. 1 S. 1 bis 3 StPO).
Befriedigt die Verurteilte den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann die Verurteilte im Umfang der Befriedigung der Tatverletzten einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit dieser Verwertungserlös unter den genannten Voraussetzungen an den Tatverletzten auszukehren gewesen wäre (§ 459l Abs. 2 StPO).
Die Befriedigung der Verletzten muss durch eine Quittung der Verletzten (oder deren Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Zudem werden in einem solchen Fall die Tatverletzten (oder ihr Rechtsnachfolger) – soweit möglich – vor der Entscheidung über einen Ausgleichsanspruch der Verurteilten angehört werden (§ 459l Abs. 2 Sätze 3,4 StPO).
Bitte haben Sie Verständnis, dass es der Staatsanwaltschaft über diese Bekanntmachung hinaus nicht erlaubt ist, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Es wird daher gebeten, von schriftlichen oder mündlichen Anfragen abzusehen und sich gegebenenfalls von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.
Essen, 02.05.2019
Schmülling, Rechtspflegerin
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