Staatsanwaltschaft EssenBenachrichtigung der Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO) 18 Js 950/11 Durch Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 16.07.2019 (51 Ls 130/19) ist die selbständige Einziehung des im Ermittlungsverfahren gesicherten Guthabens i.H.v. 6.496,52 EUR des Kontos: Postbank Dortmund, IBAN: DE39 2001 0020 0137 1482 04, angeordnet worden. Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen ist es hinreichend wahrscheinlich, dass in der Zeit zwischen dem 06.12.2011 und dem 20.12.2011 in Essen in wenigstens 11 Fällen gewerbsmäßig in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen anderer dadurch beschädigt worden ist, dass durch Vorspiegelung falscher Tatsachen ein Irrtum erregt worden ist und jeweils tateinheitlich hierzu zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so gespeichert wurden, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte Urkunde vorliegen würde. Die Staatsanwaltschaft Essen legt dem unbekannten Beschuldigten –handelnd unter den Personalien Theo Klein, geb. am 12.07.1968 in Hamburg, Robert-Koch-Str. 2, 45147 Essen- folgendes zur Last: Der unbekannte Beschuldigte –und möglicherweise weitere Mittäter- verschaffte sich eine fortlaufende Einnahmequelle, indem er bei eBay bzw. eBay-Kleinanzeigen Waren anbot, in der Absicht diese Waren nicht zu liefern, sondern lediglich die Zahlungen der Käufer anzunehmen. Der unbekannte Beschuldigte eröffnete unter den vermutlich falschen Personalien Theo Klein, geb. am 12.07.1968 in Hamburg, Robert-Koch-Str. 2, 45147 Essen unter Vorlage eines entsprechend gefälschten PostIdent-Nachweises das oben genannte Konto bei der Postbank Dortmund. Auf dieses Konto gingen die Gelder der Geschädigten ein. Diese Mitteilung erfolgt, um die Möglichkeit zu eröffnen, Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können. Hierzu müssen die Ansprüche binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Essen zu dem o.g. Aktenzeichen angemeldet werden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Werden die Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend gemacht, bleibt der Staat Eigentümer des Verwertungserlöses und des Wertersatzbetrags. Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO). Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in 6 Monaten und nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert. Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, ist von Sachstandsanfragen abzusehen. Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
gez. Moor, Rechtspfleger |
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