Staatsanwaltschaft Essen
Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung von
Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)
302 Js 106/17
Durch Urteil des Amtsgerichts Essen vom 30.07.2018, Az.: 59 Ls -302 Js 106/17- 86/18- wurde der Einziehungsbetroffene Rajiv Gunalan zur Zahlung von Wertersatz i.H.v. 12.000 EUR rechtskräftig verurteilt.
Der Betrag konnte im Ermittlungsverfahren noch nicht gesichert werden.
Der Einziehungsanordnung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Gemeinschaftlicher versuchter Betrug durch Schreiben an neu in das Handelsregister eingetragene Gesellschaften, Kaufleute und Vereine, in denen die IAG Webpublications UG die Eintragung in eine am Markt völlig unbekannte und von niemandem freiwillig genutzte private Datenbank zu einem Preis von 854,52 € anbot, wobei das Layout der Schreiben absichtlich eng an die Gestaltung entsprechender Gebührenrechnungen des Handelsregisters angelehnt waren.
Aufgrund der hohen Anzahl der Tatverletzten erfolgt die Belehrung gem. § 459k StPO lediglich öffentlich über den Bundesanzeiger.
Diese Mitteilung erfolgt, um die Möglichkeit zu eröffnen, Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.
Hierzu müssen die Ansprüche binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Essen zu dem o.g. Aktenzeichen angemeldet werden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Werden die Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend gemacht, bleibt der Staat Eigentümer des Verwertungserlöses und des Wertersatzbetrags.
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).
Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in 6 Monaten und nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, ist von Sachstandsanfragen abzusehen.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
gez. Bröker, Rechtspflegerin
Kommentar hinterlassen