Staatsanwaltschaft Essen
Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung und die Möglichkeit der Rückübertragung und Herausgabe
19 Js 683/18
Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Essen vom 11.10.2018 (48 Cs 414/18) ist u.a. ein Fahrrad Cube FIN WOW51348 KP1014T rechtskräftig eingezogen worden.
Zur Sicherung der Vollstreckung dieser Einziehungsentscheidung konnte der einzuziehende Gegenstand beschlagnahmt werden.
Über Ihre gesetzlich normierten Möglichkeiten, die Herausgabe bzw. Rückübertragung des eingezogenen Gegenstandes zu erreichen, möchte ich Sie hiermit in Kenntnis setzen.
Der Verletzte kann gemäß § 459j Abs. 1 StPO innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Zustellung der Mitteilung über die Rechtskraft seine Entschädigungsansprüche in einem einfachen und kostenlosen Verfahren gemäß §§ 459j Abs. 2 StPO geltend machen, indem er ihn bei der Staatsanwaltschaft lediglich anmeldet.
Wird die sechsmonatige Anmeldefrist verabsäumt, ist eine Entschädigung gleichwohl möglich. Der Verletzte muss dann allerdings einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, vorlegen oder die Fristversäumnis gemäß §§ 44 und 45 StPO i. V. m. § 459j Abs. 4 StPO hinreichend entschuldigen.
Nach Eingang der Anmeldung ergeht eine Entscheidung über die Herausgabe bzw. die Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände, soweit diese selbst vorläufig gesichert bzw. beigetrieben werden konnten.
Sofern Ihr Anspruch zwischenzeitlich auf einen Rechtsnachfolger übergegangen sein sollte, gelten diese Ausführungen auch für diesen.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
gez. Majert, Rechtspflegerin
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