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Staatsanwaltschaft Essen

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Staatsanwaltschaft Essen

Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Wertersatz
und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

302 Js 246/15

Durch Urteil des Landgerichts Essen – Az. 21 KLs 11/19 – vom 19.12.2019, rechtskräftig seit dem 28.12.2019, wurde Christian Meyer, geb. am 06.09.1979, zur Zahlung von Wertersatz in Höhe von 273.515,07 Euro verurteilt.

Der Entscheidung liegen 111 Fälle von Untreue zugrunde, die der Verurteilte im Rahmen der entgeltlichen Verwaltung von Wohn- und Geschäftsimmobilien durch die vom Verurteilten geführte A&E Immobilien- und Verwaltungs GmbH bzw. die A&E Haus- und Wohnungsverwaltung Meyer Werner Kierstein GbR zu Lasten seiner Vertragspartner begangen hat.

Im Ermittlungsverfahren konnten bereits Vermögensgegenstände gesichert werden, deren Wert sich noch nicht abschließend beziffern lässt; Einzelheiten können unter Darlegung eines berechtigten Interesses ggf. bei der Staatsanwaltschaft zu obigem Aktenzeichen erfragt werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um den Tatverletzten die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob sie ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung werden die Verletzten hiermit aufgefordert, ihre Ansprüche binnen 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens bei der Staatsanwaltschaft Essen anzumelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei, § 459k Abs. 1 StPO.

Machen die Verletzten ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, fallen die bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge grundsätzlich dem Staat zu.

Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an die Tatverletzten kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen anmeldenden Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Tatverletzten ihre Ansprüche ggf. erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierzu werden sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden die Tatverletzten gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Im Übrigen wird auf das folgende Merkblatt hingewiesen.

Bröker, Rechtspflegerin

Merkblatt

Anspruch auf Entschädigung nach § 459h Abs. 2 StPO

In diesem Verfahren wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen eine Person (Verurteilter, Einziehungsbetroffener) angeordnet. Hinsichtlich dieses Wertes steht Ihnen gegebenenfalls ein Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses der bei d. Verurteilten gepfändeten Vermögenswerte bzw. von diesem beigetriebenen Beträge erwachsen ist, § 459h Abs. 2 StPO, zu. Eine etwaige Auskehrung findet ausschließlich aus diesen Vermögenswerten statt.

Sollten Sie bereits durch einen Dritten (z.B. eine Versicherung) entschädigt worden oder nicht mehr Inhaber des Anspruchs (z.B. aufgrund Abtretung) sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diesen Dritten oder den Anspruchserwerber als Rechtsnachfolger weiter. Sie werden darauf hingewiesen, dass der Rechtnachfolger an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den im folgenden Abschnitt beschriebenen Antrag zu stellen.

Verfahren zur Auskehrung des Verwertungserlöses nach § 459k StPO

Der Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses ist von Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger innerhalb von sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anzumelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Hinweis: Erfolgte die Veröffentlichung dieser Mitteilung im elektronischen Bundesanzeiger, läuft die genannte Frist ab dem Datum der Veröffentlichung.

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist unter den in den §§ 44, 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§459j Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger unbenommen, den Anspruch unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem ein vollstreckbarer zivilrechtlicher Titel (vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 Zivilprozessordnung (ZPO) oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO) vorgelegt wird, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Reichen die gesicherten Vermögenswerte nicht aus, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzten zu befriedigen, prüft die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde erneut, ob sie einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt.
Im Falle der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen sind die Ansprüche beim Insolvenzverwalter anzumelden, § 174 InsO.
Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, werden die gesicherten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder an dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der zuerst ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt.
Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn nach Nichteröffnung oder nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens zwei Jahre verstrichen sind.
Wird von der Stellung eines Insolvenzantrags abgesehen, gilt für eine Auskehrung ebenfalls eine Ausschlussfrist von zwei Jahren.

Bitte haben Sie Verständnis, dass es der Staatsanwaltschaft über diese Bekanntmachung hinaus nicht erlaubt ist, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie daher von schriftlichen oder mündlichen Anfragen ab, und lassen Sie sich gegebenenfalls von einem Rechtsanwalt beraten.

 

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