Staatsanwaltschaft Essen
Benachrichtigung der Verletzten gem. 459i Abs. 1 StPO über die Einziehung von Wertersatz
und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)
6 Js 433/19
Strafverfahren gegen Sebastian Scholten und Bianca Rauscher wegen gewerbsmäßigen Betruges und versuchten gewerbsmäßigen Betruges
Mit Urteil vom 03.09.2020 hat das Amtsgericht Bottrop – Az.: 28 Ls 60/19 – die Einziehung eines Betrages in Höhe von 2.052,98 € in Gesamtschuldnerhaftung der Angeklagten angeordnet sowie die Einziehung eines Betrages in Höhe von 1.887 € bei dem Angeklagten Scholten.
Die Beträge konnten im Ermittlungsverfahren nicht gesichert werden.
Aufgrund der hohen Anzahl der Tatverletzten erfolgt die Belehrung gem. § 459k StPO lediglich öffentlich über den Bundesanzeiger.
Diese Mitteilung erfolgt, um die Möglichkeit zu eröffnen, Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.
Hierzu müssen die Ansprüche binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Essen zu dem o. g. Aktenzeichen angemeldet werden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Werden die Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend gemacht, bleibt der Staat Eigentümer des Verwertungserlöses und des Wertersatzbetrags.
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).
Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in 6 Monaten und nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, ist von Sachstandsanfragen abzusehen.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab, und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
gez. Sticke, Rechtspflegerin
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