Staatsanwaltschaft Essen
Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die
Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)
16 Js 809/18
Durch Urteil des Amtsgerichts Hattingen vom 04.09.2019, Az.: 2 Ls -16 Js 809/18- 102/19, wurde der Einziehungsbetroffene Michael Drenhaus zur Zahlung von Wertersatz i.H.v. 23.432,29 EUR rechtskräftig verurteilt.
Diese Mitteilung erfolgt öffentlich im Bundesanzeiger, da aufgrund der Geschädigtenanzahl eine Mitteilung gegenüber jedem Einzelnen mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre.
Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Gewerbsmäßige Untreue in 39 Fällen, sowie Untreue in einem weiteren Fall
Diese Mitteilung erfolgt, um die Möglichkeit zu eröffnen, Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.
Hierzu müssen die Ansprüche binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Essen zu dem o.g. Aktenzeichen angemeldet werden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Werden die Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend gemacht, bleibt der Staat Eigentümer des Verwertungserlöses und des Wertersatzbetrags.
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).
Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in 6 Monaten und nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, ist von Sachstandsanfragen abzusehen.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
gez. Vollmer, Rechtspfleger
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