Staatsanwaltschaft Essen
Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Gegenständen
und die Möglichkeit der Herausgabe (§ 459j StPO)
57 Js 526/18
Mit Urteil vom 04.12.2018, rechtskräftig seit dem 15.05.2019 hat das Amtsgericht Gelsenkirchen – 310 Ls 57/18 – angeordnet, dass folgende nach einem Wohnungsdiebstahl am 11.08.2018 beim Täter sichergestellten und derzeit keiner konkreten Straftat zuzuordnenden Gegenstände der Einziehung nach § 73a StGB unterliegen:
Armbanduhr für 25 Jahre Treue der Gewerkschaft BCE mit Etui, Armbanduhr für 10-jährige Zugehörigkeit der Firma Infracor, Halskette aus roten Edelsteinen, Halskette aus roten Perlen, 2 Smartphones (Samsung und i-phone).
Die Tatverletzten werden hiermit über ihre gesetzlich normierten Möglichkeiten, die Herausgabe bzw. Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände zu erreichen, in Kenntnis gesetzt:
Der Verletzte kann gemäß § 459j StPO innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Zustellung der Mitteilung über die Rechtskraft seine Ansprüche in einem einfachen und kostenlosen Verfahren gemäß §§ 459j Abs. 2 StPO geltend machen, indem er ihn bei der Staatsanwaltschaft lediglich anmeldet.
Werden die Ansprüche nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht, wird der Staat Eigentümer der eingezogenen Gegenstände (§ 75 Abs. 1 S. 2 StGB).
Auch nach Ablauf dieser Frist können die Ansprüche noch geltend gemacht werden. Der Verletzte muss dann allerdings einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, vorlegen oder die Fristversäumnis gemäß §§ 44 und 45 StPO i. V. m. § 459j/k Abs. 4 StPO hinreichend entschuldigen.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
Essen, 05.11.2019
Bröker, Rechtspflegerin
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